457. Verordnung: Änderung der Verordnung über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Handelsklassen für
Schweineschlachtkörper, BGBl. II Nr. 419/1997, wird wie folgt geändert
Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt
„Innerhalb der Handelsklasse E können Schweineschlachtkörper, die einen Muskelfleischanteil von 55%
und mehr, jedoch weniger als 58% aufweisen, durch Umrahmung der Handelsklasse mit einem Rhombus
(Raute) gekennzeichnet werden. Schlachtbetriebe, die von dieser Kennzeichnung Gebrauch machen,
müssen sämtliche Schweineschlachtkörper der genannten Unterklasse auf die oben beschriebene Art
kennzeichnen.“