458. Beschluß Nr. 9/1980 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/SPANIEN/DJC 9/80
(Im schriftlichen Verfahren am 17. September
1980 gefaßt)
ABÄNDERUNG DES ANHANGS III DES
ABKOMMENS
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS hat,
gestützt auf Artikel 22 Absatz 3 des Abkommens
BESCHLOSSEN
1. In Abschnitt I der Liste A des Anhangs III
a) Wird ein „aus" vor der Tarifnummer 59.17
und folgender Text als Ergänzung zur
Warenbezeichnung eingefügt: „ , ausgenommen
Polierscheiben und -ringe, andere als
aus Filz";
b) Wird die nachstehende Position samt dazugehörigen
Texten nach der in a) erwähnten
Position eingefügt
2. In Abschnitt I der Liste B des Anhangs III
wird folgende neue Position mit den dazuge-
hörigen Texten entsprechend ihrer numerischen
Ordnung eingefügt.
3. Die in diesem Beschluß enthaltenen Abänderungen
treten mit 1. Oktober 1980 in Kraft.
4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.