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458_1991 AT

458. Kundmachung: Aufhebung des § 106 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 458. Kundmachung: Aufhebung des § 106 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 27. Juni 1991, G 82/91 —8, G 240/91 —5,

G 241/91 — 5, dem Bundeskanzler zugestellt am

26. Juli 1991, § 106 des Einkommensteuergesetzes

1988, BGBl. Nr. 400, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni

1992 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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