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458_1973 AT

458. Verordnung: Zuständigkeit der Dienstbeurteilungskommissionen im Bereich des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 458. Verordnung: Zuständigkeit der Dienstbeurteilungskommissionen im Bereich des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

Auf Grund des § 15 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 148/1969 wird verordnet

§ 1. Der beim Bundesministerium für soziale

Verwaltung errichteten Dienstbeurteilungskommission

wird die Dienstbeurteilung für die Beamten

im Dienstbereiche der Arbeitsinspektorate

und für die Beamten des ärztlichen Dienstes bei

sämtlichen Dienststellen im Bereiche des. Bundesministeriums

für soziale Verwaltung zugewiesen.

§ 2. (1) Der beim Landesarbeitsamt Wien errichteten

Dienstbeurteilungskommission wird die

Dienstbeurteilung für die Beamten der Verwendungsgruppe

A — mit Ausnahme der Beamten

des ärztlichen Dienstes — im Dienstbereiche der

übrigen Landesarbeitsämter zugewiesen, sofern

nicht gemäß § 15 Abs. 7 und 8 der Dienstpragmatik

die Zuständigkeit der Dienstbeurteilungskommission

beim Bundesministerium für soziale

Verwaltung gegeben ist.

(2) Die Dienstbeurteilung für die Beamten der

Verwendungsgruppen B bis E und P 1 bis P 6

im Dienstbereiche

a) des Landesarbeitsamtes Burgenland wird der

Dienstbeurteilungskommission beim Landesarbeitsamt

Niederösterreich,

b) des Landesarbeitsamtes Salzburg der Dienstbeurteilungskommission

beim Landesarbeitsamt

Oberösterreich,

c) des Landesarbeitsamtes Vorarlberg der

Dienstbeurteilungskommission beim Landesarbeitsamt

Tirol und

d) des Landesarbeitsamtes Kärnten der Dienstbeurteilungskommission

beim Landesarbeitsamt

Steiermark

zugewiesen, sofern nicht gemäß § 15 Abs. 7

und 8 der Dienstpragmatik die Zuständigkeit

der Dienstbeurteilungskommission beim Bundesministerium

für soziale Verwaltung gegeben ist.

§ 3. Der beim Landesinvalidenamt für Wien,

Niederösterreich und Burgenland errichteten

Dienstbeurteilungskommission wird die Dienstbeurteilung

für die Beamten im Dienstbereiche

der übrigen Landesinvalidenämter, der Bundesstaatlichen

Prothesenwerkstätten sowie der Geschäftsstelle

der Heimarbeitskommissionen beim

Einigungsamt Wien — mit Ausnahme der Bediensteten

des ärztlichen Dienstes — zugewiesen,

sofern nicht gemäß § 15 Abs. 7 und 8 der Dienstpragmatik

die Zuständigkeit der Dienstbeurteilungskommission

beim Bundesministerium für

soziale Verwaltung gegeben ist.

§ 4. Die Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung vom 7. November 1969,

BGBl. Nr. 391, tritt mit Kundmachung dieser

Verordnung außer Kraft.

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