458. Bundesgesetz: 13. Kraftfahrgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 375/1988, wird geändert wie folgt
1. Im § 2 wird nach Z 15 a eingefügt
„15 b. Leichtmotorrad ein nicht unter Z 15 a
fallendes Motorrad, das aufweist
a) ein Fahrzeuggewicht von mindestens 7 kg je
kW Leistungsgewicht,
b) eine größte Motorleistung von nicht mehr als
20 kW, bei ungedrosseltem Motor von nicht
mehr als 37 kW und
c) einen Hubkolbenmotor, wenn dieser ein
aa) Zweitaktmotor ist, mit nur einem Zylinder
und einem Hubraum von nicht mehr
als 250 cm³,
bb) Viertaktmotor ist, mit nicht mehr als
zwei Zylindern und einem Hubraum von
insgesamt nicht mehr als 500 cm³;"
2. Im § 2 wird am Ende der Z 39 der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und angefügt
„40. Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung
a) vom Absender zum nächstgelegenen technisch
geeigneten Verladebahnhof mit Kraftfahrzeugen
auf der Straße (Vorlaufverkehr),
b) vom Verladebahnhof zum Entladebahnhof
mit der Eisenbahn in einem Kraftfahrzeug,
einem Anhänger oder deren Wechselaufbauten
(Huckepackverkehr) oder in einem
Container von mindestens 6 m Länge (Containerverkehr)
und
c) vom nächstgelegenen technisch geeigneten
Entladebahnhof zum Empfänger mit Kraftfahrzeugen
auf der Straße (Nachlaufverkehr).
Die Güterbeförderung auf der Straße erfolgt nur
dann im Vorlauf- oder Nachlaufverkehr, wenn sie
auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich
zumutbaren und nach den kraftfahrrechtlichen
und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen
Route durchgeführt wird und wenn entweder
der Ver- oder der Entladebahnhof in Österreich
liegt. Dies gilt für die Güterbeförderung durch
Kraftfahrzeuge zu einem Hafen sinngemäß."
3. Im § 4 Abs. 6 lautet die Z 2
„2. eine größte Breite von
a) bei Kühlfahrzeugen mit einem
dickwandigen Isolieraufbau mit
einer Wanddicke von mindestens
45 mm einschließlich der Isolierung
2,6 m,
b) bei allen anderen Kraftfahrzeugen
und Anhängern 2,5 m,"
4. Im § 4 wird nach Abs. 7 eingefügt
„(7 a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die
Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte,
bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren
der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge,
wenn diese gleich sind, einer dieser
Sattellasten, 38000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr
mit kranbaren Sattelanhängern 39000 kg
und mit Containern und Wechselaufbauten
42000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge
von Kraftwagen mit Anhängern darf 18 m, von
Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16 m nicht überschreiten."
5. § 23 lautet
„§ 23. Kraftfahrzeuge müssen mit geeigneten,
entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet
sein, die so angebracht sind, daß der Lenker von
seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem
Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn
dieses voll besetzt oder beladen ist."
6. Im § 28 Abs. 3 a wird am Ende angefügt
„Wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht
1.500 kg nicht überschreitet, so kann es bei
Anhängern auch mit nicht weniger als 60 vH des
Höchstgewichtes festgesetzt werden."
7. Im § 39 Abs. 1 lautet der erste Halbsatz des
zweiten Satzes
„Fahrzeuge zur Güterbeförderung, bei denen
lediglich das höchste zulässige Gesamtgewicht oder
die höchsten zulässigen Achslasten oder beide die
im § 4 Abs. 7, 7 a und 8 angeführten Höchstgrenzen
übersteigen, sind gemäß § 37 zuzulassen und die
Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Straßenzüge
ist bedingt für den Fall auszusprechen, daß
das Fahrzeug ganz oder teilweise beladen ist bzw.
bei Fahrzeugen für die Benützung von Straßen im
Vorlauf- und Nachlaufverkehr auf die Dauer der
Verwendung für diese Zwecke;"
8. Im § 39 b Abs. 1 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und angefügt
„dies gilt jedoch nicht für Anhänger mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr
als 3500 kg."
9. Im § 49 Abs. 6 lautet der erste Satz
„An Kraftwagen und Motorrädern muß vorne und
hinten, an Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern
mit Beiwagen, Zugmaschinen, Motorkarren
und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer
Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
und an Anhängern hinten, die vorgesehene
Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug
zugewiesenen Kennzeichen angebracht sein; bei
anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann die
vordere Kennzeichentafel abgenommen werden,
wenn vorne am Fahrzeug Geräte oder Aufbauten
angebracht sind; Zugmaschinen, Motorkarren und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, an denen nur eine
Kennzeichentafel angebracht ist, sind an der
Vorderseite durch weißes rückstrahlendes Material
im Sinne des § 49 Abs. 4 von der Mindestgröße einer
Kennzeichentafel kenntlich zu machen."
10. § 55 Abs. 2 erster Satz lautet
„Die wiederkehrende Überprüfung ist — jeweils
zum Jahrestag der ersten Zulassung oder zum
Jahrestag des von der Behörde festgelegten
Zeitpunktes — bei den in Abs. 1 lit. j und k
genannten Fahrzeugen drei Jahre, bei Fahrzeugen
gemäß Abs. 1 lit. a bis i ein Jahr nach der ersten
Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte,
und nach jeder Überprüfung ein Jahr nach dieser
vorzunehmen; über Antrag des Zulassungsbesitzers
kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als
den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für
die Überprüfung festsetzen."
11. Im § 57 wird nach Abs. 4 eingefügt
„(4 a) Der Landeshauptmann kann jederzeit
überprüfen, ob die Voraussetzungen für die
Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind. Er
kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln
treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes
ist unverzüglich zu entsprechen."
12. Im § 57 a wird nach Abs. 2 eingefügt
„(2 a) Der Landeshauptmann kann jederzeit
überprüfen, ob die Voraussetzungen für die
Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind. Er
kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln
treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes
ist unverzüglich zu entsprechen."
13. § 57 a Abs. 3 erster Satz lautet
„Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum
Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im
Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der
Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen
a) bei Kraftfahrzeugen jährlich,
b) bei Anhängern drei Jahre nach der ersten
Zulassung, zwei Jahre nach der ersten
Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten
und nach jeder weiteren Begutachtung;
über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die
Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den
Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die
wiederkehrende Begutachtung festsetzen."
14. Im § 57 a Abs. 4 wird am Ende des ersten
Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt
und angefügt
„das Gutachten ist eine öffentliche Urkunde."
15. Im § 57 a Abs. 5 wird am Ende des ersten
Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt
und angefügt
„die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche
Urkunde."
16. § 64 Abs. 1 lautet
„(1) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr ist nur auf Grund
einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung
für die Gruppe (§ 65 Abs. 1) zulässig, in die das
Kraftfahrzeug fällt; das Lenken eines Motorfahrrades
ist nur zulässig, wenn der Lenker entweder eine
Lenkerberechtigung besitzt oder wenn er das
24. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er das
16. Lebensjahr vollendet hat und einen Ausweis zum
Lenken von Motorfahrrädern (Mopedausweis)
besitzt. Die Bestimmungen des § 77 über die
Heereslenkerberechtigung sowie des Abs. 5 und des
§ 84 über ausländische Lenkerberechtigungen bleiben
unberührt."
17. § 64 Abs. 3 lautet
„(3) Eine Lenkerberechtigung für die Gruppe D
darf nur Personen erteilt werden, die das 22. Lebensjahr
vollendet haben."
18. Im § 64 Abs. 4 lautet der erste Satz
„(4) Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben, darf eine auf Kleinmotorräder beschränkte
Lenkerberechtigung für die Gruppe A (AK) erteilt
werden, wenn sie die zum Lenken solcher
Fahrzeuge erforderliche geistige und körperliche
Reife besitzen; Personen, die das 18. Lebensjahr,
aber noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet haben,
darf nur eine auf Leichtmotorräder beschränkte
Lenkerberechtigung für die Gruppe A (AL) erteilt
werden; eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A
darf nur Personen erteilt werden, die das 24. Lebensjahr
vollendet haben oder die seit mindestens
zwei Jahren eine Lenkerberechtigung der Gruppe A
eingeschränkt auf Leichtmotorräder (Gruppe AL)
besitzen und die eine neuerliche praktische
Lenkerprüfung (§ 70 Abs. 3) auf einem Motorrad
erfolgreich abgelegt haben."
19. Nach § 64 wird eingefügt
„Lenkerberechtigung für Anfänger
§ 64 a. (1) Die Gültigkeit einer Lenkerberechtigung
für die Gruppen A (AK, AL), B und C gilt ab
der erstmaligen Erteilung auf zwei Jahre befristet
(Probezeit). Diese Befristung ist in den Führerschein
nicht einzutragen. Erteilungen gemäß §§ 64 Abs. 6,
72 Abs. 1 und 133 Abs. 1, Erteilungen nach einer
Entziehung der Lenkerberechtigung nach §§ 73
Abs. 1 oder 75 Abs. 2, Erteilungen an Personen,
deren Lenkerberechtigung erloschen ist (§ 67
Abs. 4 a) sowie Ausdehnungen der Lenkerberechtigung
(§ 65 Abs. 6), ausgenommen der Gruppe AK,
sind keine erstmaligen Erteilungen. Ausdehnungen
einer auf Kleinmotorräder beschränkten Lenkerberechtigung
der Gruppe A (AK) gelten immer als
erstmalige Erteilung.
(2) Begeht der Besitzer der Lenkerberechtigung
innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß
(Abs. 3), oder verstößt er gegen Abs. 4, so ist von der
Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen.
Die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines
schweren Verstoßes (Abs. 3) ist abzuwarten. Berufungen
gegen die Anordnung der Nachschulung
haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der
Anordnung der Nachschulung verlängert sich die
Frist nach Abs. 1 um ein weiteres Jahr. Ist die
Probezeit bereits abgelaufen, so beginnt sie mit der
Anordnung der Nachschulung für ein Jahr wieder
neu zu laufen. Die Probezeit endet jedenfalls nach
der dritten Verlängerung. Der Besitzer der
Lenkerberechtigung hat der Anordnung innerhalb
von zwei Monaten nachzukommen. Er hat auch die
Kosten der Nachschulung zu tragen.
(3) Als schwerer Verstoß nach Abs. 2 gelten
a) Übertretungen der Bestimmungen der §§ 4
Abs. 1 lit. a, 7 Abs. 5, 16 Abs. 1 lit. a bis d, 19
Abs. 7, 37 Abs. 3, 38 Abs. 2 a, 38 Abs. 5, 46
Abs. 4 lit. a, 52 lit. a 2 4 a, 52 lit. a Z 4 c StVO
1960 sowie bei mit Meßgeräten festgestellten
Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten
erlaubten Höchstgeschwindigkeit im
Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet
bzw. mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen,
oder
b) strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81
oder 88 StGB, die ein Besitzer einer
Lenkerberechtigung als Lenker eines Kraftfahrzeuges
begangen hat.
(4) Während der Probezeit darf der Lenker ein
Fahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn
der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l
(0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft
0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt —
einschließlich der Fahrtunterbrechungen — keinen
Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese
Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer
Nachschulung (Abs. 2) zu ahnden, sofern nicht
auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.
(5) Die Nachschulung darf nur von einer vom
Landeshauptmann hiezu ermächtigten Stelle durchgeführt
werden.
(6) Durch Verordnung sind, dem jeweiligen
Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend,
die näheren Bestimmungen über
a) die Voraussetzungen räumlicher und personeller
Art für die Ermächtigung zur Nachschulung,
b) den Inhalt und zeitlichen Umfang der
Nachschulung und
c) die Meldepflichten an die Behörde
festzusetzen.
(7) Die Behörde hat ein Verzeichnis aller
Personen zu führen, die in ihrem örtlichen
Wirkungsbereich den ordentlichen Wohnsitz haben
und innerhalb der Probezeit wegen eines schweren
Verstoßes (Abs. 3) gegen die Verkehrsvorschriften
oder gegen das Strafgesetzbuch bestraft worden
sind. Hat eine Person ihren ordentlichen Wohnsitz
nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der
Behörde, die das Strafverfahren durchführt, so hat
diese die rechtskräftige Bestrafung wegen eines
schweren Verstoßes (Abs. 3) der Behörde des
Wohnsitzes unverzüglich bekanntzugeben."
20. § 66 Abs. 2 lit. e lautet:„
e) ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb
genommen und hiebei eine Übertretung
gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat,
auch wenn die Tat nach Art. IX Abs. 1 Z 3
EGVG 1950 zu beurteilen ist,"
21. Im § 68 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.
22. Nach § 68 wird eingefügt
„Mopedausweis
§ 68 a. (1) Der gemäß § 64 Abs. 1 erforderliche
Mopedausweis ist von dem gemäß Abs. 2 Ermächtigten
auszustellen, wenn der Lenker theoretische
Kenntnisse nachweist.
(2) Die Ausstellung von Ausweisen gemäß Abs. 1
darf nur auf Grund einer Ermächtigung des
Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist
auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller über
das erforderliche Personal und die erforderlichen
Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die
Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(3) Durch Verordnung können nach den
Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen
Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend,
die näheren Bestimmungen über
a) den Inhalt, den Umfang und die Art der
Kenntnisse,
b) die Voraussetzungen, unter denen eine
Ermächtigung gemäß Abs. 2 zu erteilen ist
und
c) die Form der Ausweise
festgesetzt werden.
(4) Ein Antrag auf Ausstellung eines Mopedausweises
darf nur gestellt werden, wenn der
Antragsteller nicht bereits einen solchen besitzt. Der
Ermächtigte (Abs. 1) hat vor Ausstellung des
Mopedausweises eine Anfrage nach § 78 Abs. 2 zu
stellen. Besteht ein Lenkverbot nach § 75 a oder
besitzt der Antragsteller einen Mopedausweis darf
ein Mopedausweis nicht ausgestellt werden."
23. Im § 70 Abs. 2 a lautet der erste Satz
„Die praktische Lenkerprüfung dürfen Bewerber
um eine Lenkerberechtigung nur ablegen, wenn sie
das erforderliche Mindestalter erreicht haben oder
in spätestens zwei Wochen erreichen; Bewerber um
eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A (AK,
AL), ausgenommen bei der Ausdehnung von AL auf
A, sowie für die Gruppen B oder C müssen darüber
hinaus nachweisen, daß sie im Rahmen einer
Fahrschule entweder
a) die Mindestschulung in den Lehrinhalten
gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 lit. d und Abs. 3 a
oder
b) die Vollausbildung, welche die Mindestschulung
gemäß lit. a umfaßt,
für die entsprechende Gruppe absolviert haben."
23 a. Im § 70 Abs. 2 a lautet der zweite Satz
„Die Schulung darf nicht länger als vor 18 Monaten
abgeschlossen worden sein."
24. Im § 71 lautet die Überschrift
„Ausstellung des Führerscheines (Bestätigung über
die Lenkerberechtigung) und des Ausweises zum
Lenken von Motorfahrrädern (Mopedausweis)"
25. Im § 71 Abs. 1 wird am Ende angefügt
„Wurde das Verfahren zur Erteilung der Lenkerberechtigung
auf die Behörde übertragen, in deren
örtlichen Wirkungsbereich der Ort der Beschäftigung
des Antragstellers liegt (§ 67 Abs. 1), so hat
diese Behörde, wenn es sich um eine erstmalige
Erteilung der Lenkerberechtigung handelt (§ 64 a
Abs. 1), die Behörde des Wohnsitzes von der
Ausstellung des Führerscheines unverzüglich zu
verständigen."
26. Dem § 71 wird ein Abs. 4 a angefügt
„(4 a) Abs. 4 gilt für die Ausstellung eines neuen
Mopedausweises mit der Maßgabe sinngemäß, daß
die Behörde hiezu nur auf Grund der Angaben der
Ermächtigten berechtigt ist."
27. Im § 73 Abs. 2 wird am Ende angefügt
„Bei der Entziehung nach § 75 Abs. 2 b ist die Zeit
mit drei Monaten festzusetzen."
28. Im § 73 wird nach Abs. 2 eingefügt
„(2 a) Bei der Entziehung kann die Behörde auch
begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.)
anordnen. Wird eine solche Anordnung nicht
befolgt oder die Mitarbeit bei der Nachschulung
unterlassen, so ist die Entziehungszeit um drei
Monate zu verlängern. Die Behörde hat begleitende
Maßnahmen anzuordnen, wenn die Entziehung in
der Probezeit (§ 64 a Abs. 1) erfolgt."
29. Im § 75 wird nach Abs. 2 eingefügt
„(2 a) Im Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung
kann ein Rechtsmittelverzicht nicht
wirksam abgegeben werden.
(2 b) Leistet der Besitzer einer Lenkerberechtigung
einer Anordnung gemäß § 64 a Abs. 2 keine
Folge oder unterläßt er die Mitarbeit bei der
Nachschulung, so ist ihm die Lenkerberechtigung
zu entziehen."
30. Der § 75 a erhält die Bezeichnung Abs. 1, ein
neuer Abs. 2 wird angefügt
„(2) Inhaber eines Mopedausweises haben diesen
auf die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs. 1
abzuliefern."
31. Im § 78 Abs. 1 wird der Punkt durch einen
Beistrich ersetzt und eine lit. e angefügt:„
e) von der Verlängerung der Probezeit nach
§ 64 a Abs. 2"
32. § 78 Abs. 2 erster Satz lautet
„Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um
Erteilung einer Lenkerberechtigung, um Ausstellung
eines Mopedausweises, um Ausstellung eines
neuen Führerscheines oder eines neuen Mopedausweises
ist die Bundespolizeidirektion Wien um
Bekanntgabe der im Zentralnachweis (Abs. 1)
festgehaltenen Aufzeichnungen über den Bewerber
zu ersuchen."
33. Im § 82 Abs. 5 wird am Ende angeführt
„Die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 7 a, 101 Abs. 5
und 104 Abs. 9 für Fahrten im Vorlauf- und
Nachlaufverkehr gelten auch für Kraftfahrzeuge
und deren Anhänger mit ausländischen Kennzeichen."
34. Im § 99 Abs. 3 lautet der letzte Satz
„Begrenzungslicht darf nur zusammen mit Fernlicht,
Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern
ausgestrahltem Licht oder zur Beleuchtung abgestellter
Kraftfahrzeuge verwendet werden."
35. § 101 Abs. 1 lit. a lautet:„
a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die
höchsten zulässigen Achslasten und die
größte Breite des Fahrzeuges sowie die
Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte
eines Kraftwagens mit Anhänger
durch die Beladung nicht überschritten
werden."
36. Im § 101 Abs. 5 wird am Ende des ersten
Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt
und angefügt
„dies gilt nicht für die Beförderung im Vorlauf- und
Nachlaufverkehr, sofern die Summe der höchsten
zulässigen Gesamtgewichte bei der Beförderung
von kranbaren Sattelanhängern 39000 kg und bei
der Beförderung von Containern und Wechselaufbauten
42000 kg nicht überschreitet."
37. Im § 102 Abs. 1 lautet der dritte Satz
„Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen
mit einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg
oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, daß
der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf
Fahrten in Betrieb sind und daß im Fahrtschreiber
ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt
eingelegt ist; es darf pro Kalendertag nur ein
Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das
der Name des jeweiligen Lenkers einzutragen ist;
die Schaublätter der jeweils letzten sieben Tage sind
mitzuführen; die Lenker haben auf Verlangen der
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesen
das Schaublatt des Fahrtschreibers und die mitgeführten
Schaublätter auszuhändigen."
38. § 102 Abs. 5 lit. a lautet:„
a) den Führerschein oder Heeresführerschein,
beim Lenken von Motorfahrrädern, den
Mopedausweis oder einen amtlichen Lichtbildausweis,
. . ."
39. Im § 102 Abs. 5 wird am Ende der lit. g der
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt
„h) bei Transporten im Vor- und Nachlaufverkehr
Beförderungs- und Begleitpapiere, aus
denen sich die zu wählende Route ergibt."
40. § 103 Abs. 1 Z 1 lautet
1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der
Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung
— unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen
oder -bewilligungen — den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der
auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen entspricht.
41. § 103 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder
die Verwendung seines Anhängers nur Personen
überlassen, die die erforderliche Lenkerberechtigung,
bei Kraftfahrzeugen, für deren
Lenken keine Lenkerberechtigung vorgeschrieben
ist, den erforderlichen Mopedausweis
oder das erforderliche Mindestalter
besitzen und denen das Lenken solcher
Fahrzeuge von der Behörde nicht ausdrücklich
verboten wurde"
42. § 104 Abs. 9 erster und zweiter Satz entfallen.
43. § 106 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die
mit einem Fahrzeug befördert werden dürfen, sind
Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen; Kinder
zwischen sechs und 14 Jahren sind wie folgt zu
zählen
a) bei Omnibussen und Omnibusanhängern
drei Kinder als zwei Personen;
b) bei anderen Fahrzeugen: zwei Kinder als eine
Person; unbeschadet des Abs. 6 dürfen, außer
bei Omnibussen und Omnibusanhängern,
abgesehen vom Lenker nicht mehr als acht
Personen, gleichgültig ob Erwachsene oder
Kinder, befördert werden."
44. Im § 108 Abs. 1 lautet das Zitat nach den
Worten „unbeschadet der §§"
„64 a Abs. 5 und 119 bis 122 b".
44 a. Im § 108 Abs. 2 lautet der zweite Satz
„Die Bewerber müssen das für die angestrebte
Lenkerberechtigung erforderliche Mindestalter erreicht
haben oder in spätestens sechs Monaten
erreichen."
44 b. Im § 113 Abs. 3 wird am Ende eingefügt
„Steht eine Person, die alle diese Voraussetzungen
erfüllt nicht zur Verfügung, so darf auch der
Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule als
Leiter verwendet werden, sofern dadurch die
fachliche Leitung der Fahrschulen nicht beeinträchtigt
wird. Eine solche Verwendung ist auf die Dauer
von höchstens fünf Jahren zu befristen."
45. § 122 Abs. 2 Z 1 lit. a lautet:„
a) muß seit mindestens sieben Jahren eine
Lenkerberechtigung für die betreffende
Gruppe besitzen,"
46. § 122 Abs. 2 Z 2 lit. a lautet:„
a) das erforderliche Mindestalter erreicht haben
oder in spätestens sechs Monaten erreichen."
47. Im § 122 Abs. 2 wird am Ende angefügt
„Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung
von Übungsfahrten erteilt wurde, darf eine
Bewilligung zur Durchführung von Lehrfahrten
(§ 122 a) oder von Ausbildungsfahrten (§ 122 b)
nicht erteilt werden."
48. Im § 122 a Abs. 1 lautet der letzte Satz
„Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung
von Lehrfahrten erteilt wurde, darf eine
Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten
(§ 122) oder von Ausbildungsfahrten (§ 122 b) nicht
erteilt werden."
49. Nach § 122 a wird eingefügt
„Ausbildungsfahrten
§ 122 b. (1) Ein Bewerber um eine Lenkerberechtigung
der Gruppe B darf Ausbildungsfahrten auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr nur in Begleitung
eines Besitzers einer Lenkerberechtigung für die
betreffende Gruppe durchführen, der hiefür eine
Bewilligung der Berhörde besitzt, in deren örtlichem
Wirkungsbereich er seinen ordentlichen Wohnsitz
hat. Der Begleiter darf für seine Tätigkeit kein
Entgelt annehmen.
(2) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu
erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind
1. Der Begleiter muß die Voraussetzungen
gemäß § 122 Abs. 2 lit. a bis d erfüllen;
2. der Bewerber muß
a) das 17. Lebensjahr vollendet haben,
b) verkehrszuverlässig (§ 66) sein,
c) die erforderliche geistige und körperliche
Reife besitzen,
d) die erforderliche geistige und körperliche
Eignung besitzen und
e) die Vollausbildung durch eine Fahrschule
absolviert haben;
3. der oder die zu verwendenden Kraftwagen
müssen die Voraussetzungen gemäß § 122
Abs. 2 Z 3 erfüllen.
Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung
von Ausbildungsfahrten erteilt wurde, darf
eine Bewilligung zur Durchführung von Übungs-
fahrten (§ 122) oder von Lehrfahrten (§ 122 a) nicht
erteilt werden.
(3) Die theoretische und praktische Ausbildung
durch die Fahrschule darf erst begonnen werden,
wenn der Bewerber das erforderliche Mindestalter
(Abs. 2) erreicht hat oder in spätestens drei
Monaten erreicht.
(4) Bei Ausbildungsfahrten sind die Fahrzeuge in
sinngemäßer Anwendung des § 122 Abs. 5 erster
und zweiter Satz zu kennzeichnen, wobei anstelle
des Wortes „Übungsfahrt" das Wort „Ausbildungsfahrt"
zu verwenden ist.
(5) Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht
des Begleiters durchgeführt werden. Dabei darf der
Lenker das Fahrzeug nur in Betrieb nehmen und
lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht
mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt
der Atemluft 0,05 mg/l beträgt. Er darf
während der Fahrt — einschließlich der Fahrtunterbrechungen
— keinen Alkohol zu sich nehmen.
(6) Verstöße gegen Abs. 5 sind nur mit dem
Entzug der Bewilligung zu ahnden, sofern nicht
auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.
(7) § 122 Abs. 3, 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.
(8) Durch Verordnung können nach den
Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen
Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend,
die näheren Bestimmungen über
a) die Voraussetzungen für die Erteilung der
Bewilligung und
b) die Durchführung der Ausbildungsfahrten
festgesetzt werden."
50. Im § 134 Abs. 1 lautet der erste Satz
„Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden
oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
einer Geldstrafe bis zu 30000 S, im Falle ihrer
Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen
zu bestrafen."
Artikel II
Art. III der 3. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 352/
1976, idF BGBl. Nr. 253/1984 wird geändert wie
folgt
1. Im Abs. 1 lautet der erste Satz
„Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem
Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und
beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz
benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen
Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet."
2. Absatz 3 entfällt.
Artikel III
(1) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes erteilte Lenkerberechtigungen bleiben
unberührt.
(2) Art. I Z 16 bezüglich der Zulässigkeit des
Lenkens eines Motorfahrrades durch Personen, die
das 16. Lebensjahr aber noch nicht das 24. Lebensjahr
vollendet haben, nur mit einem Mopedausweis,
gilt nicht für Personen, die vor dem 1. Juli 1991 das
16. Lebensjahr vollendet haben.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2
nicht anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des
Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) In Kraft tritt
a) am 1. September 1990: Art. I Z 43;
b) am 1. Oktober 1990: Art. I Z 2, Z 7, Z 17,
Z 33, Z 36, Z 39 und Z 42;
c) am 1. Juli 1991: Art. I Z 1, Z 5, Z 16, Z 18,
Z 21, Z 22, Z 24, Z 26, Z 30, Z 32, Z 37 mit
der Maßgabe, daß Fahrzeuge im Kraftfahrlinienverkehr
ausgenommen sind, Z 38 und
Z41;
d) am 1. Jänner 1992: Art. I Z 19, Z 25, Z 29
hinsichtlich § 75 Abs. 2 b, Z 31, Z 37 hinsichtlich
der Fahrzeuge im Kraftfahrlinienverkehr,
Z 44, Z 44 a, Z 45, Z 46, Z 47, Z 48 und Z 49.
(3) In Bescheiden enthaltene Auflagen betreffend
die Kennzeichnung von Anhängern mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr
als 3500 kg gemäß § 39 b gelten mit dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Art. I Z 8) als
nicht beigesetzt.
(4) Sofern Fahrzeuge gemäß § 49 Abs. 6 keine
vordere Kennzeichentafel mehr benötigen (Art. I
Z 9), sind ausgegebene vordere Kennzeichentafeln
bis längstens 31. Dezember 1992 ohne Anspruch auf
Entschädigung bei der Behörde abzuliefern, sofern
nicht der Verlust glaubhaft gemacht wird.
(5) Art. I Z 45 und 46 (§ 122 Abs. 2 Z 1 lit. a und
Z 2 lit. a) ist nur auf solche Anträge anzuwenden,
die erst nach dem 1. Jänner 1992 eingebracht
wurden.
(6) Art. I Z 50 (§ 134 Abs. 1) ist nur auf solche
Verstöße gegen Bescheide und Zuwiderhandlungen
gegen Anordnungen anzuwenden, die nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.
Artikel V
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestimmt
sich nach § 136 KFG 1967.