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458_1976 AT

458. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher der Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges erlassen wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 458. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher der Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges erlassen wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969, 234/1971

und 323/1975, insbesondere dessen §§ 6 und 29, wird

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

vom 16. August 1966, BGBl. Nr. 174, mit

welcher der Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges

erlassen wird, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 173/1969, wird wie folgt geändert

In der Anlage (Lehrplan des Polytechnischen

Lehrganges)

1. Zweiter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaße),

Abschnitt „Stundentafel"

a) hat im Unterabschnitt „Pflichtgegenstände" an

die Stelle des Wortes „Knabenhandarbeit" die

Bezeichnung „Werkerziehung für Knaben" und an

die Stelle des Wortes „Mädchenhandarbeit" die

Bezeichnung „Werkerziehung für Mädchen" zu

treten,

b) ist im Unterabschnitt „Unverbindliche Übungen"

nach „Bildnerische Erziehung" anzufügen

„Schulspiel 2 2

Schachspiel 1 1",

c) ist dem Unterabschnitt „Unverbindliche Übungen"

folgender Unterabschnitt anzufügen

„FÖRDERUNTERRICHT Als Klassen- oder Mehrklassenunterricht durch einen Teil

des Unterrichtsjahres";

Deutsch 1 1

Mathematik 1

2. hat im Dritten Teil (Allgemeines Bildungsziel,

Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) an die Stelle der Überschrift „Knabenhandarbeit"

die Überschrift „Werkerziehung für Knaben"

zu treten,

b) an die Stelle der Überschrift „Mädchenhandarbeit"

und des Wortes „Mädchenhandarbeit" im

folgenden Absatz jeweils die Worte „Werkerziehung

für Mädchen" zu treten;

3. hat im Fünften Teil (Der Lehrstoff der

Pflichtgegenstände)

a) an die Stelle der Überschrift „Knabenhandarbeit"

die Überschrift „Werkerziehung für Knaben"

zu treten,

b) an die Stelle der Überschrift „Mädchenhandarbeit"

und des Wortes „Mädchenhandarbeit" im

dritten Absatz jeweils die Worte „Werkerziehung für

Mädchen" zu treten;

4. ist im Sechsten Teil

a) nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgaben

sowie Lehrstoff der Freigegenstände und

Unverbindliche Übungen" die Zwischenüberschrift

„FREIGEGENSTANDE" einzufügen,

b) dem Abschnitt „Unverbindliche Übungen"

anzufügen

„Schulspiel

Bildungs- und Lehraufgaben

Die Darstellung eines Stoffes im Schulspiel ist ein

kreativer Prozeß, der alle Schüler zu erfassen hat. Die

Kooperation erstreckt sich dabei auch auf die

Vorbereitungsarbeiten wie etwa Beschaffung und

Herstellung von Requisiten, Bühnenbildern, Plakaten

oder Einladungen.

Lehrstoff

Im Schulspiel sind Lernprozesse in bestimmten

Fachbereichen zu initiieren, zu unterstützen und zu

fördern, und zwar in erster Linie durch

Anregen von Denk- und Lernprozessen in

Spielhandlungen;

Verdeutlichen von Konfliktsituationen durch das

Spiel;

Durchspielen von Konfliktlösungsversuchen;

Simulieren von Handlungsabläufen in Lebenssituationen

,als ob';

Schaffen von Sprachlernsituationen;

Nachvollziehen dramatischer Texte.

Als Spielformen sind einzusetzen: Kleinspielformen

(gesellige Spiele, Etüden in pantomimischer

Darstellung, Stegreifspiel, Scharaden), Situationsspiel,

Szenenanspiel, Entscheidungsspiel, Planspiel

(Debatte, Hearing, Diskussion, Verhandlung), selbstbearbeitetes

Spiel, Textspiel, Pantomime (Spielhandlungen

nach Kurzgeschichten oder Lebenssituationen),

Maskenspiel (allenfalls mit Halbmasken),

Menschenschattenspiel, Figurenschattenspiel und

Puppenspiel (auch mit großen Puppen, die den Träger

sichtbar werden lassen).

Schachspiel

Bildungs- und Lehraufgaben

Erlernen der Regeln des Schachspiels unter

Berücksichtigung unterschiedlicher Vorkenntnisse.

Üben im Konzentrieren auf bestimmte Spielabläufe,

im Überblicken komplizierter Situationen, im Aufbau

und der Durchführung eines Planes mit Abschätzen

der möglichen Auswirkungen. Erziehung zu logischsystematischem

Denken.

Lehrstoff

Das Schachbrett und seine Einteilung. Benennung

der Felder unter Andeutung eines Koordinatensystems.

Gangart der einzelnen Figuren einschließlich

der Sonderfälle Rochade, Schlagen en passant,

Verwandlung des Bauern. Notation.

Schachbieten und Mattsetzen. Das Patt.

Einführung in die gebräuchlichsten Eröffnungen

(Italienisch, Spanisch, Russisch, Schottisch, Sizilianisch,

Französisch), allenfalls andere Eröffnungen für

Fortgeschrittene.

Spezielle Eröffnungslehre der italienischen Partie

(Grecco- und Möller-Angriff, Preußische Variante).

Die Position im Schachspiel. Bedeutung des

,schwachen' Bauern und der ,starken' Felder für den

Springer. Wert der offenen Linien.

Der Begriff ,Gambit' Handhabung der Schachuhr.

Die Blitzpartie.

Durchspielen von Musterpartien, wobei unter

Berücksichtigung des Niveaus eine entsprechende

Auswahl zu treffen ist.

Nach regionaler Möglichkeit Organisation von

Turnieren.

Einiges aus der Geschichte des Schachspiels.";

5. ist als neuer Siebenter Teil einzufügen

„SIEBENTER TEIL

FÖRDERUNTERRICHT

Ziel des Förderunterrichtes ist die Wiederholung

und Einübung des vorauszusetzenden oder im

Unterricht des betreffenden Pflichtgegenstandes

durchgenommenen Lehrstoffes für leistungswillige

Schüler, die von einem Leistungsabfall vorübergehend

betroffen oder bedroht sind.

Der Förderunterricht darf nicht zur Ausweitung

des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand

verwendet werden.

Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr

und Klasse höchstens dreimal für eine

Dauer von jeweils höchstens acht Wochen eingerichtet

werden. Ein Schüler darf jedoch in einem

Gegenstand nur zweimal im Unterrichtsjahr an einem

derartigen Kurs teilnehmen.";

6. erhält der bisherige Siebente Teil (Lehrstoff an

Polytechnischen Lehrgängen, die einer Sonderschule

angeschlossen sind) die Bezeichnung „ACHTER

TEIL".

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1976 in

Kraft.

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