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458_1975 AT

458. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Wirtschaft und Finanzen der Republik Uruguay (República Oriental del Uruguay) andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 458. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Wirtschaft und Finanzen der Republik Uruguay (República Oriental del Uruguay) andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

(Übersetzung)

Artikel 1

Der Minister für Wirtschaft und Finanzen der

Republik Uruguay (República Oriental del

Uruguay) bestätigt, daß zur Ausstellung von

Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche

Herstellung von Waren zum Zwecke

der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach

Österreich folgende Kammern ermächtigt sind

Handelskammer von Uruguay

(Cámara de Comercio del Uruguay)

Industriekammer von Uruguay

(Cámara de Industrias del Uruguay)

Die oben erwähnten Zeugnisse werden von

einer der genannten Kammern ausgestellt und

von der Generaldirektion für Außenhandel

(Dirección General de Comercio Exterior) des

Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen von

Uruguay bestätigt.

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die

handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich

der Bestimmungen des Abs. 2 — nach

Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen

Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellungen

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in

Spalte 7 des genannten Formblattes)

„Alle oben genannten Waren sind handwerklich

hergestellte Waren."

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten

ermächtigten Stellen (in Spalte 4 des genannten

Formblattes)

„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten

Kontrollen bescheinigt, daß die in diesem

Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich

hergestellte Waren gemäß dem

Abkommen zwischen Östrreich und Uruguay

sind.

Ort und Datum, Unterschrift und Stempel der bescheinigenden

Stelle"

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden

Waren verstanden, die überwiegend von

Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb bedienten

Maschinen oder Geräten hergestellt worden

sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten

Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich

hergestellte Waren von den nach österreichischem

Recht eingeräumten Begünstigungen nicht

aus.

Artikel 3

Die Generaldirektion für Außenhandel (Dirección

General de Comercio Exterior) des Ministeriums

für Wirtschaft und Finanzen von

Uruguay wird jede Änderung bezüglich der im

Artikel 1 genannten Kammern dem Bundesminister

für Finanzen der Republik Österreich

bekanntgeben.

Artikel 4

Die Generaldirektion für Außenhandel (Dirección

General de Comercio Exterior) des Ministeriums

für Wirtschaft und Finanzen von Uruguay

leistet bei der Prüfung der Richtigkeit und

Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse den österreichischen

Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach

Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,

sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien

sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf

diplomatischem Weg gekündigt wird.

Geschehen in Wien am 22. Juli 1975 in zwei

Urschriften in der englischen Sprache.

Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie der Republik Österreich

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

Für den Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich

Dr. Ernst Palisek

Ministerialrat

Für den Minister für Wirtschaft und Finanzen

der Republik Uruguay (República Oriental del

Uruguay)

Alfredo Lafone

Geschäftsträger a. i.

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 2. September 1975 in Kraft.

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