458. Bundesgesetz: Postsparkassengesetz 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
wird die Österreichische Postsparkasse
mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet; sie ist
die Hauptstelle für den Postscheckverkehr und
den Postsparverkehr.
(2) Der Bund haftet für alle Verbindlichkeiten
der Österreichischen Postparkasse als Bürge
(§§ 1346, 1355 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch).
(3) Die Österreichische Postsparkasse hat ihren
Sitz in Wien; sie kann auch außerhalb ihres
Sitzes Zahlstellen für den Postscheckverkehr und
den Postsparverkehr unterhalten.
§ 2. (1) Der Bund hat für Rechnung der
Österreichischen Postsparkasse durch seine Postämter
im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen
entgegenzunehmen und Auszahlungen
zu leisten. Die Bestimmungen über die von den
Postämtern für die Österreichische Postsparkasse
zu besorgenden Geschäfte sind von der
Österreichischen Postsparkasse mit Zustimmung
des Bundesministers für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen zu erlassen.
(2) Für die von den Postämtern im Sinne des
Abs. 1 erbrachten Leistungen hat die Österreichische
Postsparkasse eine angemessene jährliche
Vergütung an den Bund zu entrichten. Die Höhe
der Vergütung ist nach den für die Leistungen
der Post- und Telegraphenverwaltung auflaufenden
Kosten zu berechnen und in einem
Übereinkommen zwischen dem Bundesminister
für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
und der Österreichischen Postsparkasse festzulegen.
§ 3. (1) Die Geschäfte der Österreichischen
Postsparkasse sind nach kaufmännischen Grundsätzen
zu führen. Sie hat die ihr zur Verfügung
stehenden Mittel unter Bedachtnahme auf Abs. 2
fruchtbringend zu verwenden.
(2) Die Österreichische Postsparkasse hat die ihr
zur Verfügung stehenden Mittel so anzulegen,
daß jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft
im Postscheckverkehr und Postsparverkehr
gewährleistet ist.
(3) Bei der Führung der Geschäfte der Österreichischen
Postsparkasse ist auf die Geld- und
Finanzpolitik der Bundesregierung Bedacht zu
nehmen und die Oesterreichische Nationalbank
bei der Erfüllung der ihr zufallenden Aufgaben
auf dem Gebiete der Währungs- und Kreditpolitik
zu unterstützen; hingegen steht weder dem
Bundesminister für Finanzen noch dem von ihm
entsendeten Staatskommissär (§ 4) eine Einflußnahme
auf die einzelnen Geschäftsabschlüsse der
Österreichischen Postsparkasse zu, soweit diese
den bestehenden Gesetzen, Verordnungen und
der Geschäftsordnung entsprechen.
§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat
darüber zu wachen, daß die Geschäfte der Österreichischen
Postsparkasse gemäß den Vorschriften
der Gesetze, insbesondere dieses Bundesgesetzes,
geführt werden. Er hat zur Ausübung dieses
Aufsichtsrechtes einen Staatskommissär und zwei
Stellvertreter zu bestellen.
(2) Der Staatskommissär und seine Stellvertreter
sind berechtigt, an den Vorstandsitzungen
(§ 8) teilzunehmen; der Staatskommissär (sein
Stellvertreter) kann von der Österreichischen
Postsparkasse alle Aufklärungen verlangen, die
zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind.
Er ist berechtigt, gegen Maßnahmen des Vorstandes,
durch die er Gesetze, Verordnungen oder
die Geschäftsordnung für verletzt erachtet, Einspruch
zu erheben. Durch diesen Einspruch wird
die Durchführung der Maßnahmen bis zur aufsichtsbehördlichen
Entscheidung aufgeschoben.
Der Gouverneur (sein Vertreter) kann binnen
einer Woche nach Einspruch die Entscheidung
der Aufsichtsbehörde schriftlich beantragen.
Kommt dem Gouverneur (Vertreter) nicht
binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages
bei der Aufsichtsbehörde deren Entscheidung zu,
so tritt der Einspruch außer Kraft.
(3) Dem Staatskommissär und seinen Stellvertretern
steht das Recht zu, in Ausübung ihrer
Aufsichtsfunktion in alle Bücher, Rechnungen,
Urkunden und sonstige Schriften der Österreichischen
Postsparkasse Einsicht zu nehmen.
(4) Dem Staatskommissär und den Stellvertretern
ist vom Bund für ihre Aufsichtsfunktion
eine angemessene Vergütung (Funktionsgebühr)
zu leisten; der Bundesminister für Finanzen
kann der Österreichischen Postsparkasse die Zahlung
eines jährlichen Pauschalbetrages vorschreiben.
§ 5. Der Geschäftsbereich der Österreichischen
Postsparkasse umfaßt
1. den Postscheckverkehr sowie den Scheck-
und Überweisungsverkehr mit dem Ausland;
2. die Entgegennahme von Spar-, Termin- und
Sichteinlagen;
3. die Mitwirkung an der Verwaltung der
Staatsschuld durch
a) Empfehlungen an den Bundesminister für
Finanzen zur Aufnahme oder Umwandlung
von Finanzschulden des Bundes hinsichtlich
der im Einzelfall zu wählenden Schuldform,
der Laufzeit und der sonstigen Bedingungen
der vom Bund vorzunehmenden Kreditoperationen
sowie hinsichtlich der Vorkehrungen
für die Markt- und Kurspflege
für Schuldverschreibungen des Bundes, wobei
sich diese Empfehlungen auf die Ergebnisse
von Untersuchungen und Analysen
des Geldmarktes und des Kapitalmarktes
zu stützen haben;
b) Vorbereitung von Kreditoperationen des
Bundes, insbesondere von Konversionen
und Prolongationen und durch Teilnahme
an solchen Kreditoperationen, wenn der
Bundesminister für Finanzen die Österreichische
Postsparkasse hiezu in Anspruch
nimmt;
c) Übernahme, Ankauf und Vertrieb von
Schatzscheinen des Bundes sowie Beteiligung
an der Übernahme und den Vertrieb von
Bundesanleihen und anderen festverzinslichen
Schuldverschreibungen des Bundes;
4. die Übernahme und die Begebung festverzinslicher
Wertpapiere inländischer Schuldner sowie
die Mitwirkung an Kurs- und Marktregulierungssyndikaten
für die genannten Wertpapiere;
5. das Effekten- und Depotgeschäft;
6. das Devisengeschäft sowie das Inkasso von
Schecks und Wechseln;
7. die Vermietung von Schrankfächern (Safes);
8. den Betrieb einer Geschäftsstelle der Klassenlotterie
und einer Sporttoto-Annahmestelle.
§ 6. (1) Die Österreichische Postsparkasse darf
die Einlagen nur zu folgenden Geschäften verwenden
1. Erwerb von Geldmarkt-(Offenmarkt-)Papieren,
Schatzscheinen und Schatzwechseln des Bundes
sowie inländischen Kassenscheinen und
Kassenobligationen;.
2. Einlagen bei inländischen Kreditunternehmungen;
3. Erwerb von Bundesanleihen und anderen
inländischen langfristigen festverzinslichen Wertpapieren;
4. Gewährung von Darlehen und Krediten an
Gebietskörperschaften oder von Darlehen und
Krediten, für die der Bund oder ein Bundesland
haften, jedoch nur in Gemeinschaft mit anderen
Kreditunternehmungen (Darlehen- und Kreditkonsortium);
5. Erwerb von Wertpapieren, die von internationalen
Finanzinstitutionen, denen die Republik
Österreich oder die Oesterreichische Nationalbank
als Mitglied im Zeitpunkt des Erwerbes
angehören, ausgegeben werden, sofern der
Gesamtstand dieser Wertpapiere nicht mehr als
1 v. H. der Einlagen beträgt und die Bundesregierung
hiezu ihre Zustimmung gibt;
6. Belehnung von bei der Österreichischen
Postsparkasse hinterlegten, von der Oesterreichischen
Nationalbank belehnbar erklärten Wertpapieren;
7. Eskontierung von Zinsscheinen und verlosten
festverzinslichen inländischen Wertpapieren,
soweit sie in längstens drei Monaten fällig
sind;
8. Eskontierung von in längstens drei Monaten
fälligen Wechseln, die bereits von einer Kreditunternehmung
eskontiert sind, insoweit ihr
Reeskont bei der Oesterreichischen Nationalbank
möglich ist.
(2) Die Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z. 3 und
Z. 4 dürfen ingesamt 40 v. H. der Einlagen
nicht übersteigen.
ABSCHNITT II
Organisation
Das Österreichische Postsparkassenamt
§ 7. (1) Die Besorgung aller Geschäfte der
Österreichischen Postsparkasse sowie die Verrichtung
aller sonstigen Arbeiten, die auf Grund
eines Dienstverhältnisses bei derselben geleistet
werden, obliegt, sofern es sich nicht um fallweise
Aushilfsbeschäftigungen handelt, entweder Bundesbeamten
oder Vertragsbediensteten des
Bundes.
(2) Die Dienststelle der bei der Österreichischen
Postsparkasse tätigen Bundesbeamten oder Vertragsbediensteten
des Bundes ist das Österreichische
Postsparkassenamt, das dem Bundesminister
für Finanzen untersteht.
(3) Der Gouverneur (§ 8 Abs. 2), in seinem
Verhinderungsfalle der 1. bzw. 2. Vizegouverneur,
übt gegenüber den Bediensteten des Österreichischen
Postsparkassenamtes die Obliegenheiten
eines Leiters der Dienstbehörde aus; hinsichtlich
der dort verwendeten Vertragsbediensteten
des Bundes vertritt er den Bund als Dienstgeber
des privaten Rechtes.
(4) Den Personalaufwand des Österreichischen
Postsparkassenamtes hat die Österreichische Postsparkasse
dem Bund zu ersetzen.
Leitung der Österreichischen
Postsparkasse
§ 8. (1) An der Spitze der Österreichischen
Postsparkasse steht der Vorstand; ihm obliegt
die Leitung der geschäftlichen Gebarung und
des gesamten Betriebes. Durch Handlungen des
Vorstandes wird die Österreichische Postsparkasse
nach außen hin berechtigt und verpflichtet. Im
Innenverhältnis ist der Vorstand an die Beschlüsse
des Verwaltungsrates (§§ 9 ff.) gebunden. Insofern
bestimmte Entscheidungen und Verfügungen
in diesem Bundesgesetz nicht anderen Organen
vorbehalten sind, fallen sie in den Wirkungskreis
des Vorstandes.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Gouverneur
und zwei Vizegouverneuren.
(3) Zur Zeichnung für die Österreichische Postsparkasse
sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam
berechtigt. Die vom Vorstand zu beschließende
Geschäftsordnung hat vorzusehen, unter
welchen Voraussetzungen ein Vorstandsmitglied
zusammen mit einem anderen Bediensteten für
die Postsparkasse verbindlich zeichnet. Zur Vornahme
der zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
der Österreichischen Postsparkasse gehörigen
Geschäfte sind auf Grund der Geschäftsordnung
Bevollmächtigte zu bestellen. Die Geschäftsordnung
ist im Postsparkassengebäude durch Aushang
allgemein bekanntzumachen.
(4) Der Staatskommissär (§ 4) und seine Stellvertreter
sind zu allen Sitzungen des Vorstandes
einzuladen; desgleichen ein Vertreter der Oesterreichischen
Nationalbank, der an diesen Sitzungen
mit beratender Stimme teilnimmt.
(5) Die Sitzungen des Vorstandes finden unter
dem Vorsitz des Gouverneurs, in seiner Verhinderung
unter Vorsitz eines Vizegouverneurs statt.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens
zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er faßt
seine Beschlüsse mit Mehrheit; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Wenn im Vorstand Angelegenheiten behandelt
werden, welche die Mitwirkung der Post-
und Telegraphenverwaltung erfordern, ist ein
Vertreter des Bundesministers für Verkehr und
verstaatlichte Unternehmungen einzuladen.
Verwaltungsrat
§ 9. (1) Zur Mitwirkung bei der Verwaltung
der Österreichischen Postsparkasse wird ein Verwaltungsrat
eingerichtet.
(2) Es entsenden in den Verwaltungsrat
die Bundesregierung drei Mitglieder,
die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs
sowie der Österreichische Arbeiterkammertag
je fünf Mitglieder,
der Dienststellenausschuß beim Österreichischen
Postsparkassenamt zwei Mitglieder.
(3) Präsident des Verwaltungsrates ist der von
der Bundesregierung an erster Stelle genannte
Verwaltungsrat. Vizepräsidenten sind die von den
im Abs. 2 genannten Interessenvertretungen an
erster Stelle genannten Verwaltungsräte; sie üben
die Funktion eines ersten und eines zweiten
Vizepräsidenten für ein halbes Jahr in der
Reihenfolge der Benennung der sie entsendenden
Interessenvertretung aus und wechseln einander
nach Ablauf dieses Zeitraumes jeweils ab.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen
die Wählbarkeit zum Nationalrat besitzen.
Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates
oder eines Landtages, der Bundesregierung oder
einer Landesregierung können nicht in den Verwaltungsrat
entsendet werden. Tritt nachträglich
ein Umstand ein, der die Entsendung ausschließt,
so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat.
(5) Die Funktionsperiode des Verwaltungsrates
beträgt jeweils vier Jahre. Scheidet ein Mitglied
vorzeitig aus, wird für den Rest der Funktionsperiode
ein Nachfolger entsendet. Die
Wiederbestellung von Verwaltungsräten nach Ablauf
ihrer Funktionsperiode ist zulässig.
(6) Für jeden der fünfzehn Verwaltungsräte ist
von der Stelle, die sie entsendet, ein Ersatzmann
namhaft zu machen, der den Verwaltungsrat im
Falle der zeitweiligen Verhinderung vertritt.
Abs. 4 gilt sinngemäß.
(7) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist
ein Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt jedoch
der Ersatz tatsächlich aufgewendeter Kosten.
§ 10. (1) Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung
seines Präsidenten oder des ihn vertretenden
Vizepräsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte
erfordern, mindestens aber einmal in
jedem Vierteljahr. Auf schriftliches Verlangen
von drei Mitgliedern des Verwaltungsrates oder
des Staatskommissärs muß binnen einer Woche
eine Sitzung des Verwaltungsrates einberufen
werden.
(2) Einem vom Bundesminister für Finanzen
oder vom Vorstand der Österreichischen Postsparkasse
beim Präsidenten gestellten Antrag auf
Einberufung einer Sitzung des Verwaltungsrates
ist unverzüglich zu entsprechen. Die Oesterreichische
Nationalbank ist berechtigt, an jeder
Sitzung des Verwaltungsrates mit beratender
Stimme teilzunehmen.
(3) Zu den Sitzungen des Verwaltungsrates sind
sämtliche Mitglieder, der Staatskommissär und
die Oesterreichische Nationalbank unter Angabe
der Tagesordnung mittels eingeschriebenen oder
persönlich zugestellten Briefes einzuladen.
(4) Der Vorstand hat die Beratung der im Verwaltungsrat
zur Verhandlung kommenden
Gegenstände vorzubereiten. Zu diesem Zwecke
ist ihm die Tagesordnung rechtzeitig bekanntzugeben.
Der Vorstand ist berechtigt, an den
Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender
Stimme teilzunehmen.
(5) Der Staatskommissär und sein Stellvertreter
sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates
mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn
alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und
einschließlich des Vorsitzenden mindestens 8 Mitglieder
anwesend oder vertreten sind.
(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Verhandlungsprotokolle sind vom Vorsitzenden
und vom Staatskommissär (Stellvertreter),
falls er in der Sitzung anwesend war, zu
unterfertigen.
§ 11. (1) Der Verwaltungsrat hat über folgende
Angelegenheiten zu beschließen
1. Die Festsetzung der Geschäftsordnung des
Verwaltungsrates;
2. Bestimmung der inländischen Kreditunternehmungen,
bei denen Einlagen gemacht werden
können (§ 6 Abs. 1 Z. 2);
3. die Bedingungen und Grenzen für die Gewährung
von Darlehen und Krediten im Sinne
des § 6 Abs. 1 Z. 4;
4. Vorschläge an die Bundesregierung über den
Erwerb von Wertpapieren, die von internationalen
Finanzinstitutionen, denen die Republik
Österreich oder die Oesterreichische Nationalbank
als Mitglied angehören, begeben werden
(§ 6 Abs. 1 Z. 5);
5. Bestimmung der Betragsgrenze, bis zu welcher
eine Belehnung bei der Österreichischen
Postsparkasse hinterlegter Wertpapiere stattfinden
darf (§ 6 Abs. 1 Z. 6);
6. die Zinssätze (§ 19);
7. die Geschäftsbestimmungen (§ 20);
8. die generelle Festsetzung der Entgelte für
Dienstleistungen (§ 21);
9. Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld
(§ 5 Z. 3) auf Grund von Berichten oder
Anträgen des Ausschusses für die Mitwirkung an
der Verwaltung der Staatsschuld (§ 12);
10. sonstige Angelegenheiten, die im Einzelfall
vom Vorstand dem Verwaltungsrat vorgelegt
werden;
11. über Maßnahmen zur Überwachung der
Geschäftsführung des Vorstandes, insbesondere
durch Einholung aller erforderlichen Auskünfte
und Berichte;
12. die Genehmigung des jährlichen Rechnungsabschlusses
und des Voranschlages für das nächste
Geschäftsjahr;
13. die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern;
14. Veräußerungen von Liegenschaften der
Österreichischen Postsparkasse und Erwerb von
Liegenschaften;
15. über die Zuweisung an die besondere Rücklage
und deren Verwendung (§ 13).
(2) Werden Vorschläge des Vorstandes in den
der Entscheidung des Verwaltungsrates vorbehaltenen
Angelegenheiten abgelehnt oder abgeändert,
so kann der Vorstand, wenn er auf
seinen Vorschlägen beharrt, im Wege des Bundesministers
für Finanzen die Entscheidung der Bundesregierung
einholen. Das gleiche Recht steht
dem Vorstand zu, wenn der Verwaltungsrat
initiativ Beschlüsse faßt, gegen die der Vorstand
Bedenken hegt.
(3) Wird die Beantwortung einer in einer
Sitzung des Verwaltungsrates gestellten Anfrage
eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vom Vorstand
verweigert, so steht dem betreffenden
Mitglied das Recht zu, im Wege des Staatskommissärs
die Entscheidung des Bundesministers für
Finanzen über die Beantwortung der Anfrage anzurufen.
(4) Der Vorstand hat die Geschäftsbestimmungen
und deren jeweilige Änderungen, ferner die
im Abs. 1 unter Z. 5 und 6 vorgesehenen Beschlüsse
vor deren Inkrafttreten im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Diese Ge-
Schäftsbestimmungen (Änderungen) treten am
Tag dieser Kundmachung in Wirksamkeit.
(5) Wenn in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung
des Verwaltungsrates vorbehalten sind,
eine Verfügung sich als dringend notwendig erweist,
so kann diese Verfügung auf Grund eines
Beschlusses des Vorstandes getroffen werden.
Solche Vorstandsbeschlüsse sind dem Verwaltungsrat
in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis
zu bringen, dem es vorbehalten bleibt, im Gegenstand
neuerlich Beschluß zu fassen.
§ 12. (1) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse
bilden. Die Ausschüsse müssen so zusammengesetzt
sein, daß in ihnen alle Stellen vertreten sind,
die auf Grund dieses Bundesgesetzes Verwaltungsräte
entsenden. Der innerhalb des Verwaltungsrates
unmittelbar nach dessen Zusammentritt zu
bildende Ausschuß für die Mitwirkung an der
Verwaltung der Staatsschuld (§ 5 Z. 3) ist wie
folgt zusammenzusetzen
Je zwei Verwaltungsräte, die von der Bundesregierung,
von der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft im Einvernehmen mit der
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs und vom Österreichischen Arbeiterkammertag
entsendet wurden. Dem Ausschuß
gehören mit beratender Stimme der Vorstand
und, falls sie es wünscht, ein Vertreter der
Oesterreichischen Nationalbank sowie der Staatskommissär
oder einer seiner Stellvertreter an.
(2) Der Ausschuß für die Mitwirkung an der
Verwaltung der Staatsschuld hat für die im § 5
Z. 3 genannte Tätigkeit der Österreichischen
Postsparkasse unter Bedachtnahme auf die Geld-
und Finanzpolitik der Bundesregierung und die
der Oesterreichischen Nationalbank auf dem Gebiete
der Währungs- und Kreditpolitik zufallenden
Aufgaben (§ 3 Abs. 3) durch den Entwurf
von Richtlinien und von Weisungen an den Vorstand
die Grundlagen zu schaffen. Zur Vorbereitung
für die im § 5 Z. 3 vorgesehenen Maßnahmen
hat er insbesondere Untersuchungen
über die Lage und die Entwicklungstendenzen
des Geld- und Kapitalmarktes anzustellen.
(3) Der Ausschuß für die Mitwirkung an der
Verwaltung der Staatsschuld gibt sich selbst eine
Geschäftsordnung. Er faßt seine Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit und teilt sie unverzüglich in
Form von Berichten oder Anträgen dem Verwaltungsrat
mit, der über diese Berichte oder
Anträge zu befinden hat.
(4) Die Österreichische Postsparkasse hat jährlich
einen Bericht über die gemäß § 5 Z. 3 dem
Bundesminister für Finanzen gegebenen Empfehlungen
unter Anschluß der Berichte und Anträge
des Ausschusses für die Mitwirkung an der Staatsschuld
gemäß Abs. 2 zu erstatten, den der Bundesminister
für Finanzen dem Nationalrat und
der Bundesregierung vorzulegen hat.
§ 13. (1) Vom Jahreserträgnis der Österreichischen
Postsparkasse kann ohne Rücksicht auf das
geschäftliche Ergebnis ein Betrag bis zu 1 v. H.
der im Voranschlag des Österreichischen Postsparkassenamtes
ausgewiesenen Aktivitätsbezüge
einer besonderen Rücklage für betriebliche Sozialleistungen
der Österreichischen Postsparkasse zugeführt
werden.
(2) Die Höhe des gemäß Abs. 1 zuzuweisenden
Betrages und die Richtlinien für die Verwendung
der besonderen Rücklage hat der Verwaltungsrat
zu beschließen.
ABSCHNITT III
Geschäftsbetrieb
§ 14. Im Scheck- und Überweisungsverkehr der
Österreichischen Postsparkasse kann für jede physische
oder juristische Person oder Personengesellschaft
des Handelsrechtes, Behörde oder Anstalt
ein Scheckkonto (Postscheckkonto) eröffnet
werden.
§ 15. (1) Die Österreichische Postsparkasse hat
an ihren Schaltern, ihren Zahlstellen sowie bei
den Postämtern Geldbeträge als Spareinlagen auf
Postsparbücher zu übernehmen, die eingelegten
Gelder zu verzinsen und sie bei Kündigung des
Verfügungsberechtigten gegen Vorlage des Postsparbuches
zurückzuzahlen.
(2) Sparer kann jede physische oder juristische
Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes
werden. Das Postsparbuch lautet auf den
Sparer; dieser hat seine Identität nachzuweisen.
(3) Die Ausstellung des Postsparbuches kann
für den Sparer von einer anderen, eine Einlage
leistenden Person (Erleger) beantragt werden.
Auch der Erleger hat seine Identität nachzuweisen
(Abs. 2); er ist solange allein verfügungsberechtigt,
als nicht der Sparer unter Vorlage
des Postsparbuches und Nachweis seiner Berechtigung
sowie seiner Identität das Verfügungsrecht
in Anspruch nimmt, welches er sodann
ausschließlich besitzt.
(4) Die Abtretung einer Einlage auf einem
Postsparbuch an einen anderen ist der Österreichischen
Postsparkasse gegenüber nur wirksam,
wenn der Abtretende vor der Österreichischen
Postsparkasse oder vor einem Postamt unter
Vorlegung seines Postsparbuches eine Abtretungserklärung
abgibt und der Abtretungsempfänger
gleichzeitig erklärt, die Abtretung anzunehmen.
(5) Der Verfügungsberechtigte hat den Verlust
des Postsparbuches der Österreichischen Postsparkasse
unverzüglich anzuzeigen. Diese hat durch
Aufgebot öffentlich bekanntzugeben, daß nach
Ablauf eines Monates vom Tag der Veröffentlichung
das Postsparbuch für nichtig erklärt wird,
sofern innerhalb dieser Frist kein Anspruch erhoben
wird. Das Aufgebot erfolgt durch Aushang
in der Dauer eines Monates bei der Stelle, welche
das Postsparbuch ausgestellt hat. Nachdem das
Postsparbuch von der Österreichischen Postsparkasse
für nichtig erklärt worden ist, kann aus
diesem niemand mehr Ansprüche stellen. Der
Sparer erhält über sein Guthaben ein neues Postsparbuch.
(6) Wird innerhalb der Aufgebotsfrist von
dritter Seite ein Anspruch geltend gemacht, ist
das Aufgebot gegenstandslos. Die Beteiligten sind
auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
(7) Die Österreichische Postsparkasse kann mit
Zustimmung des Bundesministers für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen mit ausländischen
Postverwaltungen vertraglich vereinbaren,
daß Einlagen auf ausländische Postsparbücher
und Rückzahlungen aus diesen im Gebiet der
Republik Österreich und Einlagen auf österreichische
Postsparbücher und Rückzahlungen aus
diesen im Ausland erfolgen.
§ 16. (1) Die Österreichische Postsparkasse ist
berechtigt, auch Überbringersparbücher auszugeben,
die nicht auf den Sparer lauten müssen
und ohne Nachweis der Identität ausgestellt
werden.
(2) Geht ein Überbringersparbuch verloren, hat
der Verlustträger dies der Österreichischen Postsparkasse
unverzüglich anzuzeigen. Die Kraftloserklärung
hat nach den Bestimmungen des Kraftloserklärungsgesetzes
1951, BGBl. Nr. 86, zu erfolgen.
§ 17. (1) Auf die Forderung gegen die Österreichische
Postsparkasse aus einem Postsparbuch
oder einem Überbringersparbuch kann nur gemäß
§ 296 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/
1896, oder gemäß § 67 der Abgabenexekutionsordnung,
BGBl. Nr. 104/1949, Vollstreckung
geführt werden. Ein gerichtliches Drittverbot im
Sinne des § 379 Abs. 3 Z. 3 der Exekutionsordnung
ist hinsichtlich einer solchen Forderung
nicht zulässig.
(2) Von der Pfändung im Sinne des Abs. 1
hat im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren das
Exekutionsgericht, im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren
das Finanzamt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
die Vollstreckungsbehörde
die Österreichische Postsparkasse
zur Vermeidung der Nichtigerklärung des Sparbuches
(§ 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 2) zu verständigen.
§ 18. Mündelgeld darf auf Postsparbücher und
Überbringersparbücher angelegt werden.
§ 19. Die Zinssätze im Scheck- und Überweisungsverkehr
sowie für Postsparbücher und
Überbringersparbücher sind von der Österreichischen
Postsparkasse festzusetzen und im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
§ 20. Die Bedingungen für den Geschäftsverkehr
zwischen der Österreichischen Postsparkasse
und deren Kunden sind in Geschäftsbestimmungen
enthalten, die im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" kundzumachen sind.
§ 21. Zur Deckung ihres Aufwandes ist die
Österreichische Postsparkasse berechtigt, ihren
Kunden geleistete Dienste und gelieferte Drucksorten
in Rechnung zu stellen.
§ 22. (1) Die Österreichische Postsparkasse
kann die Aufnahme von Geschäftsverbindungen
ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(2) Die Österreichische Postsparkasse haftet,
ausgenommen im Falle eines vorsätzlichen. Verschuldens,
weder für die rechtzeitige Buchung
von Einzahlungen noch für die rechtzeitige Ausführung
von Aufträgen jeder Art, sondern lediglich
für die eingezahlten Beträge.
(3) Die Österreichische Postsparkasse, die bei
ihr tätigen Personen und die im Postsparkassendienst
tätigen Postbediensteten dürfen Konten
und Depots sowie sonstige einen Kunden der
Postsparkasse betreffende, ihnen ausschließlich
kraft der mit diesem Kunden bestehenden Geschäftsverbindung
bekannt gewordene Tatsachen,
deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse
des Kunden geboten ist, nicht offenbaren, sofern
nicht auf Grund eines Gesetzes eine Auskunfts-,
Melde- oder Offenbarungspflicht besteht oder der
Kunde mit der Offenbarung einverstanden ist}
dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung der
Geschäftsverbindung. Die Bestimmungen des
§ 104 Abs. 1 lit. b des Finanzstrafgesetzes, BGBl.
Nr. 129/1958, berechtigen nicht zur Verweigerung
der Zeugenaussage.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 finden auf
die im § 9 Abs. 2 und 6 genannten Mitglieder
des Verwaltungsrates Anwendung.
ABSCHNITT IV
Rechnungslegung
§ 23. (1) Die Österreichische Postsparkasse hat
über ihre Gebarung am Schluß jedes Geschäftsjahres,
das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt,
nach den Grundsätzen der ordnungsmäßigen
Buchführung Rechnung zu legen. Die Bilanz und
die Gewinn- und Verlustrechnung sind im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
(2) Bis längstens 31. Mai des dem Geschäftsjahr
folgenden Kalenderjahres hat der Vorstand einen
Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
sowie den von den Rechnungsprüfern überprüften
Rechnungsabschluß dem Verwaltungsrat
zur Genehmigung vorzulegen. Die Gebarung der
Österreichischen Postsparkasse unterliegt überdies
der Kontrolle des Rechnungshofes.
(3) Als Rechnungsprüfer sind vom Verwaltungsrat
beeidete Wirtschaftsprüfer mit Sitz in
Wien zu bestellen.
(4) Der jeweilige Stand der Aktiven und Passiven
der Österreichischen Postsparkasse ist in
monatlichen Ausweisen im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" zu verlautbaren.
(5) Der bilanzmäßige Reingewinn ist mit
50 v. H. dem allgemeinen Reservefonds zuzuführen,
bis der allgemeine Reservefonds die Höhe
von 2 v. H. der Verpflichtungen aus den im
§ 5 Z. 1 und 2 genannten Geschäften (Stichtag
31. Dezember) erreicht hat. Der verbleibende
Reingewinn ist an den Bund abzuführen. Falls
durch ein Bundesfinanzgesetz ein Teil des abgeführten
Reingewinnes der Österreichischen Postsparkasse
zugewiesen wird, ist dieser Betrag dem
allgemeinen Reservefonds zuzuführen, auch wenn
dessen Höhe 2 v. H. der vorgenannten Verpflichtungen
überschritten hat.
ABSCHNITT V
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 24. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes
gestandene, dem Österreichischen Postsparkassenamt
gewidmete Vermögen geht mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der
Österreichischen Postsparkasse über. Zum Eigentumsübergang
an verbüchertem Vermögen auf
die Österreichische Postsparkasse ist vom Bundesminister
für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen.
Eine solche Amtsbestätigung gilt als
Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen
Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.
(2) Den Dienststellen des Bundes, die bei
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Liegenschaften
und Gebäude benützen, welche gemäß Abs. 1
auf die Österreichische Postsparkasse übertragen
werden, steht dieses Recht der Benützung im
bisherigen Ausmaß weiterhin zu.
(3) Die Österreichische Postsparkasse übernimmt
alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes aufrechten, von der Republik
Österreich, Österreichisches Postsparkassenamt,
nach dem 26. April 1945 erworbenen Forderungen
und nach diesem Zeitpunkt eingegangene
Verpflichtungen.
(4) Die Vermögensübertragungen gemäß Abs. 1
und 3 sind von allen bundesgesetzlich geregelten
Abgaben befreit.
§ 25. Die Bestimmungen des § 23 Abs. 5
finden erstmalig auf den für das Geschäftsjahr
1970 bilanzmäßig ausgewiesenen Reingewinn
Anwendung.
§ 26. Alle dem Österreichischen Postsparkassenamt
in Bundesgesetzen bisher eingeräumten
Abgabenbefreiungen gelten in gleicher Weise für
das Österreichische Postsparkassenamt und die
Österreichische Postsparkasse.
§ 27. (1) Die Österreichische Postsparkasse ist
nicht verpflichtet, ihre Firma oder ihre geschäftsführenden
Organe im Handelsregister eintragen
zu lassen.
(2) Die Österreichische Postsparkasse ist berechtigt,
ihrer Firma auf den Firmenschildern,
Schriftstücken und Ausfertigungen das Bundeswappen
beizusetzen. Dieses kann mit einem die
Österreichische Postsparkasse charakterisierenden
Emblem ergänzt oder abgeändert werden.
(3) Die Österreichische Postsparkasse ist ein
Rechtsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des
Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, der von
der Finanzprokuratur zu vertreten und zu beraten
ist.
§ 28. Im § 5 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes,
BGBl. Nr. 169/1962, sind die Worte „des Österreichischen
Postsparkassenamtes" durch die Worte
„der Österreichischen Postsparkasse" zu ersetzen.
§ 29. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1970 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten außer
Kraft
a) das Postsparkassengesetz, BGBl. Nr. 9/1927,
in der Fassung der I. Novelle zum Postsparkassengesetz,
BGBl. Nr. 104/1931, soweit
es noch in Geltung steht;
b) die Postsparkassenordnung, GBl.f.d.L.Ö.
Nr. 620/1938.
§ 30. Bis zur Erlassung der gemäß § 11 Abs. 1
Z. 7 vom Verwaltungsrat zu beschließenden Geschäftsbestimmungen
gelten die bisherigen Geschäftsbestimmungen
des Österreichischen Postsparkassenamtes
weiter. Sie treten jedoch spätestens
am 31. Mai 1970 außer Kraft.
§ 31. Mit der Vollziehung
1. des § 6 Abs. 1 Z. 5 und des § 11 Abs. 2 ist
die Bundesregierung,
2. des § 16 Abs. 2, der §§ 17 und 18, des § 24
Abs. 4, soweit es sich um Gerichtsgebühren handelt,
sowie des § 27 Abs. 1 ist der Bundesminister
für Justiz,
3. mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für Finanzen, hinsichtlich des § 2 und
des § 15 Abs. 5 und 7 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen, betraut.