457. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 und des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1952
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84, in
der Fassung BGBl. Nr. 20/1970 sowie der Kundmachung
BGBl. Nr. 82/1990 wird geändert wie folgt
Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt
„§ 4 a. (1) Zwischenstaatliche Vereinbarungen
über den grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr
können, wenn dies zur leichteren Durchführung
dieser Verkehre erforderlich ist, auf Grund
dieses Bundesgesetzes abgeschlossen werden.
(2) In den Vereinbarungen ist vorzusehen, daß
die Einrichtung grenzüberschreitender Kraftfahrlinien
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit der von
diesen Kraftfahrlinien berührten Staaten zu erfolgen
hat und nach Maßgabe der jeweiligen
innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Konzession
(Genehmigung) bedarf. Ferner ist grundsätzlich
nur die grenzüberschreitende Beförderung der
Fahrgäste vorzusehen.
(3) Weiters kann vereinbart werden
1. die Einbringung aller Ansuchen im Wege der
zuständigen Behörden des Heimatstaates des
Konzessionswerbers. Diese schließen dem
Ansuchen ihre Stellungnahme an und leiten sie
an die zuständigen Behörden der anderen
Vertragspartei weiter;
2. das regelmäßige Zusammentreten der zuständigen
Behörden der Vertragsparteien zur
Besprechung der Anträge auf Einrichtung,
Änderung und Einstellung des Betriebes von
Kraftfahrlinien sowie zur Abstimmung der
Fahrpläne, Fahrpreise und Beförderungsbedingungen."
Artikel II
Das Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl.
Nr. 85/1952, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 399/1988, wird wie folgt geändert
§ 9 a Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„(1) Vereinbarungen über die grenzüberschreitende
Beförderung von Personen gemäß § 9 dieses
Bundesgesetzes oder über die grenzüberschreitende
Beförderung von Personen gemäß § 32 Abs. 4
GewO 1973 (nichtlinienmäßiger Personenwerkverkehr)
können auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes
geschlossen werden, wenn der Umfang des
zwischenstaatlichen Personenverkehrs dies erforderlich
macht."