458. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher der Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges erlassen wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969, 234/1971
und 323/1975, insbesondere dessen §§ 6 und 29, wird
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
vom 16. August 1966, BGBl. Nr. 174, mit
welcher der Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges
erlassen wird, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 173/1969, wird wie folgt geändert
In der Anlage (Lehrplan des Polytechnischen
Lehrganges)
1. Zweiter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaße),
Abschnitt „Stundentafel"
a) hat im Unterabschnitt „Pflichtgegenstände" an
die Stelle des Wortes „Knabenhandarbeit" die
Bezeichnung „Werkerziehung für Knaben" und an
die Stelle des Wortes „Mädchenhandarbeit" die
Bezeichnung „Werkerziehung für Mädchen" zu
treten,
b) ist im Unterabschnitt „Unverbindliche Übungen"
nach „Bildnerische Erziehung" anzufügen
„Schulspiel 2 2
Schachspiel 1 1",
c) ist dem Unterabschnitt „Unverbindliche Übungen"
folgender Unterabschnitt anzufügen
„FÖRDERUNTERRICHT Als Klassen- oder Mehrklassenunterricht durch einen Teil
des Unterrichtsjahres";
Deutsch 1 1
Mathematik 1
2. hat im Dritten Teil (Allgemeines Bildungsziel,
Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) an die Stelle der Überschrift „Knabenhandarbeit"
die Überschrift „Werkerziehung für Knaben"
zu treten,
b) an die Stelle der Überschrift „Mädchenhandarbeit"
und des Wortes „Mädchenhandarbeit" im
folgenden Absatz jeweils die Worte „Werkerziehung
für Mädchen" zu treten;
3. hat im Fünften Teil (Der Lehrstoff der
Pflichtgegenstände)
a) an die Stelle der Überschrift „Knabenhandarbeit"
die Überschrift „Werkerziehung für Knaben"
zu treten,
b) an die Stelle der Überschrift „Mädchenhandarbeit"
und des Wortes „Mädchenhandarbeit" im
dritten Absatz jeweils die Worte „Werkerziehung für
Mädchen" zu treten;
4. ist im Sechsten Teil
a) nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgaben
sowie Lehrstoff der Freigegenstände und
Unverbindliche Übungen" die Zwischenüberschrift
„FREIGEGENSTANDE" einzufügen,
b) dem Abschnitt „Unverbindliche Übungen"
anzufügen
„Schulspiel
Bildungs- und Lehraufgaben
Die Darstellung eines Stoffes im Schulspiel ist ein
kreativer Prozeß, der alle Schüler zu erfassen hat. Die
Kooperation erstreckt sich dabei auch auf die
Vorbereitungsarbeiten wie etwa Beschaffung und
Herstellung von Requisiten, Bühnenbildern, Plakaten
oder Einladungen.
Lehrstoff
Im Schulspiel sind Lernprozesse in bestimmten
Fachbereichen zu initiieren, zu unterstützen und zu
fördern, und zwar in erster Linie durch
Anregen von Denk- und Lernprozessen in
Spielhandlungen;
Verdeutlichen von Konfliktsituationen durch das
Spiel;
Durchspielen von Konfliktlösungsversuchen;
Simulieren von Handlungsabläufen in Lebenssituationen
,als ob';
Schaffen von Sprachlernsituationen;
Nachvollziehen dramatischer Texte.
Als Spielformen sind einzusetzen: Kleinspielformen
(gesellige Spiele, Etüden in pantomimischer
Darstellung, Stegreifspiel, Scharaden), Situationsspiel,
Szenenanspiel, Entscheidungsspiel, Planspiel
(Debatte, Hearing, Diskussion, Verhandlung), selbstbearbeitetes
Spiel, Textspiel, Pantomime (Spielhandlungen
nach Kurzgeschichten oder Lebenssituationen),
Maskenspiel (allenfalls mit Halbmasken),
Menschenschattenspiel, Figurenschattenspiel und
Puppenspiel (auch mit großen Puppen, die den Träger
sichtbar werden lassen).
Schachspiel
Bildungs- und Lehraufgaben
Erlernen der Regeln des Schachspiels unter
Berücksichtigung unterschiedlicher Vorkenntnisse.
Üben im Konzentrieren auf bestimmte Spielabläufe,
im Überblicken komplizierter Situationen, im Aufbau
und der Durchführung eines Planes mit Abschätzen
der möglichen Auswirkungen. Erziehung zu logischsystematischem
Denken.
Lehrstoff
Das Schachbrett und seine Einteilung. Benennung
der Felder unter Andeutung eines Koordinatensystems.
Gangart der einzelnen Figuren einschließlich
der Sonderfälle Rochade, Schlagen en passant,
Verwandlung des Bauern. Notation.
Schachbieten und Mattsetzen. Das Patt.
Einführung in die gebräuchlichsten Eröffnungen
(Italienisch, Spanisch, Russisch, Schottisch, Sizilianisch,
Französisch), allenfalls andere Eröffnungen für
Fortgeschrittene.
Spezielle Eröffnungslehre der italienischen Partie
(Grecco- und Möller-Angriff, Preußische Variante).
Die Position im Schachspiel. Bedeutung des
,schwachen' Bauern und der ,starken' Felder für den
Springer. Wert der offenen Linien.
Der Begriff ,Gambit' Handhabung der Schachuhr.
Die Blitzpartie.
Durchspielen von Musterpartien, wobei unter
Berücksichtigung des Niveaus eine entsprechende
Auswahl zu treffen ist.
Nach regionaler Möglichkeit Organisation von
Turnieren.
Einiges aus der Geschichte des Schachspiels.";
5. ist als neuer Siebenter Teil einzufügen
„SIEBENTER TEIL
FÖRDERUNTERRICHT
Ziel des Förderunterrichtes ist die Wiederholung
und Einübung des vorauszusetzenden oder im
Unterricht des betreffenden Pflichtgegenstandes
durchgenommenen Lehrstoffes für leistungswillige
Schüler, die von einem Leistungsabfall vorübergehend
betroffen oder bedroht sind.
Der Förderunterricht darf nicht zur Ausweitung
des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand
verwendet werden.
Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr
und Klasse höchstens dreimal für eine
Dauer von jeweils höchstens acht Wochen eingerichtet
werden. Ein Schüler darf jedoch in einem
Gegenstand nur zweimal im Unterrichtsjahr an einem
derartigen Kurs teilnehmen.";
6. erhält der bisherige Siebente Teil (Lehrstoff an
Polytechnischen Lehrgängen, die einer Sonderschule
angeschlossen sind) die Bezeichnung „ACHTER
TEIL".
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1976 in
Kraft.