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458. Bundesgesetz: Postsparkassengesetz 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 458. Bundesgesetz: Postsparkassengesetz 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

wird die Österreichische Postsparkasse

mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet; sie ist

die Hauptstelle für den Postscheckverkehr und

den Postsparverkehr.

(2) Der Bund haftet für alle Verbindlichkeiten

der Österreichischen Postparkasse als Bürge

(§§ 1346, 1355 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch).

(3) Die Österreichische Postsparkasse hat ihren

Sitz in Wien; sie kann auch außerhalb ihres

Sitzes Zahlstellen für den Postscheckverkehr und

den Postsparverkehr unterhalten.

§ 2. (1) Der Bund hat für Rechnung der

Österreichischen Postsparkasse durch seine Postämter

im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen

entgegenzunehmen und Auszahlungen

zu leisten. Die Bestimmungen über die von den

Postämtern für die Österreichische Postsparkasse

zu besorgenden Geschäfte sind von der

Österreichischen Postsparkasse mit Zustimmung

des Bundesministers für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen zu erlassen.

(2) Für die von den Postämtern im Sinne des

Abs. 1 erbrachten Leistungen hat die Österreichische

Postsparkasse eine angemessene jährliche

Vergütung an den Bund zu entrichten. Die Höhe

der Vergütung ist nach den für die Leistungen

der Post- und Telegraphenverwaltung auflaufenden

Kosten zu berechnen und in einem

Übereinkommen zwischen dem Bundesminister

für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

und der Österreichischen Postsparkasse festzulegen.

§ 3. (1) Die Geschäfte der Österreichischen

Postsparkasse sind nach kaufmännischen Grundsätzen

zu führen. Sie hat die ihr zur Verfügung

stehenden Mittel unter Bedachtnahme auf Abs. 2

fruchtbringend zu verwenden.

(2) Die Österreichische Postsparkasse hat die ihr

zur Verfügung stehenden Mittel so anzulegen,

daß jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft

im Postscheckverkehr und Postsparverkehr

gewährleistet ist.

(3) Bei der Führung der Geschäfte der Österreichischen

Postsparkasse ist auf die Geld- und

Finanzpolitik der Bundesregierung Bedacht zu

nehmen und die Oesterreichische Nationalbank

bei der Erfüllung der ihr zufallenden Aufgaben

auf dem Gebiete der Währungs- und Kreditpolitik

zu unterstützen; hingegen steht weder dem

Bundesminister für Finanzen noch dem von ihm

entsendeten Staatskommissär (§ 4) eine Einflußnahme

auf die einzelnen Geschäftsabschlüsse der

Österreichischen Postsparkasse zu, soweit diese

den bestehenden Gesetzen, Verordnungen und

der Geschäftsordnung entsprechen.

§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat

darüber zu wachen, daß die Geschäfte der Österreichischen

Postsparkasse gemäß den Vorschriften

der Gesetze, insbesondere dieses Bundesgesetzes,

geführt werden. Er hat zur Ausübung dieses

Aufsichtsrechtes einen Staatskommissär und zwei

Stellvertreter zu bestellen.

(2) Der Staatskommissär und seine Stellvertreter

sind berechtigt, an den Vorstandsitzungen

(§ 8) teilzunehmen; der Staatskommissär (sein

Stellvertreter) kann von der Österreichischen

Postsparkasse alle Aufklärungen verlangen, die

zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind.

Er ist berechtigt, gegen Maßnahmen des Vorstandes,

durch die er Gesetze, Verordnungen oder

die Geschäftsordnung für verletzt erachtet, Einspruch

zu erheben. Durch diesen Einspruch wird

die Durchführung der Maßnahmen bis zur aufsichtsbehördlichen

Entscheidung aufgeschoben.

Der Gouverneur (sein Vertreter) kann binnen

einer Woche nach Einspruch die Entscheidung

der Aufsichtsbehörde schriftlich beantragen.

Kommt dem Gouverneur (Vertreter) nicht

binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages

bei der Aufsichtsbehörde deren Entscheidung zu,

so tritt der Einspruch außer Kraft.

(3) Dem Staatskommissär und seinen Stellvertretern

steht das Recht zu, in Ausübung ihrer

Aufsichtsfunktion in alle Bücher, Rechnungen,

Urkunden und sonstige Schriften der Österreichischen

Postsparkasse Einsicht zu nehmen.

(4) Dem Staatskommissär und den Stellvertretern

ist vom Bund für ihre Aufsichtsfunktion

eine angemessene Vergütung (Funktionsgebühr)

zu leisten; der Bundesminister für Finanzen

kann der Österreichischen Postsparkasse die Zahlung

eines jährlichen Pauschalbetrages vorschreiben.

§ 5. Der Geschäftsbereich der Österreichischen

Postsparkasse umfaßt

1. den Postscheckverkehr sowie den Scheck-

und Überweisungsverkehr mit dem Ausland;

2. die Entgegennahme von Spar-, Termin- und

Sichteinlagen;

3. die Mitwirkung an der Verwaltung der

Staatsschuld durch

a) Empfehlungen an den Bundesminister für

Finanzen zur Aufnahme oder Umwandlung

von Finanzschulden des Bundes hinsichtlich

der im Einzelfall zu wählenden Schuldform,

der Laufzeit und der sonstigen Bedingungen

der vom Bund vorzunehmenden Kreditoperationen

sowie hinsichtlich der Vorkehrungen

für die Markt- und Kurspflege

für Schuldverschreibungen des Bundes, wobei

sich diese Empfehlungen auf die Ergebnisse

von Untersuchungen und Analysen

des Geldmarktes und des Kapitalmarktes

zu stützen haben;

b) Vorbereitung von Kreditoperationen des

Bundes, insbesondere von Konversionen

und Prolongationen und durch Teilnahme

an solchen Kreditoperationen, wenn der

Bundesminister für Finanzen die Österreichische

Postsparkasse hiezu in Anspruch

nimmt;

c) Übernahme, Ankauf und Vertrieb von

Schatzscheinen des Bundes sowie Beteiligung

an der Übernahme und den Vertrieb von

Bundesanleihen und anderen festverzinslichen

Schuldverschreibungen des Bundes;

4. die Übernahme und die Begebung festverzinslicher

Wertpapiere inländischer Schuldner sowie

die Mitwirkung an Kurs- und Marktregulierungssyndikaten

für die genannten Wertpapiere;

5. das Effekten- und Depotgeschäft;

6. das Devisengeschäft sowie das Inkasso von

Schecks und Wechseln;

7. die Vermietung von Schrankfächern (Safes);

8. den Betrieb einer Geschäftsstelle der Klassenlotterie

und einer Sporttoto-Annahmestelle.

§ 6. (1) Die Österreichische Postsparkasse darf

die Einlagen nur zu folgenden Geschäften verwenden

1. Erwerb von Geldmarkt-(Offenmarkt-)Papieren,

Schatzscheinen und Schatzwechseln des Bundes

sowie inländischen Kassenscheinen und

Kassenobligationen;.

2. Einlagen bei inländischen Kreditunternehmungen;

3. Erwerb von Bundesanleihen und anderen

inländischen langfristigen festverzinslichen Wertpapieren;

4. Gewährung von Darlehen und Krediten an

Gebietskörperschaften oder von Darlehen und

Krediten, für die der Bund oder ein Bundesland

haften, jedoch nur in Gemeinschaft mit anderen

Kreditunternehmungen (Darlehen- und Kreditkonsortium);

5. Erwerb von Wertpapieren, die von internationalen

Finanzinstitutionen, denen die Republik

Österreich oder die Oesterreichische Nationalbank

als Mitglied im Zeitpunkt des Erwerbes

angehören, ausgegeben werden, sofern der

Gesamtstand dieser Wertpapiere nicht mehr als

1 v. H. der Einlagen beträgt und die Bundesregierung

hiezu ihre Zustimmung gibt;

6. Belehnung von bei der Österreichischen

Postsparkasse hinterlegten, von der Oesterreichischen

Nationalbank belehnbar erklärten Wertpapieren;

7. Eskontierung von Zinsscheinen und verlosten

festverzinslichen inländischen Wertpapieren,

soweit sie in längstens drei Monaten fällig

sind;

8. Eskontierung von in längstens drei Monaten

fälligen Wechseln, die bereits von einer Kreditunternehmung

eskontiert sind, insoweit ihr

Reeskont bei der Oesterreichischen Nationalbank

möglich ist.

(2) Die Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z. 3 und

Z. 4 dürfen ingesamt 40 v. H. der Einlagen

nicht übersteigen.

ABSCHNITT II

Organisation

Das Österreichische Postsparkassenamt

§ 7. (1) Die Besorgung aller Geschäfte der

Österreichischen Postsparkasse sowie die Verrichtung

aller sonstigen Arbeiten, die auf Grund

eines Dienstverhältnisses bei derselben geleistet

werden, obliegt, sofern es sich nicht um fallweise

Aushilfsbeschäftigungen handelt, entweder Bundesbeamten

oder Vertragsbediensteten des

Bundes.

(2) Die Dienststelle der bei der Österreichischen

Postsparkasse tätigen Bundesbeamten oder Vertragsbediensteten

des Bundes ist das Österreichische

Postsparkassenamt, das dem Bundesminister

für Finanzen untersteht.

(3) Der Gouverneur (§ 8 Abs. 2), in seinem

Verhinderungsfalle der 1. bzw. 2. Vizegouverneur,

übt gegenüber den Bediensteten des Österreichischen

Postsparkassenamtes die Obliegenheiten

eines Leiters der Dienstbehörde aus; hinsichtlich

der dort verwendeten Vertragsbediensteten

des Bundes vertritt er den Bund als Dienstgeber

des privaten Rechtes.

(4) Den Personalaufwand des Österreichischen

Postsparkassenamtes hat die Österreichische Postsparkasse

dem Bund zu ersetzen.

Leitung der Österreichischen

Postsparkasse

§ 8. (1) An der Spitze der Österreichischen

Postsparkasse steht der Vorstand; ihm obliegt

die Leitung der geschäftlichen Gebarung und

des gesamten Betriebes. Durch Handlungen des

Vorstandes wird die Österreichische Postsparkasse

nach außen hin berechtigt und verpflichtet. Im

Innenverhältnis ist der Vorstand an die Beschlüsse

des Verwaltungsrates (§§ 9 ff.) gebunden. Insofern

bestimmte Entscheidungen und Verfügungen

in diesem Bundesgesetz nicht anderen Organen

vorbehalten sind, fallen sie in den Wirkungskreis

des Vorstandes.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Gouverneur

und zwei Vizegouverneuren.

(3) Zur Zeichnung für die Österreichische Postsparkasse

sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam

berechtigt. Die vom Vorstand zu beschließende

Geschäftsordnung hat vorzusehen, unter

welchen Voraussetzungen ein Vorstandsmitglied

zusammen mit einem anderen Bediensteten für

die Postsparkasse verbindlich zeichnet. Zur Vornahme

der zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb

der Österreichischen Postsparkasse gehörigen

Geschäfte sind auf Grund der Geschäftsordnung

Bevollmächtigte zu bestellen. Die Geschäftsordnung

ist im Postsparkassengebäude durch Aushang

allgemein bekanntzumachen.

(4) Der Staatskommissär (§ 4) und seine Stellvertreter

sind zu allen Sitzungen des Vorstandes

einzuladen; desgleichen ein Vertreter der Oesterreichischen

Nationalbank, der an diesen Sitzungen

mit beratender Stimme teilnimmt.

(5) Die Sitzungen des Vorstandes finden unter

dem Vorsitz des Gouverneurs, in seiner Verhinderung

unter Vorsitz eines Vizegouverneurs statt.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens

zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er faßt

seine Beschlüsse mit Mehrheit; bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Wenn im Vorstand Angelegenheiten behandelt

werden, welche die Mitwirkung der Post-

und Telegraphenverwaltung erfordern, ist ein

Vertreter des Bundesministers für Verkehr und

verstaatlichte Unternehmungen einzuladen.

Verwaltungsrat

§ 9. (1) Zur Mitwirkung bei der Verwaltung

der Österreichischen Postsparkasse wird ein Verwaltungsrat

eingerichtet.

(2) Es entsenden in den Verwaltungsrat

die Bundesregierung drei Mitglieder,

die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs

sowie der Österreichische Arbeiterkammertag

je fünf Mitglieder,

der Dienststellenausschuß beim Österreichischen

Postsparkassenamt zwei Mitglieder.

(3) Präsident des Verwaltungsrates ist der von

der Bundesregierung an erster Stelle genannte

Verwaltungsrat. Vizepräsidenten sind die von den

im Abs. 2 genannten Interessenvertretungen an

erster Stelle genannten Verwaltungsräte; sie üben

die Funktion eines ersten und eines zweiten

Vizepräsidenten für ein halbes Jahr in der

Reihenfolge der Benennung der sie entsendenden

Interessenvertretung aus und wechseln einander

nach Ablauf dieses Zeitraumes jeweils ab.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen

die Wählbarkeit zum Nationalrat besitzen.

Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates

oder eines Landtages, der Bundesregierung oder

einer Landesregierung können nicht in den Verwaltungsrat

entsendet werden. Tritt nachträglich

ein Umstand ein, der die Entsendung ausschließt,

so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat.

(5) Die Funktionsperiode des Verwaltungsrates

beträgt jeweils vier Jahre. Scheidet ein Mitglied

vorzeitig aus, wird für den Rest der Funktionsperiode

ein Nachfolger entsendet. Die

Wiederbestellung von Verwaltungsräten nach Ablauf

ihrer Funktionsperiode ist zulässig.

(6) Für jeden der fünfzehn Verwaltungsräte ist

von der Stelle, die sie entsendet, ein Ersatzmann

namhaft zu machen, der den Verwaltungsrat im

Falle der zeitweiligen Verhinderung vertritt.

Abs. 4 gilt sinngemäß.

(7) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist

ein Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt jedoch

der Ersatz tatsächlich aufgewendeter Kosten.

§ 10. (1) Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung

seines Präsidenten oder des ihn vertretenden

Vizepräsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte

erfordern, mindestens aber einmal in

jedem Vierteljahr. Auf schriftliches Verlangen

von drei Mitgliedern des Verwaltungsrates oder

des Staatskommissärs muß binnen einer Woche

eine Sitzung des Verwaltungsrates einberufen

werden.

(2) Einem vom Bundesminister für Finanzen

oder vom Vorstand der Österreichischen Postsparkasse

beim Präsidenten gestellten Antrag auf

Einberufung einer Sitzung des Verwaltungsrates

ist unverzüglich zu entsprechen. Die Oesterreichische

Nationalbank ist berechtigt, an jeder

Sitzung des Verwaltungsrates mit beratender

Stimme teilzunehmen.

(3) Zu den Sitzungen des Verwaltungsrates sind

sämtliche Mitglieder, der Staatskommissär und

die Oesterreichische Nationalbank unter Angabe

der Tagesordnung mittels eingeschriebenen oder

persönlich zugestellten Briefes einzuladen.

(4) Der Vorstand hat die Beratung der im Verwaltungsrat

zur Verhandlung kommenden

Gegenstände vorzubereiten. Zu diesem Zwecke

ist ihm die Tagesordnung rechtzeitig bekanntzugeben.

Der Vorstand ist berechtigt, an den

Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender

Stimme teilzunehmen.

(5) Der Staatskommissär und sein Stellvertreter

sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates

mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn

alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und

einschließlich des Vorsitzenden mindestens 8 Mitglieder

anwesend oder vertreten sind.

(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit

gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt

die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) Verhandlungsprotokolle sind vom Vorsitzenden

und vom Staatskommissär (Stellvertreter),

falls er in der Sitzung anwesend war, zu

unterfertigen.

§ 11. (1) Der Verwaltungsrat hat über folgende

Angelegenheiten zu beschließen

1. Die Festsetzung der Geschäftsordnung des

Verwaltungsrates;

2. Bestimmung der inländischen Kreditunternehmungen,

bei denen Einlagen gemacht werden

können (§ 6 Abs. 1 Z. 2);

3. die Bedingungen und Grenzen für die Gewährung

von Darlehen und Krediten im Sinne

des § 6 Abs. 1 Z. 4;

4. Vorschläge an die Bundesregierung über den

Erwerb von Wertpapieren, die von internationalen

Finanzinstitutionen, denen die Republik

Österreich oder die Oesterreichische Nationalbank

als Mitglied angehören, begeben werden

(§ 6 Abs. 1 Z. 5);

5. Bestimmung der Betragsgrenze, bis zu welcher

eine Belehnung bei der Österreichischen

Postsparkasse hinterlegter Wertpapiere stattfinden

darf (§ 6 Abs. 1 Z. 6);

6. die Zinssätze (§ 19);

7. die Geschäftsbestimmungen (§ 20);

8. die generelle Festsetzung der Entgelte für

Dienstleistungen (§ 21);

9. Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld

(§ 5 Z. 3) auf Grund von Berichten oder

Anträgen des Ausschusses für die Mitwirkung an

der Verwaltung der Staatsschuld (§ 12);

10. sonstige Angelegenheiten, die im Einzelfall

vom Vorstand dem Verwaltungsrat vorgelegt

werden;

11. über Maßnahmen zur Überwachung der

Geschäftsführung des Vorstandes, insbesondere

durch Einholung aller erforderlichen Auskünfte

und Berichte;

12. die Genehmigung des jährlichen Rechnungsabschlusses

und des Voranschlages für das nächste

Geschäftsjahr;

13. die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern;

14. Veräußerungen von Liegenschaften der

Österreichischen Postsparkasse und Erwerb von

Liegenschaften;

15. über die Zuweisung an die besondere Rücklage

und deren Verwendung (§ 13).

(2) Werden Vorschläge des Vorstandes in den

der Entscheidung des Verwaltungsrates vorbehaltenen

Angelegenheiten abgelehnt oder abgeändert,

so kann der Vorstand, wenn er auf

seinen Vorschlägen beharrt, im Wege des Bundesministers

für Finanzen die Entscheidung der Bundesregierung

einholen. Das gleiche Recht steht

dem Vorstand zu, wenn der Verwaltungsrat

initiativ Beschlüsse faßt, gegen die der Vorstand

Bedenken hegt.

(3) Wird die Beantwortung einer in einer

Sitzung des Verwaltungsrates gestellten Anfrage

eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vom Vorstand

verweigert, so steht dem betreffenden

Mitglied das Recht zu, im Wege des Staatskommissärs

die Entscheidung des Bundesministers für

Finanzen über die Beantwortung der Anfrage anzurufen.

(4) Der Vorstand hat die Geschäftsbestimmungen

und deren jeweilige Änderungen, ferner die

im Abs. 1 unter Z. 5 und 6 vorgesehenen Beschlüsse

vor deren Inkrafttreten im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Diese Ge-

Schäftsbestimmungen (Änderungen) treten am

Tag dieser Kundmachung in Wirksamkeit.

(5) Wenn in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung

des Verwaltungsrates vorbehalten sind,

eine Verfügung sich als dringend notwendig erweist,

so kann diese Verfügung auf Grund eines

Beschlusses des Vorstandes getroffen werden.

Solche Vorstandsbeschlüsse sind dem Verwaltungsrat

in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis

zu bringen, dem es vorbehalten bleibt, im Gegenstand

neuerlich Beschluß zu fassen.

§ 12. (1) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse

bilden. Die Ausschüsse müssen so zusammengesetzt

sein, daß in ihnen alle Stellen vertreten sind,

die auf Grund dieses Bundesgesetzes Verwaltungsräte

entsenden. Der innerhalb des Verwaltungsrates

unmittelbar nach dessen Zusammentritt zu

bildende Ausschuß für die Mitwirkung an der

Verwaltung der Staatsschuld (§ 5 Z. 3) ist wie

folgt zusammenzusetzen

Je zwei Verwaltungsräte, die von der Bundesregierung,

von der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft im Einvernehmen mit der

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs und vom Österreichischen Arbeiterkammertag

entsendet wurden. Dem Ausschuß

gehören mit beratender Stimme der Vorstand

und, falls sie es wünscht, ein Vertreter der

Oesterreichischen Nationalbank sowie der Staatskommissär

oder einer seiner Stellvertreter an.

(2) Der Ausschuß für die Mitwirkung an der

Verwaltung der Staatsschuld hat für die im § 5

Z. 3 genannte Tätigkeit der Österreichischen

Postsparkasse unter Bedachtnahme auf die Geld-

und Finanzpolitik der Bundesregierung und die

der Oesterreichischen Nationalbank auf dem Gebiete

der Währungs- und Kreditpolitik zufallenden

Aufgaben (§ 3 Abs. 3) durch den Entwurf

von Richtlinien und von Weisungen an den Vorstand

die Grundlagen zu schaffen. Zur Vorbereitung

für die im § 5 Z. 3 vorgesehenen Maßnahmen

hat er insbesondere Untersuchungen

über die Lage und die Entwicklungstendenzen

des Geld- und Kapitalmarktes anzustellen.

(3) Der Ausschuß für die Mitwirkung an der

Verwaltung der Staatsschuld gibt sich selbst eine

Geschäftsordnung. Er faßt seine Beschlüsse mit

Stimmenmehrheit und teilt sie unverzüglich in

Form von Berichten oder Anträgen dem Verwaltungsrat

mit, der über diese Berichte oder

Anträge zu befinden hat.

(4) Die Österreichische Postsparkasse hat jährlich

einen Bericht über die gemäß § 5 Z. 3 dem

Bundesminister für Finanzen gegebenen Empfehlungen

unter Anschluß der Berichte und Anträge

des Ausschusses für die Mitwirkung an der Staatsschuld

gemäß Abs. 2 zu erstatten, den der Bundesminister

für Finanzen dem Nationalrat und

der Bundesregierung vorzulegen hat.

§ 13. (1) Vom Jahreserträgnis der Österreichischen

Postsparkasse kann ohne Rücksicht auf das

geschäftliche Ergebnis ein Betrag bis zu 1 v. H.

der im Voranschlag des Österreichischen Postsparkassenamtes

ausgewiesenen Aktivitätsbezüge

einer besonderen Rücklage für betriebliche Sozialleistungen

der Österreichischen Postsparkasse zugeführt

werden.

(2) Die Höhe des gemäß Abs. 1 zuzuweisenden

Betrages und die Richtlinien für die Verwendung

der besonderen Rücklage hat der Verwaltungsrat

zu beschließen.

ABSCHNITT III

Geschäftsbetrieb

§ 14. Im Scheck- und Überweisungsverkehr der

Österreichischen Postsparkasse kann für jede physische

oder juristische Person oder Personengesellschaft

des Handelsrechtes, Behörde oder Anstalt

ein Scheckkonto (Postscheckkonto) eröffnet

werden.

§ 15. (1) Die Österreichische Postsparkasse hat

an ihren Schaltern, ihren Zahlstellen sowie bei

den Postämtern Geldbeträge als Spareinlagen auf

Postsparbücher zu übernehmen, die eingelegten

Gelder zu verzinsen und sie bei Kündigung des

Verfügungsberechtigten gegen Vorlage des Postsparbuches

zurückzuzahlen.

(2) Sparer kann jede physische oder juristische

Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes

werden. Das Postsparbuch lautet auf den

Sparer; dieser hat seine Identität nachzuweisen.

(3) Die Ausstellung des Postsparbuches kann

für den Sparer von einer anderen, eine Einlage

leistenden Person (Erleger) beantragt werden.

Auch der Erleger hat seine Identität nachzuweisen

(Abs. 2); er ist solange allein verfügungsberechtigt,

als nicht der Sparer unter Vorlage

des Postsparbuches und Nachweis seiner Berechtigung

sowie seiner Identität das Verfügungsrecht

in Anspruch nimmt, welches er sodann

ausschließlich besitzt.

(4) Die Abtretung einer Einlage auf einem

Postsparbuch an einen anderen ist der Österreichischen

Postsparkasse gegenüber nur wirksam,

wenn der Abtretende vor der Österreichischen

Postsparkasse oder vor einem Postamt unter

Vorlegung seines Postsparbuches eine Abtretungserklärung

abgibt und der Abtretungsempfänger

gleichzeitig erklärt, die Abtretung anzunehmen.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat den Verlust

des Postsparbuches der Österreichischen Postsparkasse

unverzüglich anzuzeigen. Diese hat durch

Aufgebot öffentlich bekanntzugeben, daß nach

Ablauf eines Monates vom Tag der Veröffentlichung

das Postsparbuch für nichtig erklärt wird,

sofern innerhalb dieser Frist kein Anspruch erhoben

wird. Das Aufgebot erfolgt durch Aushang

in der Dauer eines Monates bei der Stelle, welche

das Postsparbuch ausgestellt hat. Nachdem das

Postsparbuch von der Österreichischen Postsparkasse

für nichtig erklärt worden ist, kann aus

diesem niemand mehr Ansprüche stellen. Der

Sparer erhält über sein Guthaben ein neues Postsparbuch.

(6) Wird innerhalb der Aufgebotsfrist von

dritter Seite ein Anspruch geltend gemacht, ist

das Aufgebot gegenstandslos. Die Beteiligten sind

auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

(7) Die Österreichische Postsparkasse kann mit

Zustimmung des Bundesministers für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen mit ausländischen

Postverwaltungen vertraglich vereinbaren,

daß Einlagen auf ausländische Postsparbücher

und Rückzahlungen aus diesen im Gebiet der

Republik Österreich und Einlagen auf österreichische

Postsparbücher und Rückzahlungen aus

diesen im Ausland erfolgen.

§ 16. (1) Die Österreichische Postsparkasse ist

berechtigt, auch Überbringersparbücher auszugeben,

die nicht auf den Sparer lauten müssen

und ohne Nachweis der Identität ausgestellt

werden.

(2) Geht ein Überbringersparbuch verloren, hat

der Verlustträger dies der Österreichischen Postsparkasse

unverzüglich anzuzeigen. Die Kraftloserklärung

hat nach den Bestimmungen des Kraftloserklärungsgesetzes

1951, BGBl. Nr. 86, zu erfolgen.

§ 17. (1) Auf die Forderung gegen die Österreichische

Postsparkasse aus einem Postsparbuch

oder einem Überbringersparbuch kann nur gemäß

§ 296 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/

1896, oder gemäß § 67 der Abgabenexekutionsordnung,

BGBl. Nr. 104/1949, Vollstreckung

geführt werden. Ein gerichtliches Drittverbot im

Sinne des § 379 Abs. 3 Z. 3 der Exekutionsordnung

ist hinsichtlich einer solchen Forderung

nicht zulässig.

(2) Von der Pfändung im Sinne des Abs. 1

hat im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren das

Exekutionsgericht, im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren

das Finanzamt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

die Vollstreckungsbehörde

die Österreichische Postsparkasse

zur Vermeidung der Nichtigerklärung des Sparbuches

(§ 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 2) zu verständigen.

§ 18. Mündelgeld darf auf Postsparbücher und

Überbringersparbücher angelegt werden.

§ 19. Die Zinssätze im Scheck- und Überweisungsverkehr

sowie für Postsparbücher und

Überbringersparbücher sind von der Österreichischen

Postsparkasse festzusetzen und im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

§ 20. Die Bedingungen für den Geschäftsverkehr

zwischen der Österreichischen Postsparkasse

und deren Kunden sind in Geschäftsbestimmungen

enthalten, die im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" kundzumachen sind.

§ 21. Zur Deckung ihres Aufwandes ist die

Österreichische Postsparkasse berechtigt, ihren

Kunden geleistete Dienste und gelieferte Drucksorten

in Rechnung zu stellen.

§ 22. (1) Die Österreichische Postsparkasse

kann die Aufnahme von Geschäftsverbindungen

ohne Angabe von Gründen ablehnen.

(2) Die Österreichische Postsparkasse haftet,

ausgenommen im Falle eines vorsätzlichen. Verschuldens,

weder für die rechtzeitige Buchung

von Einzahlungen noch für die rechtzeitige Ausführung

von Aufträgen jeder Art, sondern lediglich

für die eingezahlten Beträge.

(3) Die Österreichische Postsparkasse, die bei

ihr tätigen Personen und die im Postsparkassendienst

tätigen Postbediensteten dürfen Konten

und Depots sowie sonstige einen Kunden der

Postsparkasse betreffende, ihnen ausschließlich

kraft der mit diesem Kunden bestehenden Geschäftsverbindung

bekannt gewordene Tatsachen,

deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse

des Kunden geboten ist, nicht offenbaren, sofern

nicht auf Grund eines Gesetzes eine Auskunfts-,

Melde- oder Offenbarungspflicht besteht oder der

Kunde mit der Offenbarung einverstanden ist}

dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung der

Geschäftsverbindung. Die Bestimmungen des

§ 104 Abs. 1 lit. b des Finanzstrafgesetzes, BGBl.

Nr. 129/1958, berechtigen nicht zur Verweigerung

der Zeugenaussage.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 finden auf

die im § 9 Abs. 2 und 6 genannten Mitglieder

des Verwaltungsrates Anwendung.

ABSCHNITT IV

Rechnungslegung

§ 23. (1) Die Österreichische Postsparkasse hat

über ihre Gebarung am Schluß jedes Geschäftsjahres,

das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt,

nach den Grundsätzen der ordnungsmäßigen

Buchführung Rechnung zu legen. Die Bilanz und

die Gewinn- und Verlustrechnung sind im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

(2) Bis längstens 31. Mai des dem Geschäftsjahr

folgenden Kalenderjahres hat der Vorstand einen

Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr

sowie den von den Rechnungsprüfern überprüften

Rechnungsabschluß dem Verwaltungsrat

zur Genehmigung vorzulegen. Die Gebarung der

Österreichischen Postsparkasse unterliegt überdies

der Kontrolle des Rechnungshofes.

(3) Als Rechnungsprüfer sind vom Verwaltungsrat

beeidete Wirtschaftsprüfer mit Sitz in

Wien zu bestellen.

(4) Der jeweilige Stand der Aktiven und Passiven

der Österreichischen Postsparkasse ist in

monatlichen Ausweisen im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" zu verlautbaren.

(5) Der bilanzmäßige Reingewinn ist mit

50 v. H. dem allgemeinen Reservefonds zuzuführen,

bis der allgemeine Reservefonds die Höhe

von 2 v. H. der Verpflichtungen aus den im

§ 5 Z. 1 und 2 genannten Geschäften (Stichtag

31. Dezember) erreicht hat. Der verbleibende

Reingewinn ist an den Bund abzuführen. Falls

durch ein Bundesfinanzgesetz ein Teil des abgeführten

Reingewinnes der Österreichischen Postsparkasse

zugewiesen wird, ist dieser Betrag dem

allgemeinen Reservefonds zuzuführen, auch wenn

dessen Höhe 2 v. H. der vorgenannten Verpflichtungen

überschritten hat.

ABSCHNITT V

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 24. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes

gestandene, dem Österreichischen Postsparkassenamt

gewidmete Vermögen geht mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der

Österreichischen Postsparkasse über. Zum Eigentumsübergang

an verbüchertem Vermögen auf

die Österreichische Postsparkasse ist vom Bundesminister

für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen.

Eine solche Amtsbestätigung gilt als

Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen

Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.

(2) Den Dienststellen des Bundes, die bei

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Liegenschaften

und Gebäude benützen, welche gemäß Abs. 1

auf die Österreichische Postsparkasse übertragen

werden, steht dieses Recht der Benützung im

bisherigen Ausmaß weiterhin zu.

(3) Die Österreichische Postsparkasse übernimmt

alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes aufrechten, von der Republik

Österreich, Österreichisches Postsparkassenamt,

nach dem 26. April 1945 erworbenen Forderungen

und nach diesem Zeitpunkt eingegangene

Verpflichtungen.

(4) Die Vermögensübertragungen gemäß Abs. 1

und 3 sind von allen bundesgesetzlich geregelten

Abgaben befreit.

§ 25. Die Bestimmungen des § 23 Abs. 5

finden erstmalig auf den für das Geschäftsjahr

1970 bilanzmäßig ausgewiesenen Reingewinn

Anwendung.

§ 26. Alle dem Österreichischen Postsparkassenamt

in Bundesgesetzen bisher eingeräumten

Abgabenbefreiungen gelten in gleicher Weise für

das Österreichische Postsparkassenamt und die

Österreichische Postsparkasse.

§ 27. (1) Die Österreichische Postsparkasse ist

nicht verpflichtet, ihre Firma oder ihre geschäftsführenden

Organe im Handelsregister eintragen

zu lassen.

(2) Die Österreichische Postsparkasse ist berechtigt,

ihrer Firma auf den Firmenschildern,

Schriftstücken und Ausfertigungen das Bundeswappen

beizusetzen. Dieses kann mit einem die

Österreichische Postsparkasse charakterisierenden

Emblem ergänzt oder abgeändert werden.

(3) Die Österreichische Postsparkasse ist ein

Rechtsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des

Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, der von

der Finanzprokuratur zu vertreten und zu beraten

ist.

§ 28. Im § 5 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes,

BGBl. Nr. 169/1962, sind die Worte „des Österreichischen

Postsparkassenamtes" durch die Worte

„der Österreichischen Postsparkasse" zu ersetzen.

§ 29. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1970 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten außer

Kraft

a) das Postsparkassengesetz, BGBl. Nr. 9/1927,

in der Fassung der I. Novelle zum Postsparkassengesetz,

BGBl. Nr. 104/1931, soweit

es noch in Geltung steht;

b) die Postsparkassenordnung, GBl.f.d.L.Ö.

Nr. 620/1938.

§ 30. Bis zur Erlassung der gemäß § 11 Abs. 1

Z. 7 vom Verwaltungsrat zu beschließenden Geschäftsbestimmungen

gelten die bisherigen Geschäftsbestimmungen

des Österreichischen Postsparkassenamtes

weiter. Sie treten jedoch spätestens

am 31. Mai 1970 außer Kraft.

§ 31. Mit der Vollziehung

1. des § 6 Abs. 1 Z. 5 und des § 11 Abs. 2 ist

die Bundesregierung,

2. des § 16 Abs. 2, der §§ 17 und 18, des § 24

Abs. 4, soweit es sich um Gerichtsgebühren handelt,

sowie des § 27 Abs. 1 ist der Bundesminister

für Justiz,

3. mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister

für Finanzen, hinsichtlich des § 2 und

des § 15 Abs. 5 und 7 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen, betraut.

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