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458_1984 AT

458. Bundesgesetz: Änderung des Heeresgebührengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 458. Bundesgesetz: Änderung des Heeresgebührengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Regelung der Bezüge

und sonstigen Ansprüche der Wehrpflichtigen während

der Dauer des Präsenzdienstes (Heeresgebührengesetz),

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 577/1983, wird wie folgt geändert

Dem § 7 a ist folgender Abs. 8 anzufügen

„(8) Wehrpflichtigen, die in Gebieten Präsenzdienst

leisten, die nicht oder nur ungenügend mit

öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist

ein Fahrtkostenersatz für die nach Abs. 2 durchgeführten

Fahrten in jener Höhe zu gewähren, wie sie

bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels

(Abs. 5) gebühren würden. Die Frist für die Geltendmachung

eines derartigen Antrages richtet sich

nach den Bestimmungen des Abs. 6."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember

1984 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Landesverteidigung

betraut.

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