Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
458_1980 AT

458. Beschluß Nr. 9/1980 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 458. Beschluß Nr. 9/1980 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/SPANIEN/DJC 9/80

(Im schriftlichen Verfahren am 17. September

1980 gefaßt)

ABÄNDERUNG DES ANHANGS III DES

ABKOMMENS

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS hat,

gestützt auf Artikel 22 Absatz 3 des Abkommens

BESCHLOSSEN

1. In Abschnitt I der Liste A des Anhangs III

a) Wird ein „aus" vor der Tarifnummer 59.17

und folgender Text als Ergänzung zur

Warenbezeichnung eingefügt: „ , ausgenommen

Polierscheiben und -ringe, andere als

aus Filz";

b) Wird die nachstehende Position samt dazugehörigen

Texten nach der in a) erwähnten

Position eingefügt

2. In Abschnitt I der Liste B des Anhangs III

wird folgende neue Position mit den dazuge-

hörigen Texten entsprechend ihrer numerischen

Ordnung eingefügt.

3. Die in diesem Beschluß enthaltenen Abänderungen

treten mit 1. Oktober 1980 in Kraft.

4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →