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458_1994 AT

458. Verordnung: Studienordnung Veterinärmedizin

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 458. Verordnung: Studienordnung Veterinärmedizin

Auf Grund der §§ 3 und 14 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Veterinärmedizin (Vet-Med-StG 1993), BGBl. Nr. 346/1993, in Verbindung mit § 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 111/1994, wird verordnet

1. ABSCHNITT

Diplomstudium

Einrichtung

§ 1. Das Diplomstudium ist an der Veterinärmedizinischen Universität Wien unter Bedachtnahme auf die in § 1 VetMed-StG 1993 und in § 1 AHStG genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.

Erster Studienabschnitt

§ 2. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 85 bis 95 Wochenstunden.

(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen.

Name des Faches Zahl der Wochenstunden

1. Medizinische Physik................... 3 — 6

2. Systematische Anatomie ............. 11 — 15

3. Medizinische Biochemie......... 9—13

4. Histologie und Embryologie...... 8 —12

5. Topographische Anatomie.......... 6 — 10

6. Tierzucht und Genetik............... 5 — 9

7. Physiologie................................... 11 — 15

8. Wahlfächer.................................. 14 — 18

9 Vorprüfungsfächer zur ersten

Diplomprüfung............................ 10 — 12

Wahlfächer

§ 3. Neben weiteren Lehrveranstaltungen, die den in § 2 Abs. 2 genannten Fächern zugeordnet werden können, sind im ersten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen jedenfalls aus folgenden Fächern wählbar

1. Versuchstierkunde,

2. Landwirtschaftslehre,

3. Allgemeine Fischkunde,

4. Allgemeine Bienenkunde,

5. Wildtierbiologie und

6. Ethologie und Ethopraxis.

Zweiter Studienabschnitt

§ 4. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 165 bis 175 Wochenstunden.

(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen.

Zahl der Name des Faches Wochenstunden

1. Botanik....................................... 2— 4

2. Ernährung.................................. 4 — 8

3. Parasitologie .............................. 3 — 7

4. Pharmakologie........................... 5 — 9

5. Bakteriologie und Hygiene...... 3 — 7

6. Virologie.................................... 3 — 7

7 Tierhaltung und Tierschutz ..... 2 — 4

8. Allgemeine Pathologie.............. 4 — 8

9 Bildgebende Diagnostik............ 3 - 6

10. Chirurgie und Augenheilkunde 10 — 14

11. Geburtshilfe, Gynäkologie und

Andrologie................................. 8 — 12

12. Interne Medizin und Klinische Seuchenlehre für Kleintiere und Einhufer..................................... 7—11

13. Geflügelkrankheiten.................. 2— 4

14. Interne Medizin und Klinische

Seuchenlehre für Klauentiere... 8 — 12

15. Orthopädie................................. 3—6

16. Lebensmittelhygiene einschließlich Milch- und Fleischhygiene 7—12 17 Spezielle Pathologie.................. 7—11

18. Gerichtliche Veterinärmedizin 1—2 19 Veterinärwesen.......................... 1—2

20. Wahlfächer................................ 24-28

(3) Über die im Rahmen des Abs. 2 festzulegenden Lehrveranstaltungen hinaus sind für die klinische Propädeutik und die klinischen Übungen im Studienplan jedenfalls 33 Wochenstunden vorzusehen.

Wahlfächer

§ 5. (1) Neben weiteren Lehrveranstaltungen, die den in § 4 Abs. 2 genannten Fächern zugeordnet werden können, sind im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen jedenfalls aus folgenden Fächern wählbar

1. Wildtierbiologie,

2. Fischpathologie und

3. Bienenpathologie.

(2) Bei der Gestaltung des Wahlfächerangebotes sind folgende Schwerpunkte zu bilden.

1. Kleintiermedizin,

2. Pferdemedizin,

3. Landwirtschaftliche Nutztiere,

4. Biotechnologie der Tiere und

5. Lebensmittelhygiene und öffentliches Gesundheitswesen.

(3) Die Studierenden haben Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 12 Wochenstunden einem dieser Schwerpunkte zu entnehmen.

Praktikum

§ 6. (1) Für Teile des Praktikums, die nicht an der Veterinärmedizinischen Universität Wien absolviert werden, ist ein Instruktor zu bestellen.

(2) Während des Praktikums sind Übungen und praktische Betätigungen nach einem für jeden Teil des Praktikums bestimmten Programm durchzuführen.

(3) Die Praktikumsprogramme haben die Art und die Anzahl der Übungen und praktischen Betätigungen festzulegen. Ausreichende Wiederholungen der Übungen und praktischen Betätigungen sind je nach Schwierigkeitsgrad vorzuschreiben.

(4) Die Aufgaben im Praktikumsprogramm sind so zu erstellen, daß sie jedenfalls im gesetzlichen Arbeitsausmaß von 40 Stunden in der Woche bewältigt werden können. Die täglichen Ausbildungszeiten innerhalb eines Teiles des Praktikums haben sich nach den Gegebenheiten der Einrichtung; an der das Praktikum absolviert wird, zu richten und können ungleichmäßig verteilt sein.

(5) Die Praktikumsprogramme sind von den für die Fachgebiete der einzelnen Teile des Praktikums zuständigen Universitätslehrern gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG 1975 gemeinsam, falls Teile des Praktikums außerhalb der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeleistet werden, im Einvernehmen mit dem Instruktor zu erstellen.

(6) Die nach dem Praktikumsprogamm vorgeschriebenen Übungen und praktischen Betätigungen sind in einem Protokollheft der Studierenden zu verzeichnen und einzeln zu vidieren.

(7) An Tierkliniken und Tierspitälern ist im Rahmen des gesetzlichen Arbeitsausmaßes eine Beiziehung zu Nacht- und Wochenenddiensten einmal im Monat, mit Einverständnis des Praktikanten auch öfter zulässig. Eine gesonderte Vergütung für Nacht- und Wochenenddienste gebührt seitens des Bundes nicht.

2. ABSCHNITT

Doktoratsstudium

Einrichtung

§ 7. (1) Das Doktoratsstudium ist an der Veterinärmedizinischen Universität Wien unter Bedachtnahme auf die in § 1 Z 3 VetMed-StG 1993 und in § 1 AHStG genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.

(2) Im Rahmen des Doktoratsstudiums sind Lehrveranstaltungen aus den im Studienplan festgelegten Fächern im Umfang von insgesamt 24 Wochenstunden zu absolvieren.

3. ABSCHNITT Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten des Studienplanes, der unter Berücksichtigung dieser Verordnung zu erlassen ist, tritt die Studienordnung für die Studienrichtung Veterinärmedizin, BGBl. Nr. 125/1978, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 112/1992, außer Kraft.

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