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457_1990 AT

457. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 und des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1952

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 457. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 und des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1952

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84, in

der Fassung BGBl. Nr. 20/1970 sowie der Kundmachung

BGBl. Nr. 82/1990 wird geändert wie folgt

Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt

„§ 4 a. (1) Zwischenstaatliche Vereinbarungen

über den grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr

können, wenn dies zur leichteren Durchführung

dieser Verkehre erforderlich ist, auf Grund

dieses Bundesgesetzes abgeschlossen werden.

(2) In den Vereinbarungen ist vorzusehen, daß

die Einrichtung grenzüberschreitender Kraftfahrlinien

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit der von

diesen Kraftfahrlinien berührten Staaten zu erfolgen

hat und nach Maßgabe der jeweiligen

innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Konzession

(Genehmigung) bedarf. Ferner ist grundsätzlich

nur die grenzüberschreitende Beförderung der

Fahrgäste vorzusehen.

(3) Weiters kann vereinbart werden

1. die Einbringung aller Ansuchen im Wege der

zuständigen Behörden des Heimatstaates des

Konzessionswerbers. Diese schließen dem

Ansuchen ihre Stellungnahme an und leiten sie

an die zuständigen Behörden der anderen

Vertragspartei weiter;

2. das regelmäßige Zusammentreten der zuständigen

Behörden der Vertragsparteien zur

Besprechung der Anträge auf Einrichtung,

Änderung und Einstellung des Betriebes von

Kraftfahrlinien sowie zur Abstimmung der

Fahrpläne, Fahrpreise und Beförderungsbedingungen."

Artikel II

Das Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl.

Nr. 85/1952, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 399/1988, wird wie folgt geändert

§ 9 a Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„(1) Vereinbarungen über die grenzüberschreitende

Beförderung von Personen gemäß § 9 dieses

Bundesgesetzes oder über die grenzüberschreitende

Beförderung von Personen gemäß § 32 Abs. 4

GewO 1973 (nichtlinienmäßiger Personenwerkverkehr)

können auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes

geschlossen werden, wenn der Umfang des

zwischenstaatlichen Personenverkehrs dies erforderlich

macht."

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