Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
457_1993 AT

457. Bundesgesetz: Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 457. Bundesgesetz: Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/ 1993, wird wie folgt geändert

1. Dem §3 Abs. 1 Z 4 wird folgende lit. n angefügt

,,n) der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313;"

2. § 6 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 7 a;"

3. Im § 22 Abs. 1 wird nach Z 7 folgende Z 7 a eingefügt

„7 a. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. n die Österreichischen Bundesbahnen;"

4. § 23 lautet

„§ 23. (1) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung die in der nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger zu erstellenden gesonderten Erfolgsrechnung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld, die Sachleistungen, die Reisekosten, den vertrauensärztlichen Dienst und die sonstige Betreuung, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen können pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Pauschalbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

(2) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung den Aufwand für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen hiefür zu ersetzen; im übrigen ist Abs. 1 zweiter und dritter Satz anzuwenden.

(3) Der Bund hat den Österreichischen Bundesbahnen die in der Erfolgsrechnung analog den für die Sozialversicherungsträger geltenden Bestimmungen nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den in Abs. 1 erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden Aufwendungen zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für Versicherte gemäß § 472 a ASVG, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, übersteigen.

(4) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung und den Österreichischen Bundesbahnen den nach Abs. 1 bis 3 gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen."

5. Der bisherige § 34 erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Als neuer Abs. 2 wird angefügt

„(2) In Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz obliegt die Aufsicht über die Österreichischen Bundesbahnen dem Bundesminister für Finanzen. Dabei sind die in den Sozialversicherungsgesetzen festgelegten Grundsätze für die Aufsicht des Bundes zu beachten."

6. Dem § 44 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Ausgleiche gebühren nicht, wenn die Höhe des Ausgleiches 20 S monatlich nicht erreicht."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →