458. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 119 Greiner Straße im Bereich der Gemeinden Großschönau und Weitra
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 119
Greiner Straße wird im Bereich der Gemeinden
Großschönau und Weitra wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse führt von
km 79,40 in nördlicher Richtung bis km 80,00 und
von km 80,45 unter mehrfacher Kreuzung und teilweiser
Benützung des Bestandes in gestreckterer
Linienführung bis km 81,72.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei den
Gemeinden Großschönau und Weitra aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. B 119/55-84 im Maßstab
1:2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.