458. Verordnung: Zuständigkeit der Dienstbeurteilungskommissionen im Bereich des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 148/1969 wird verordnet
§ 1. Der beim Bundesministerium für soziale
Verwaltung errichteten Dienstbeurteilungskommission
wird die Dienstbeurteilung für die Beamten
im Dienstbereiche der Arbeitsinspektorate
und für die Beamten des ärztlichen Dienstes bei
sämtlichen Dienststellen im Bereiche des. Bundesministeriums
für soziale Verwaltung zugewiesen.
§ 2. (1) Der beim Landesarbeitsamt Wien errichteten
Dienstbeurteilungskommission wird die
Dienstbeurteilung für die Beamten der Verwendungsgruppe
A — mit Ausnahme der Beamten
des ärztlichen Dienstes — im Dienstbereiche der
übrigen Landesarbeitsämter zugewiesen, sofern
nicht gemäß § 15 Abs. 7 und 8 der Dienstpragmatik
die Zuständigkeit der Dienstbeurteilungskommission
beim Bundesministerium für soziale
Verwaltung gegeben ist.
(2) Die Dienstbeurteilung für die Beamten der
Verwendungsgruppen B bis E und P 1 bis P 6
im Dienstbereiche
a) des Landesarbeitsamtes Burgenland wird der
Dienstbeurteilungskommission beim Landesarbeitsamt
Niederösterreich,
b) des Landesarbeitsamtes Salzburg der Dienstbeurteilungskommission
beim Landesarbeitsamt
Oberösterreich,
c) des Landesarbeitsamtes Vorarlberg der
Dienstbeurteilungskommission beim Landesarbeitsamt
Tirol und
d) des Landesarbeitsamtes Kärnten der Dienstbeurteilungskommission
beim Landesarbeitsamt
Steiermark
zugewiesen, sofern nicht gemäß § 15 Abs. 7
und 8 der Dienstpragmatik die Zuständigkeit
der Dienstbeurteilungskommission beim Bundesministerium
für soziale Verwaltung gegeben ist.
§ 3. Der beim Landesinvalidenamt für Wien,
Niederösterreich und Burgenland errichteten
Dienstbeurteilungskommission wird die Dienstbeurteilung
für die Beamten im Dienstbereiche
der übrigen Landesinvalidenämter, der Bundesstaatlichen
Prothesenwerkstätten sowie der Geschäftsstelle
der Heimarbeitskommissionen beim
Einigungsamt Wien — mit Ausnahme der Bediensteten
des ärztlichen Dienstes — zugewiesen,
sofern nicht gemäß § 15 Abs. 7 und 8 der Dienstpragmatik
die Zuständigkeit der Dienstbeurteilungskommission
beim Bundesministerium für
soziale Verwaltung gegeben ist.
§ 4. Die Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung vom 7. November 1969,
BGBl. Nr. 391, tritt mit Kundmachung dieser
Verordnung außer Kraft.