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458_1989 AT

458. Verordnung: Änderung der Ärzte-Ausbildungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 458. Verordnung: Änderung der Ärzte-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 4, 5, 7 und 7 a des

Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1987, 314/1987

und 138/1989 wird verordnet

Die Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl.

Nr. 36/1974, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 529/1975, 661/1976, 357/1981,

182/1983, 328/1983, 417/1986 und 362/1988 wird

wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 4 und 5 lauten

„(4) Eine auf die Gesamtausbildung von drei

Jahren fehlende Ausbildungszeit ist durch eine

weitere Ausbildung in einem Pflichtfach (Abs. 3)

bzw. in einem anderen klinischen oder nichtklinischen

Sonderfach als Wahlfach an einer anerkannten

Ausbildungsstätte (§ 3) oder durch . eine

Ausbildung im Rahmen der anerkannten Lehrpraxis

eines praktischen Arztes (§ 3 a) oder in einem

anerkannten Lehrambulatorium (§ 3 b) zu ergänzen.

(5.) Auf den Turnus zum praktischen Arzt ist auch

eine vor Beginn der Ausbildung an einer Ausbildungsstätte

absolvierte Ausbildung im Rahmen

einer Lehrpraxis oder in einem Lehrambulatorium

anrechenbar."

2. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die Ausbildung in Lehrambulatorien dient insbesondere

dem Kennenlernen des unselektierten

ambulanten Krankengutes."

3. § 3 a Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Zur Erfüllung der Voraussetzung der erforderlichen

Berufserfahrung durch den Lehrpraxisinhaber

ist eine mindestens dreijährige freiberufliche Tätigkeit

als praktischer Arzt (§ 19 Abs. 2 Ärztegesetz

1984) erforderlich."

4. Nach § 3 a wird folgender § 3 b samt

Überschrift eingefügt

„ Lehrambulatorien

§ 3 b. Lehrambulatorien gemäß § 1 Abs. 4 sind

jene Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger

Ambulatorien, die gemäß § 7 a Abs. 1

Ärztegesetz 1984 als Lehrambulatorien für die

Ausbildung zum praktischen Arzt anerkannt worden

sind."

5. § 7 Abs. 5 und 6 lauten

„(5) Die Ausbildung im Hauptfach darf bis zu

einer Höchstdauer von sechs Monaten auch im

Rahmen einer anerkannten Lehrpraxis eines Facharztes

des betreffenden klinischen Sonderfaches

(§ 9 a) oder in einem für dieses Sonderfach

anerkannten Lehrambulatorium (§ 9 b) absolviert

werden.

(6) Auf den Turnus zum Facharzt ist auch eine

vor Beginn der Ausbildung an einer Ausbildungsstätte

absolvierte Ausbildung im Rahmen einer

Lehrpraxis oder in einem. Lehrambulatorium anrechenbar."

6. § 9 a zweiter Satz lautet

„Zur Erfüllung der Voraussetzung der erforderlichen

Berufserfahrung durch den Lehrpraxisinhaber

ist eine mindestens dreijährige freiberufliche Tätigkeit

als Facharzt des betreffenden Sonderfaches

(§ 19 Abs. 2 Ärztegesetz 1984) erforderlich."

7. Nach § 9 a wird folgender § 9 b samt

Überschrift eingefügt

„ Lehrambulatorien

§ 9 b. Lehrambulatorien gemäß § 7 Abs. 5 sind

jene Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger

Ambulatorien, die gemäß § 7 a Abs. 1

Ärztegesetz 1984 als Lehrambulatorien für die

Ausbildung zum Facharzt anerkannt worden sind."

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