457. Verordnung: Frequenznutzungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 52 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird
(Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden im Frequenzspektrum bis 1000 GHz die Frequenznutzungen
den Frequenzbereichen zugeordnet sowie die zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung
erforderlichen Nutzungsbedingungen festgelegt.
(2) Die Festlegungen enthalten die Frequenzzuteilung betreffende rechtliche Rahmenbedingungen
sowie technische und betriebliche Bedingungen, welche bei der Nutzung von Frequenzen einzuhalten
sind.
(3) In Kursivschrift geschriebene Eintragungen im Frequenznutzungsplan berücksichtigen die internationale
Harmonisierung sowie die technische Entwicklung und stellen zukünftige Frequenznutzungen
dar.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1. „Zivil/nicht-zivil“, dass Teile des betreffenden Frequenzbereiches für zivile Nutzung nicht zur
Verfügung stehen;
2. „nicht-zivil“, dass der betreffende Frequenzbereich für zivile Nutzung nicht zur Verfügung steht;
3. „Nutzungsbeschränkungen“ Einschränkungen zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien
Frequenznutzung;
4. „Sonstige Anwendungen“ Anwendungen elektromagnetischer Wellen, die keine Funkanwendungen
sind, wobei jedoch die Möglichkeit der Beeinflussung zwischen der sonstigen Anwendung
und der Funkanwendung besteht.
(2) In dieser Verordnung bedeutet die Abkürzung
1. „BOS“ Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben;
2. „CB-Funk“ Jedermannfunk im 27-MHz-Bereich;
3. „CEPT“ European Conference of Postal and Telecommunications Administrations (Europäische
Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation);
4. „CT1“ Analogue Cordless Telephon (analoges Schnurlostelefon);
5. „CH97“ Multilaterale Koordinierungsvereinbarung, Chester, 1997, über technische Kriterien,
Koordinierungsgrundsätze und -verfahren für die Einführung des terrestrischen digitalen Fernsehrundfunks
(DVB-T), Chester, 1997;
6. „DECT“ Digital Enhanced Cordless Telecommunications System (Digitales drahtloses Telekommunikationssystem);
7. „DGPS“ Differential Global Positioning System (Funkortungssystem mit Korrektursignalübertragung);
8. „DME“ Distance Measuring Equipment (Entfernungsmessgeräte im Flugfunkdienst);
9. „E-GSM“ Extended GSM-band (erweitertes GSM-Band);
10. „ELT“ Emergency Locator Transmitter (Sender zur Kennzeichnung der Notposition im Flugfunkdienst);
11. „ENG/OB“ Electronic News Gathering/Outside Broadcasting (Elektronische Berichterstattung/Reportageanlagen);
12. „EPIRB“ Emergency Position Indicating Radiobeacon (Funkbake zur Kennzeichnung der Notposition im Seefunkdienst);
13. „ECC“ Electronic Communication Committee (Ausschuss für Angelegenheiten der elektronischen Kommunikation);
14. „ERP“ äquivalente Strahlungsleistung;
15. „ERMES“ European Radio Messaging System (Europäisches Funkrufsystem);
16. „FSB-..“ Luftschnittstellenbeschreibungen;
17. „GALILEO“ zukünftiges globales Satelliten-Navigationssystem;
18. „GE60“ Regionalabkommen über die Benutzung von Frequenzen in den Bändern 68–73 MHz
und 76–87,5 MHz durch den Rundfunkdienst einerseits und durch den festen Funkdienst und den
beweglichen Funkdienst andererseits, Genf, 1960;
19. „GE75“ Schlussakte der Regionalen Verwaltungskonferenz für den Langwellen/Mittelwellenrundfunk, Genf, 1975;
20. „GE84“ Schlussakte der Regionalen Verwaltungskonferenz für die Planung des UKW-
Tonrundfunks, Genf, 1984;
21. „GE85“ Schlussakte der Regionalen Verwaltungskonferenz für die Planung des beweglichen
Seefunkdienstes und Flugnavigationsdienstes im Mittelwellenbereich (Region 1), Genf, 1985;
22. „GLONASS“ Globales Satelliten-Navigationssystem;
23. „GMDSS“ Global Maritime Distress and Safety System (Weltweites Seenot- und Sicherheitsfunksystem);
24. „GPS“ Global Positioning System (Globales Satelliten-Navigationssystem);
25. „GSM“ Global System for Mobile Communications (Weltweites Mobilkommunikationssystem);
26. „HIPERLAN“ High Performance Local Area Network (Hochqualitatives Funk-LAN);
27. „ILS“ Instrument Landing System (Instrumentenlandesystem);
28. „ISM“ Industrial, Scientific, Medical (Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Anwendungen);
29. „ITU“ International Telecommunication Union (Internationale Fernmeldeunion);
30. „KW-Empfehlungen der Donaukommission, 2001“ Empfehlungen für den Funkverkehr in der
Donauschifffahrt im Kurzwellenbereich, Budapest 2001;
31. „MA02“ Besondere Vereinbarung der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und
Telekommunikation (CEPT) über die Nutzung des Bandes 1 452–1479,5 MHz für den terrestrischen digitalen Tonrundfunk;
32. „NAVTEX“ Automated direct-printing telegraph system for navigational and meteorological
warnings and urgent information to ship (Internationales Seefahrtsinformationssystem);
33. „PLB“ Personal Locator Beacon (Notfunksender);
34. „PMR446“ Private Mobile Radio 446 (Funkanlagen kleiner Leistung im 446 MHz-Bereich);
35. „Rautenplan“ Vereinbarung über die Nutzung des Frequenzbereiches 450–470 MHz zwischen
den Fernmeldeverwaltungen von Ungarn, der Tschechoslowakei und Österreich, Klagenfurt,
1982;
36. „RLAN“ Radio Local Area Network ( drahtloses lokales Netzwerk);
37. „RTTT“ Road Transport & Traffic Telematics (Straßen-Transport- und Verkehrs-Telematiksystem);
38. „S-DAB“ Satellite Digital Audio Broadcasting (Satellitengestütztes digitales Tonrundfunksystem);
39. „ST61“ Regionales Abkommen für die europäische Rundfunkzone, Stockholm, 1961;
40. „T-DAB“ Terrestrial Digital Audio Broadcasting (Terrestrischer digitaler Tonrundfunk);
41. „TETRA“ Terrestrial trunked radio (Terrestrischer Bündelfunk);
42. „UMTS/IMT-2000“ Universal Mobile Telecommunication System (Universelles digitales Mobilkommunikationssystem
für Europa, mit IMT-2000 kompatibel);
43. „VO Funk“ Vollzugsordnung für den Funkdienst (Radio Regulations);
44. „VOR“ VHF-Omnidirectional Range (UKW-Drehfunkfeuer);
45. „WI95, Rev. MA02“ Besondere Vereinbarung der europäischen Konferenz der Verwaltungen für
Post und Telekommunikation (CEPT) über die Nutzung der Bänder 47–68 MHz, 87,5–108 MHz,
174–230 MHz, 230–240 MHz und 1452–1492 MHz für die Einführung des terrestrischen digitalen
Tonrundfunks (T-DAB), Wiesbaden, 1995, wie revidiert bei der CEPT T-DAB Planungstagung
(2), Bonn, 1996, Maastricht, 2002.
Verfügbarkeit
§ 3. Eine Frequenz gilt als verfügbar, wenn die technischen Merkmale der Funkstelle, der die Frequenz
zugeteilt werden soll, so festgelegt werden können, dass
1. durch ihren Betrieb bei anderen in- und ausländischen in Betrieb befindlichen Funkstellen oder
koordinierten geplanten Funkstellen keine schädlichen Störungen im Sinne des Bundesgesetzes
über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001 (FTEG),
verursacht werden oder zu erwarten sind und
2. die Kompatibilität mit Frequenznutzungen durch andere Funksysteme gegeben ist.
Frequenznutzungsplan
§ 4. (1) Die Frequenznutzungen und erforderlichenfalls zugehörige Nutzungsbedingungen ergeben
sich aus der Anlage (Frequenznutzungsplan).
(2) Der Frequenznutzungsplan beinhaltet in
1. Spalte 1 die Frequenzbereiche entsprechend der Einteilung für die Region 1 gemäß Artikel 5 der
Vollzugsordnung für den Funkdienst,
2. Spalte 2 die Frequenzbereichszuweisung gemäß der Verordnung des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Frequenzbereichszuweisung, BGBl. II
Nr. 456/2003,
3. Spalte 3 Frequenzteilbereiche oder Einzelfrequenzen (Mittenfrequenzen) für bestimmte Nutzungen,
4. Spalte 4 die vorwiegende Frequenznutzung,
5. Spalte 5 zusätzliche Verweise auf einschlägige Gesetze, Verordnungen, andere Rechtsvorschriften
sowie multilaterale Vereinbarungen, die für die verschiedenen Frequenznutzungen gelten sowie
Nutzungsbedingungen und allfällige Bemerkungen, die die jedenfalls einzuhaltenden Nutzungsbedingungen
und sonstigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ergänzen,
6. Spalte 6 die Luftschnittstellenbeschreibungen, die für die jeweilige Frequenznutzung gelten und
bei deren Einhaltung davon ausgegangen wird, dass die in den Schnittstellenbeschreibungen angeführten
grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen erfüllt sind.
Verweisungen
§ 5. In dieser Verordnung bezieht sich die Verweisung auf
1. die „Amateurfunkverordnung“ auf die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und
Verkehr zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes (Amateurfunkverordnung), BGBl. II
Nr. 126/1999, in der jeweils geltenden Fassung,
2. die „Betriebsfunkverordnung“ auf die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung
und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes
im Bereich von 29,7 bis 960 MHz festgesetzt werden, BGBl. Nr. 639/1995, in der jeweils geltenden
Fassung,
3. die „generelle Bewilligung“ auf die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation
und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. II Nr. 98/2001, in der
jeweils geltenden Fassung,
4. die „VOFunk“ auf die einen integrierenden Bestandteil des Internationalen Fernmeldevertrages,
BGBl. III Nr. 48/2003, bildende Vollzugsordnung für den Funkdienst,
5. die „Binnenschifffahrtsfunkverordnung“ auf die Verordnung des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung
und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen festgesetzt
werden, BGBl. II Nr. 320/2002.
Außer-Kraft-Treten
§ 6. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Verkehr betreffend die Frequenznutzung, BGBl. II Nr. 364/1998, außer Kraft.