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458_1972 AT

458. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 458. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl.

Nr. 177/1966, wird abgeändert wie folgt

1. § 6 Abs. 2 lit. a hat zu entfallen.

2. § 6 Abs. 2 lit. b bis f erhalten die Bezeichnung

lit. a bis e.

3. § 9 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet

haben und die auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen

zu besuchen wünschen, sind als

außerordentliche Hörer aufzunehmen, sofern

sie die erforderlichen Vorkenntnisse besitzen."

4. § 45 Abs. 3 hat zu entfallen.

5. § 45 Abs. 4 bis 10 erhalten die Bezeichnung

Abs. 3 bis 9.

6. Im § 45 Abs. 4 ist der Ausdruck „lit. e" durch

den Ausdruck „lit. d" zu ersetzen.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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