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458_1987 AT

458. Verordnung: Schulfreierklärung des Samstags für die Städtische Handelsschule Leoben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 458. Verordnung: Schulfreierklärung des Samstags für die Städtische Handelsschule Leoben

Auf Grund des § 2 Abs. 9 des Schulzeitgesetzes

1985, BGBl. Nr. 77, wird verordnet

Für alle Klassen der Städtischen Handelsschule

Leoben wird für das Unterrichtsjahr 1987/1988 der

Samstag schulfrei erklärt.

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