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458_1990 AT

458. Bundesgesetz: 13. Kraftfahrgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 458. Bundesgesetz: 13. Kraftfahrgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 375/1988, wird geändert wie folgt

1. Im § 2 wird nach Z 15 a eingefügt

„15 b. Leichtmotorrad ein nicht unter Z 15 a

fallendes Motorrad, das aufweist

a) ein Fahrzeuggewicht von mindestens 7 kg je

kW Leistungsgewicht,

b) eine größte Motorleistung von nicht mehr als

20 kW, bei ungedrosseltem Motor von nicht

mehr als 37 kW und

c) einen Hubkolbenmotor, wenn dieser ein

aa) Zweitaktmotor ist, mit nur einem Zylinder

und einem Hubraum von nicht mehr

als 250 cm³,

bb) Viertaktmotor ist, mit nicht mehr als

zwei Zylindern und einem Hubraum von

insgesamt nicht mehr als 500 cm³;"

2. Im § 2 wird am Ende der Z 39 der Punkt durch

einen Strichpunkt ersetzt und angefügt

„40. Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung

a) vom Absender zum nächstgelegenen technisch

geeigneten Verladebahnhof mit Kraftfahrzeugen

auf der Straße (Vorlaufverkehr),

b) vom Verladebahnhof zum Entladebahnhof

mit der Eisenbahn in einem Kraftfahrzeug,

einem Anhänger oder deren Wechselaufbauten

(Huckepackverkehr) oder in einem

Container von mindestens 6 m Länge (Containerverkehr)

und

c) vom nächstgelegenen technisch geeigneten

Entladebahnhof zum Empfänger mit Kraftfahrzeugen

auf der Straße (Nachlaufverkehr).

Die Güterbeförderung auf der Straße erfolgt nur

dann im Vorlauf- oder Nachlaufverkehr, wenn sie

auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich

zumutbaren und nach den kraftfahrrechtlichen

und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen

Route durchgeführt wird und wenn entweder

der Ver- oder der Entladebahnhof in Österreich

liegt. Dies gilt für die Güterbeförderung durch

Kraftfahrzeuge zu einem Hafen sinngemäß."

3. Im § 4 Abs. 6 lautet die Z 2

„2. eine größte Breite von

a) bei Kühlfahrzeugen mit einem

dickwandigen Isolieraufbau mit

einer Wanddicke von mindestens

45 mm einschließlich der Isolierung

2,6 m,

b) bei allen anderen Kraftfahrzeugen

und Anhängern 2,5 m,"

4. Im § 4 wird nach Abs. 7 eingefügt

„(7 a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die

Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte,

bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren

der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge,

wenn diese gleich sind, einer dieser

Sattellasten, 38000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr

mit kranbaren Sattelanhängern 39000 kg

und mit Containern und Wechselaufbauten

42000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge

von Kraftwagen mit Anhängern darf 18 m, von

Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16 m nicht überschreiten."

5. § 23 lautet

„§ 23. Kraftfahrzeuge müssen mit geeigneten,

entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet

sein, die so angebracht sind, daß der Lenker von

seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem

Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn

dieses voll besetzt oder beladen ist."

6. Im § 28 Abs. 3 a wird am Ende angefügt

„Wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht

1.500 kg nicht überschreitet, so kann es bei

Anhängern auch mit nicht weniger als 60 vH des

Höchstgewichtes festgesetzt werden."

7. Im § 39 Abs. 1 lautet der erste Halbsatz des

zweiten Satzes

„Fahrzeuge zur Güterbeförderung, bei denen

lediglich das höchste zulässige Gesamtgewicht oder

die höchsten zulässigen Achslasten oder beide die

im § 4 Abs. 7, 7 a und 8 angeführten Höchstgrenzen

übersteigen, sind gemäß § 37 zuzulassen und die

Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Straßenzüge

ist bedingt für den Fall auszusprechen, daß

das Fahrzeug ganz oder teilweise beladen ist bzw.

bei Fahrzeugen für die Benützung von Straßen im

Vorlauf- und Nachlaufverkehr auf die Dauer der

Verwendung für diese Zwecke;"

8. Im § 39 b Abs. 1 wird der Punkt durch einen

Strichpunkt ersetzt und angefügt

„dies gilt jedoch nicht für Anhänger mit einem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr

als 3500 kg."

9. Im § 49 Abs. 6 lautet der erste Satz

„An Kraftwagen und Motorrädern muß vorne und

hinten, an Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern

mit Beiwagen, Zugmaschinen, Motorkarren

und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer

Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h

und an Anhängern hinten, die vorgesehene

Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug

zugewiesenen Kennzeichen angebracht sein; bei

anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann die

vordere Kennzeichentafel abgenommen werden,

wenn vorne am Fahrzeug Geräte oder Aufbauten

angebracht sind; Zugmaschinen, Motorkarren und

selbstfahrende Arbeitsmaschinen, an denen nur eine

Kennzeichentafel angebracht ist, sind an der

Vorderseite durch weißes rückstrahlendes Material

im Sinne des § 49 Abs. 4 von der Mindestgröße einer

Kennzeichentafel kenntlich zu machen."

10. § 55 Abs. 2 erster Satz lautet

„Die wiederkehrende Überprüfung ist — jeweils

zum Jahrestag der ersten Zulassung oder zum

Jahrestag des von der Behörde festgelegten

Zeitpunktes — bei den in Abs. 1 lit. j und k

genannten Fahrzeugen drei Jahre, bei Fahrzeugen

gemäß Abs. 1 lit. a bis i ein Jahr nach der ersten

Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte,

und nach jeder Überprüfung ein Jahr nach dieser

vorzunehmen; über Antrag des Zulassungsbesitzers

kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als

den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für

die Überprüfung festsetzen."

11. Im § 57 wird nach Abs. 4 eingefügt

„(4 a) Der Landeshauptmann kann jederzeit

überprüfen, ob die Voraussetzungen für die

Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind. Er

kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln

treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes

ist unverzüglich zu entsprechen."

12. Im § 57 a wird nach Abs. 2 eingefügt

„(2 a) Der Landeshauptmann kann jederzeit

überprüfen, ob die Voraussetzungen für die

Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind. Er

kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln

treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes

ist unverzüglich zu entsprechen."

13. § 57 a Abs. 3 erster Satz lautet

„Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum

Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im

Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der

Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen

a) bei Kraftfahrzeugen jährlich,

b) bei Anhängern drei Jahre nach der ersten

Zulassung, zwei Jahre nach der ersten

Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten

und nach jeder weiteren Begutachtung;

über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die

Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den

Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die

wiederkehrende Begutachtung festsetzen."

14. Im § 57 a Abs. 4 wird am Ende des ersten

Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt

und angefügt

„das Gutachten ist eine öffentliche Urkunde."

15. Im § 57 a Abs. 5 wird am Ende des ersten

Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt

und angefügt

„die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche

Urkunde."

16. § 64 Abs. 1 lautet

„(1) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf

Straßen mit öffentlichem Verkehr ist nur auf Grund

einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung

für die Gruppe (§ 65 Abs. 1) zulässig, in die das

Kraftfahrzeug fällt; das Lenken eines Motorfahrrades

ist nur zulässig, wenn der Lenker entweder eine

Lenkerberechtigung besitzt oder wenn er das

24. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er das

16. Lebensjahr vollendet hat und einen Ausweis zum

Lenken von Motorfahrrädern (Mopedausweis)

besitzt. Die Bestimmungen des § 77 über die

Heereslenkerberechtigung sowie des Abs. 5 und des

§ 84 über ausländische Lenkerberechtigungen bleiben

unberührt."

17. § 64 Abs. 3 lautet

„(3) Eine Lenkerberechtigung für die Gruppe D

darf nur Personen erteilt werden, die das 22. Lebensjahr

vollendet haben."

18. Im § 64 Abs. 4 lautet der erste Satz

„(4) Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet

haben, darf eine auf Kleinmotorräder beschränkte

Lenkerberechtigung für die Gruppe A (AK) erteilt

werden, wenn sie die zum Lenken solcher

Fahrzeuge erforderliche geistige und körperliche

Reife besitzen; Personen, die das 18. Lebensjahr,

aber noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet haben,

darf nur eine auf Leichtmotorräder beschränkte

Lenkerberechtigung für die Gruppe A (AL) erteilt

werden; eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A

darf nur Personen erteilt werden, die das 24. Lebensjahr

vollendet haben oder die seit mindestens

zwei Jahren eine Lenkerberechtigung der Gruppe A

eingeschränkt auf Leichtmotorräder (Gruppe AL)

besitzen und die eine neuerliche praktische

Lenkerprüfung (§ 70 Abs. 3) auf einem Motorrad

erfolgreich abgelegt haben."

19. Nach § 64 wird eingefügt

„Lenkerberechtigung für Anfänger

§ 64 a. (1) Die Gültigkeit einer Lenkerberechtigung

für die Gruppen A (AK, AL), B und C gilt ab

der erstmaligen Erteilung auf zwei Jahre befristet

(Probezeit). Diese Befristung ist in den Führerschein

nicht einzutragen. Erteilungen gemäß §§ 64 Abs. 6,

72 Abs. 1 und 133 Abs. 1, Erteilungen nach einer

Entziehung der Lenkerberechtigung nach §§ 73

Abs. 1 oder 75 Abs. 2, Erteilungen an Personen,

deren Lenkerberechtigung erloschen ist (§ 67

Abs. 4 a) sowie Ausdehnungen der Lenkerberechtigung

(§ 65 Abs. 6), ausgenommen der Gruppe AK,

sind keine erstmaligen Erteilungen. Ausdehnungen

einer auf Kleinmotorräder beschränkten Lenkerberechtigung

der Gruppe A (AK) gelten immer als

erstmalige Erteilung.

(2) Begeht der Besitzer der Lenkerberechtigung

innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß

(Abs. 3), oder verstößt er gegen Abs. 4, so ist von der

Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen.

Die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines

schweren Verstoßes (Abs. 3) ist abzuwarten. Berufungen

gegen die Anordnung der Nachschulung

haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der

Anordnung der Nachschulung verlängert sich die

Frist nach Abs. 1 um ein weiteres Jahr. Ist die

Probezeit bereits abgelaufen, so beginnt sie mit der

Anordnung der Nachschulung für ein Jahr wieder

neu zu laufen. Die Probezeit endet jedenfalls nach

der dritten Verlängerung. Der Besitzer der

Lenkerberechtigung hat der Anordnung innerhalb

von zwei Monaten nachzukommen. Er hat auch die

Kosten der Nachschulung zu tragen.

(3) Als schwerer Verstoß nach Abs. 2 gelten

a) Übertretungen der Bestimmungen der §§ 4

Abs. 1 lit. a, 7 Abs. 5, 16 Abs. 1 lit. a bis d, 19

Abs. 7, 37 Abs. 3, 38 Abs. 2 a, 38 Abs. 5, 46

Abs. 4 lit. a, 52 lit. a 2 4 a, 52 lit. a Z 4 c StVO

1960 sowie bei mit Meßgeräten festgestellten

Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten

erlaubten Höchstgeschwindigkeit im

Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet

bzw. mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen,

oder

b) strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81

oder 88 StGB, die ein Besitzer einer

Lenkerberechtigung als Lenker eines Kraftfahrzeuges

begangen hat.

(4) Während der Probezeit darf der Lenker ein

Fahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn

der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l

(0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft

0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt —

einschließlich der Fahrtunterbrechungen — keinen

Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese

Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer

Nachschulung (Abs. 2) zu ahnden, sofern nicht

auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.

(5) Die Nachschulung darf nur von einer vom

Landeshauptmann hiezu ermächtigten Stelle durchgeführt

werden.

(6) Durch Verordnung sind, dem jeweiligen

Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend,

die näheren Bestimmungen über

a) die Voraussetzungen räumlicher und personeller

Art für die Ermächtigung zur Nachschulung,

b) den Inhalt und zeitlichen Umfang der

Nachschulung und

c) die Meldepflichten an die Behörde

festzusetzen.

(7) Die Behörde hat ein Verzeichnis aller

Personen zu führen, die in ihrem örtlichen

Wirkungsbereich den ordentlichen Wohnsitz haben

und innerhalb der Probezeit wegen eines schweren

Verstoßes (Abs. 3) gegen die Verkehrsvorschriften

oder gegen das Strafgesetzbuch bestraft worden

sind. Hat eine Person ihren ordentlichen Wohnsitz

nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der

Behörde, die das Strafverfahren durchführt, so hat

diese die rechtskräftige Bestrafung wegen eines

schweren Verstoßes (Abs. 3) der Behörde des

Wohnsitzes unverzüglich bekanntzugeben."

20. § 66 Abs. 2 lit. e lautet:„

e) ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb

genommen und hiebei eine Übertretung

gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat,

auch wenn die Tat nach Art. IX Abs. 1 Z 3

EGVG 1950 zu beurteilen ist,"

21. Im § 68 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

22. Nach § 68 wird eingefügt

„Mopedausweis

§ 68 a. (1) Der gemäß § 64 Abs. 1 erforderliche

Mopedausweis ist von dem gemäß Abs. 2 Ermächtigten

auszustellen, wenn der Lenker theoretische

Kenntnisse nachweist.

(2) Die Ausstellung von Ausweisen gemäß Abs. 1

darf nur auf Grund einer Ermächtigung des

Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist

auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller über

das erforderliche Personal und die erforderlichen

Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu

widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die

Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(3) Durch Verordnung können nach den

Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen

Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend,

die näheren Bestimmungen über

a) den Inhalt, den Umfang und die Art der

Kenntnisse,

b) die Voraussetzungen, unter denen eine

Ermächtigung gemäß Abs. 2 zu erteilen ist

und

c) die Form der Ausweise

festgesetzt werden.

(4) Ein Antrag auf Ausstellung eines Mopedausweises

darf nur gestellt werden, wenn der

Antragsteller nicht bereits einen solchen besitzt. Der

Ermächtigte (Abs. 1) hat vor Ausstellung des

Mopedausweises eine Anfrage nach § 78 Abs. 2 zu

stellen. Besteht ein Lenkverbot nach § 75 a oder

besitzt der Antragsteller einen Mopedausweis darf

ein Mopedausweis nicht ausgestellt werden."

23. Im § 70 Abs. 2 a lautet der erste Satz

„Die praktische Lenkerprüfung dürfen Bewerber

um eine Lenkerberechtigung nur ablegen, wenn sie

das erforderliche Mindestalter erreicht haben oder

in spätestens zwei Wochen erreichen; Bewerber um

eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A (AK,

AL), ausgenommen bei der Ausdehnung von AL auf

A, sowie für die Gruppen B oder C müssen darüber

hinaus nachweisen, daß sie im Rahmen einer

Fahrschule entweder

a) die Mindestschulung in den Lehrinhalten

gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 lit. d und Abs. 3 a

oder

b) die Vollausbildung, welche die Mindestschulung

gemäß lit. a umfaßt,

für die entsprechende Gruppe absolviert haben."

23 a. Im § 70 Abs. 2 a lautet der zweite Satz

„Die Schulung darf nicht länger als vor 18 Monaten

abgeschlossen worden sein."

24. Im § 71 lautet die Überschrift

„Ausstellung des Führerscheines (Bestätigung über

die Lenkerberechtigung) und des Ausweises zum

Lenken von Motorfahrrädern (Mopedausweis)"

25. Im § 71 Abs. 1 wird am Ende angefügt

„Wurde das Verfahren zur Erteilung der Lenkerberechtigung

auf die Behörde übertragen, in deren

örtlichen Wirkungsbereich der Ort der Beschäftigung

des Antragstellers liegt (§ 67 Abs. 1), so hat

diese Behörde, wenn es sich um eine erstmalige

Erteilung der Lenkerberechtigung handelt (§ 64 a

Abs. 1), die Behörde des Wohnsitzes von der

Ausstellung des Führerscheines unverzüglich zu

verständigen."

26. Dem § 71 wird ein Abs. 4 a angefügt

„(4 a) Abs. 4 gilt für die Ausstellung eines neuen

Mopedausweises mit der Maßgabe sinngemäß, daß

die Behörde hiezu nur auf Grund der Angaben der

Ermächtigten berechtigt ist."

27. Im § 73 Abs. 2 wird am Ende angefügt

„Bei der Entziehung nach § 75 Abs. 2 b ist die Zeit

mit drei Monaten festzusetzen."

28. Im § 73 wird nach Abs. 2 eingefügt

„(2 a) Bei der Entziehung kann die Behörde auch

begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.)

anordnen. Wird eine solche Anordnung nicht

befolgt oder die Mitarbeit bei der Nachschulung

unterlassen, so ist die Entziehungszeit um drei

Monate zu verlängern. Die Behörde hat begleitende

Maßnahmen anzuordnen, wenn die Entziehung in

der Probezeit (§ 64 a Abs. 1) erfolgt."

29. Im § 75 wird nach Abs. 2 eingefügt

„(2 a) Im Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung

kann ein Rechtsmittelverzicht nicht

wirksam abgegeben werden.

(2 b) Leistet der Besitzer einer Lenkerberechtigung

einer Anordnung gemäß § 64 a Abs. 2 keine

Folge oder unterläßt er die Mitarbeit bei der

Nachschulung, so ist ihm die Lenkerberechtigung

zu entziehen."

30. Der § 75 a erhält die Bezeichnung Abs. 1, ein

neuer Abs. 2 wird angefügt

„(2) Inhaber eines Mopedausweises haben diesen

auf die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs. 1

abzuliefern."

31. Im § 78 Abs. 1 wird der Punkt durch einen

Beistrich ersetzt und eine lit. e angefügt:„

e) von der Verlängerung der Probezeit nach

§ 64 a Abs. 2"

32. § 78 Abs. 2 erster Satz lautet

„Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um

Erteilung einer Lenkerberechtigung, um Ausstellung

eines Mopedausweises, um Ausstellung eines

neuen Führerscheines oder eines neuen Mopedausweises

ist die Bundespolizeidirektion Wien um

Bekanntgabe der im Zentralnachweis (Abs. 1)

festgehaltenen Aufzeichnungen über den Bewerber

zu ersuchen."

33. Im § 82 Abs. 5 wird am Ende angeführt

„Die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 7 a, 101 Abs. 5

und 104 Abs. 9 für Fahrten im Vorlauf- und

Nachlaufverkehr gelten auch für Kraftfahrzeuge

und deren Anhänger mit ausländischen Kennzeichen."

34. Im § 99 Abs. 3 lautet der letzte Satz

„Begrenzungslicht darf nur zusammen mit Fernlicht,

Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern

ausgestrahltem Licht oder zur Beleuchtung abgestellter

Kraftfahrzeuge verwendet werden."

35. § 101 Abs. 1 lit. a lautet:„

a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die

höchsten zulässigen Achslasten und die

größte Breite des Fahrzeuges sowie die

Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte

eines Kraftwagens mit Anhänger

durch die Beladung nicht überschritten

werden."

36. Im § 101 Abs. 5 wird am Ende des ersten

Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt

und angefügt

„dies gilt nicht für die Beförderung im Vorlauf- und

Nachlaufverkehr, sofern die Summe der höchsten

zulässigen Gesamtgewichte bei der Beförderung

von kranbaren Sattelanhängern 39000 kg und bei

der Beförderung von Containern und Wechselaufbauten

42000 kg nicht überschreitet."

37. Im § 102 Abs. 1 lautet der dritte Satz

„Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen

mit einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg

oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, daß

der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf

Fahrten in Betrieb sind und daß im Fahrtschreiber

ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt

eingelegt ist; es darf pro Kalendertag nur ein

Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das

der Name des jeweiligen Lenkers einzutragen ist;

die Schaublätter der jeweils letzten sieben Tage sind

mitzuführen; die Lenker haben auf Verlangen der

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesen

das Schaublatt des Fahrtschreibers und die mitgeführten

Schaublätter auszuhändigen."

38. § 102 Abs. 5 lit. a lautet:„

a) den Führerschein oder Heeresführerschein,

beim Lenken von Motorfahrrädern, den

Mopedausweis oder einen amtlichen Lichtbildausweis,

. . ."

39. Im § 102 Abs. 5 wird am Ende der lit. g der

Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt

„h) bei Transporten im Vor- und Nachlaufverkehr

Beförderungs- und Begleitpapiere, aus

denen sich die zu wählende Route ergibt."

40. § 103 Abs. 1 Z 1 lautet

1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der

Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung

— unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen

oder -bewilligungen — den

Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der

auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen entspricht.

41. § 103 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder

die Verwendung seines Anhängers nur Personen

überlassen, die die erforderliche Lenkerberechtigung,

bei Kraftfahrzeugen, für deren

Lenken keine Lenkerberechtigung vorgeschrieben

ist, den erforderlichen Mopedausweis

oder das erforderliche Mindestalter

besitzen und denen das Lenken solcher

Fahrzeuge von der Behörde nicht ausdrücklich

verboten wurde"

42. § 104 Abs. 9 erster und zweiter Satz entfallen.

43. § 106 Abs. 3 zweiter Satz lautet

„Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die

mit einem Fahrzeug befördert werden dürfen, sind

Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen; Kinder

zwischen sechs und 14 Jahren sind wie folgt zu

zählen

a) bei Omnibussen und Omnibusanhängern

drei Kinder als zwei Personen;

b) bei anderen Fahrzeugen: zwei Kinder als eine

Person; unbeschadet des Abs. 6 dürfen, außer

bei Omnibussen und Omnibusanhängern,

abgesehen vom Lenker nicht mehr als acht

Personen, gleichgültig ob Erwachsene oder

Kinder, befördert werden."

44. Im § 108 Abs. 1 lautet das Zitat nach den

Worten „unbeschadet der §§"

„64 a Abs. 5 und 119 bis 122 b".

44 a. Im § 108 Abs. 2 lautet der zweite Satz

„Die Bewerber müssen das für die angestrebte

Lenkerberechtigung erforderliche Mindestalter erreicht

haben oder in spätestens sechs Monaten

erreichen."

44 b. Im § 113 Abs. 3 wird am Ende eingefügt

„Steht eine Person, die alle diese Voraussetzungen

erfüllt nicht zur Verfügung, so darf auch der

Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule als

Leiter verwendet werden, sofern dadurch die

fachliche Leitung der Fahrschulen nicht beeinträchtigt

wird. Eine solche Verwendung ist auf die Dauer

von höchstens fünf Jahren zu befristen."

45. § 122 Abs. 2 Z 1 lit. a lautet:„

a) muß seit mindestens sieben Jahren eine

Lenkerberechtigung für die betreffende

Gruppe besitzen,"

46. § 122 Abs. 2 Z 2 lit. a lautet:„

a) das erforderliche Mindestalter erreicht haben

oder in spätestens sechs Monaten erreichen."

47. Im § 122 Abs. 2 wird am Ende angefügt

„Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung

von Übungsfahrten erteilt wurde, darf eine

Bewilligung zur Durchführung von Lehrfahrten

(§ 122 a) oder von Ausbildungsfahrten (§ 122 b)

nicht erteilt werden."

48. Im § 122 a Abs. 1 lautet der letzte Satz

„Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung

von Lehrfahrten erteilt wurde, darf eine

Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten

(§ 122) oder von Ausbildungsfahrten (§ 122 b) nicht

erteilt werden."

49. Nach § 122 a wird eingefügt

„Ausbildungsfahrten

§ 122 b. (1) Ein Bewerber um eine Lenkerberechtigung

der Gruppe B darf Ausbildungsfahrten auf

Straßen mit öffentlichem Verkehr nur in Begleitung

eines Besitzers einer Lenkerberechtigung für die

betreffende Gruppe durchführen, der hiefür eine

Bewilligung der Berhörde besitzt, in deren örtlichem

Wirkungsbereich er seinen ordentlichen Wohnsitz

hat. Der Begleiter darf für seine Tätigkeit kein

Entgelt annehmen.

(2) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu

erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt

sind

1. Der Begleiter muß die Voraussetzungen

gemäß § 122 Abs. 2 lit. a bis d erfüllen;

2. der Bewerber muß

a) das 17. Lebensjahr vollendet haben,

b) verkehrszuverlässig (§ 66) sein,

c) die erforderliche geistige und körperliche

Reife besitzen,

d) die erforderliche geistige und körperliche

Eignung besitzen und

e) die Vollausbildung durch eine Fahrschule

absolviert haben;

3. der oder die zu verwendenden Kraftwagen

müssen die Voraussetzungen gemäß § 122

Abs. 2 Z 3 erfüllen.

Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung

von Ausbildungsfahrten erteilt wurde, darf

eine Bewilligung zur Durchführung von Übungs-

fahrten (§ 122) oder von Lehrfahrten (§ 122 a) nicht

erteilt werden.

(3) Die theoretische und praktische Ausbildung

durch die Fahrschule darf erst begonnen werden,

wenn der Bewerber das erforderliche Mindestalter

(Abs. 2) erreicht hat oder in spätestens drei

Monaten erreicht.

(4) Bei Ausbildungsfahrten sind die Fahrzeuge in

sinngemäßer Anwendung des § 122 Abs. 5 erster

und zweiter Satz zu kennzeichnen, wobei anstelle

des Wortes „Übungsfahrt" das Wort „Ausbildungsfahrt"

zu verwenden ist.

(5) Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht

des Begleiters durchgeführt werden. Dabei darf der

Lenker das Fahrzeug nur in Betrieb nehmen und

lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht

mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt

der Atemluft 0,05 mg/l beträgt. Er darf

während der Fahrt — einschließlich der Fahrtunterbrechungen

— keinen Alkohol zu sich nehmen.

(6) Verstöße gegen Abs. 5 sind nur mit dem

Entzug der Bewilligung zu ahnden, sofern nicht

auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.

(7) § 122 Abs. 3, 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.

(8) Durch Verordnung können nach den

Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen

Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend,

die näheren Bestimmungen über

a) die Voraussetzungen für die Erteilung der

Bewilligung und

b) die Durchführung der Ausbildungsfahrten

festgesetzt werden."

50. Im § 134 Abs. 1 lautet der erste Satz

„Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden

oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit

einer Geldstrafe bis zu 30000 S, im Falle ihrer

Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen

zu bestrafen."

Artikel II

Art. III der 3. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 352/

1976, idF BGBl. Nr. 253/1984 wird geändert wie

folgt

1. Im Abs. 1 lautet der erste Satz

„Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem

Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und

beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz

benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen

Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet."

2. Absatz 3 entfällt.

Artikel III

(1) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes erteilte Lenkerberechtigungen bleiben

unberührt.

(2) Art. I Z 16 bezüglich der Zulässigkeit des

Lenkens eines Motorfahrrades durch Personen, die

das 16. Lebensjahr aber noch nicht das 24. Lebensjahr

vollendet haben, nur mit einem Mopedausweis,

gilt nicht für Personen, die vor dem 1. Juli 1991 das

16. Lebensjahr vollendet haben.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2

nicht anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des

Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) In Kraft tritt

a) am 1. September 1990: Art. I Z 43;

b) am 1. Oktober 1990: Art. I Z 2, Z 7, Z 17,

Z 33, Z 36, Z 39 und Z 42;

c) am 1. Juli 1991: Art. I Z 1, Z 5, Z 16, Z 18,

Z 21, Z 22, Z 24, Z 26, Z 30, Z 32, Z 37 mit

der Maßgabe, daß Fahrzeuge im Kraftfahrlinienverkehr

ausgenommen sind, Z 38 und

Z41;

d) am 1. Jänner 1992: Art. I Z 19, Z 25, Z 29

hinsichtlich § 75 Abs. 2 b, Z 31, Z 37 hinsichtlich

der Fahrzeuge im Kraftfahrlinienverkehr,

Z 44, Z 44 a, Z 45, Z 46, Z 47, Z 48 und Z 49.

(3) In Bescheiden enthaltene Auflagen betreffend

die Kennzeichnung von Anhängern mit einem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr

als 3500 kg gemäß § 39 b gelten mit dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Art. I Z 8) als

nicht beigesetzt.

(4) Sofern Fahrzeuge gemäß § 49 Abs. 6 keine

vordere Kennzeichentafel mehr benötigen (Art. I

Z 9), sind ausgegebene vordere Kennzeichentafeln

bis längstens 31. Dezember 1992 ohne Anspruch auf

Entschädigung bei der Behörde abzuliefern, sofern

nicht der Verlust glaubhaft gemacht wird.

(5) Art. I Z 45 und 46 (§ 122 Abs. 2 Z 1 lit. a und

Z 2 lit. a) ist nur auf solche Anträge anzuwenden,

die erst nach dem 1. Jänner 1992 eingebracht

wurden.

(6) Art. I Z 50 (§ 134 Abs. 1) ist nur auf solche

Verstöße gegen Bescheide und Zuwiderhandlungen

gegen Anordnungen anzuwenden, die nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.

Artikel V

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestimmt

sich nach § 136 KFG 1967.

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