458. Bundesgesetz: Änderung des Heeresgebührengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Regelung der Bezüge
und sonstigen Ansprüche der Wehrpflichtigen während
der Dauer des Präsenzdienstes (Heeresgebührengesetz),
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 577/1983, wird wie folgt geändert
Dem § 7 a ist folgender Abs. 8 anzufügen
„(8) Wehrpflichtigen, die in Gebieten Präsenzdienst
leisten, die nicht oder nur ungenügend mit
öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist
ein Fahrtkostenersatz für die nach Abs. 2 durchgeführten
Fahrten in jener Höhe zu gewähren, wie sie
bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels
(Abs. 5) gebühren würden. Die Frist für die Geltendmachung
eines derartigen Antrages richtet sich
nach den Bestimmungen des Abs. 6."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember
1984 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Landesverteidigung
betraut.