458. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Wirtschaft und Finanzen der Republik Uruguay (República Oriental del Uruguay) andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Artikel 1
Der Minister für Wirtschaft und Finanzen der
Republik Uruguay (República Oriental del
Uruguay) bestätigt, daß zur Ausstellung von
Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche
Herstellung von Waren zum Zwecke
der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach
Österreich folgende Kammern ermächtigt sind
Handelskammer von Uruguay
(Cámara de Comercio del Uruguay)
Industriekammer von Uruguay
(Cámara de Industrias del Uruguay)
Die oben erwähnten Zeugnisse werden von
einer der genannten Kammern ausgestellt und
von der Generaldirektion für Außenhandel
(Dirección General de Comercio Exterior) des
Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen von
Uruguay bestätigt.
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die
handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich
der Bestimmungen des Abs. 2 — nach
Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen
Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellungen
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in
Spalte 7 des genannten Formblattes)
„Alle oben genannten Waren sind handwerklich
hergestellte Waren."
b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten
ermächtigten Stellen (in Spalte 4 des genannten
Formblattes)
„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten
Kontrollen bescheinigt, daß die in diesem
Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich
hergestellte Waren gemäß dem
Abkommen zwischen Östrreich und Uruguay
sind.
Ort und Datum, Unterschrift und Stempel der bescheinigenden
Stelle"
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden
Waren verstanden, die überwiegend von
Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb bedienten
Maschinen oder Geräten hergestellt worden
sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten
Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich
hergestellte Waren von den nach österreichischem
Recht eingeräumten Begünstigungen nicht
aus.
Artikel 3
Die Generaldirektion für Außenhandel (Dirección
General de Comercio Exterior) des Ministeriums
für Wirtschaft und Finanzen von
Uruguay wird jede Änderung bezüglich der im
Artikel 1 genannten Kammern dem Bundesminister
für Finanzen der Republik Österreich
bekanntgeben.
Artikel 4
Die Generaldirektion für Außenhandel (Dirección
General de Comercio Exterior) des Ministeriums
für Wirtschaft und Finanzen von Uruguay
leistet bei der Prüfung der Richtigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse den österreichischen
Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach
Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,
sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien
sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf
diplomatischem Weg gekündigt wird.
Geschehen in Wien am 22. Juli 1975 in zwei
Urschriften in der englischen Sprache.
Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie der Republik Österreich
Dr. Rudolf Willenpart
Ministerialrat
Für den Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich
Dr. Ernst Palisek
Ministerialrat
Für den Minister für Wirtschaft und Finanzen
der Republik Uruguay (República Oriental del
Uruguay)
Alfredo Lafone
Geschäftsträger a. i.
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 2. September 1975 in Kraft.