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458_1985 AT

458. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 119 Greiner Straße im Bereich der Gemeinden Großschönau und Weitra

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 458. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 119 Greiner Straße im Bereich der Gemeinden Großschönau und Weitra

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 119

Greiner Straße wird im Bereich der Gemeinden

Großschönau und Weitra wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse führt von

km 79,40 in nördlicher Richtung bis km 80,00 und

von km 80,45 unter mehrfacher Kreuzung und teilweiser

Benützung des Bestandes in gestreckterer

Linienführung bis km 81,72.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Großschönau und Weitra aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. B 119/55-84 im Maßstab

1:2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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