458. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl.
Nr. 177/1966, wird abgeändert wie folgt
1. § 6 Abs. 2 lit. a hat zu entfallen.
2. § 6 Abs. 2 lit. b bis f erhalten die Bezeichnung
lit. a bis e.
3. § 9 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet
haben und die auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen
zu besuchen wünschen, sind als
außerordentliche Hörer aufzunehmen, sofern
sie die erforderlichen Vorkenntnisse besitzen."
4. § 45 Abs. 3 hat zu entfallen.
5. § 45 Abs. 4 bis 10 erhalten die Bezeichnung
Abs. 3 bis 9.
6. Im § 45 Abs. 4 ist der Ausdruck „lit. e" durch
den Ausdruck „lit. d" zu ersetzen.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.