458. Verordnung: Änderung der Ärzte-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4, 5, 7 und 7 a des
Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1987, 314/1987
und 138/1989 wird verordnet
Die Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl.
Nr. 36/1974, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 529/1975, 661/1976, 357/1981,
182/1983, 328/1983, 417/1986 und 362/1988 wird
wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 4 und 5 lauten
„(4) Eine auf die Gesamtausbildung von drei
Jahren fehlende Ausbildungszeit ist durch eine
weitere Ausbildung in einem Pflichtfach (Abs. 3)
bzw. in einem anderen klinischen oder nichtklinischen
Sonderfach als Wahlfach an einer anerkannten
Ausbildungsstätte (§ 3) oder durch . eine
Ausbildung im Rahmen der anerkannten Lehrpraxis
eines praktischen Arztes (§ 3 a) oder in einem
anerkannten Lehrambulatorium (§ 3 b) zu ergänzen.
(5.) Auf den Turnus zum praktischen Arzt ist auch
eine vor Beginn der Ausbildung an einer Ausbildungsstätte
absolvierte Ausbildung im Rahmen
einer Lehrpraxis oder in einem Lehrambulatorium
anrechenbar."
2. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Die Ausbildung in Lehrambulatorien dient insbesondere
dem Kennenlernen des unselektierten
ambulanten Krankengutes."
3. § 3 a Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Zur Erfüllung der Voraussetzung der erforderlichen
Berufserfahrung durch den Lehrpraxisinhaber
ist eine mindestens dreijährige freiberufliche Tätigkeit
als praktischer Arzt (§ 19 Abs. 2 Ärztegesetz
1984) erforderlich."
4. Nach § 3 a wird folgender § 3 b samt
Überschrift eingefügt
„ Lehrambulatorien
§ 3 b. Lehrambulatorien gemäß § 1 Abs. 4 sind
jene Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger
Ambulatorien, die gemäß § 7 a Abs. 1
Ärztegesetz 1984 als Lehrambulatorien für die
Ausbildung zum praktischen Arzt anerkannt worden
sind."
5. § 7 Abs. 5 und 6 lauten
„(5) Die Ausbildung im Hauptfach darf bis zu
einer Höchstdauer von sechs Monaten auch im
Rahmen einer anerkannten Lehrpraxis eines Facharztes
des betreffenden klinischen Sonderfaches
(§ 9 a) oder in einem für dieses Sonderfach
anerkannten Lehrambulatorium (§ 9 b) absolviert
werden.
(6) Auf den Turnus zum Facharzt ist auch eine
vor Beginn der Ausbildung an einer Ausbildungsstätte
absolvierte Ausbildung im Rahmen einer
Lehrpraxis oder in einem. Lehrambulatorium anrechenbar."
6. § 9 a zweiter Satz lautet
„Zur Erfüllung der Voraussetzung der erforderlichen
Berufserfahrung durch den Lehrpraxisinhaber
ist eine mindestens dreijährige freiberufliche Tätigkeit
als Facharzt des betreffenden Sonderfaches
(§ 19 Abs. 2 Ärztegesetz 1984) erforderlich."
7. Nach § 9 a wird folgender § 9 b samt
Überschrift eingefügt
„ Lehrambulatorien
§ 9 b. Lehrambulatorien gemäß § 7 Abs. 5 sind
jene Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger
Ambulatorien, die gemäß § 7 a Abs. 1
Ärztegesetz 1984 als Lehrambulatorien für die
Ausbildung zum Facharzt anerkannt worden sind."