Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
457_1998 AT

457. Verordnung: Änderung der Verordnung über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 457. Verordnung: Änderung der Verordnung über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper

Auf Grund § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Handelsklassen für

Schweineschlachtkörper, BGBl. II Nr. 419/1997, wird wie folgt geändert

Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt

„Innerhalb der Handelsklasse E können Schweineschlachtkörper, die einen Muskelfleischanteil von 55%

und mehr, jedoch weniger als 58% aufweisen, durch Umrahmung der Handelsklasse mit einem Rhombus

(Raute) gekennzeichnet werden. Schlachtbetriebe, die von dieser Kennzeichnung Gebrauch machen,

müssen sämtliche Schweineschlachtkörper der genannten Unterklasse auf die oben beschriebene Art

kennzeichnen.“

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →