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457_1989 AT

457. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 457. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 377/1988 und

257/1989 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten vom 15. Oktober 1987,

BGBl. Nr. 630, über die Ermächtigung der Zollämter

zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit

Verordnung BGBl. Nr. 385/1989, wird wie folgt

geändert

1. Im § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „Zollgesetz

1955" durch den Ausdruck „Zollgesetz 1988"

ersetzt.

2. § 8 a lautet wie folgt

„§ 8 a. (1) Die Zollämter werden ermächtigt, für

bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

die die Ausfuhr von in der Anlage C

erfaßten Waren der Nummer 8471 des Zolltarifs

zum Gegenstand haben, die Ausfuhrbewilligung in

vereinfachter Form zu erteilen, wenn die Waren alle

nachstehenden Bedingungen erfüllen

a) Personal-Computer, das sind solche, die

— auf Mikro-Prozessor-Basis,

— für den kommerziellen Büroeinsatz entworfen

sind und

— von der Produktionsfirma für den Heim- oder

Bürogebrauch angeboten werden;

b) die gesamte Datenverarbeitungsrate ist kleiner

oder gleich 69 Mbit/s;

c) der gesamte benutzerzugängliche Speicher ist

kleiner oder gleich 39 Mbit = 4 Megabyte;

d) die maximale Wortlänge beträgt nicht mehr

als 16 bit (darunter fallen auch Systeme mit

16 bit externer und maximal 32 bit interner

Wortlänge);

e) der Personal-Computer kann mit einem

Video-Monitor ausgerüstet sein mit einer

Auflösung von kleiner oder gleich 1024 Bildelementen

pro Achse;

f) der Personal-Computer kann mit Festplattenlaufwerken

ausgerüstet sein mit

— einer Gesamtdatentransferrate kleiner

oder gleich 10,3 Mbit/s,

— einer Nettokapazität kleiner oder gleich

140 Megabyte und

— einer gesamten Zugriffsrate kleiner oder

gleich 80 Zugriffe pro Sekunde oder

höchstens 40 Zugriffe pro Sekunde pro

Laufwerk.

(2) Die Zollämter werden ermächtigt, für

bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

die die Ausfuhr von in der Anlage C des

Außenhandelsgesetzes 1984 genannten Waren zum

Gegenstand haben, die Ausfuhrbewilligung in

vereinfachter Form zu erteilen, wenn die Waren,

a) aus einem Handelsland, das ein Mitgliedstaat

der Europäischen Freihandelsassoziation

oder der Europäischen Gemeinschaften ist,

eingeführt und nach ungebrochener oder

nach unter Zollaufsicht unterbrochener

Durchfuhr oder nach einem Eingangsvormerkverkehr,

ausgenommen zur Veredlung,

entweder wieder unmittelbar in einen angrenzenden

Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation

oder der Europäischen

Gemeinschaften oder im Flug- oder Postverkehr

in ein Bestimmungsland, das ein solcher

Staat ist, ausgeführt werden; oder

b) im Ausgangsvormerkverkehr, ausgenommen

zur Veredlung, entweder unmittelbar in einen

angrenzenden Mitgliedstaat der Europäischen

Freihandelsassoziation oder der Europäischen

Gemeinschaften oder im Flug- oder

Postverkehr in ein Bestimmungsland, das ein

solcher Staat ist, ausgeführt werden; die in

vereinfachter Form erteilte Bewilligung gilt

mit der Bedingung als erteilt, daß die Ware im

Rahmen der Vormerkfrist zurückgebracht

wird; oder

c) entweder unmittelbar in einen angrenzenden

Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation

oder der Europäischen Gemeinschaften

oder im Flug- oder Postverkehr in

ein Bestimmungsland, das ein solcher Staat ist,

aus dem freien Verkehr ausgeführt werden,

ausgenommen

in der Nummer 8471 des Zolltarifs erfaßte

Waren mit einer Spitzenrechenleitstung von

mehr als 100 MFLOPS (Supercomputer).

Bei einem Warenwert von mehr als 60000 S

ist bei Ausfuhren mit Bestimmungsland

Finnland, Irland, Schweden und Schweiz

anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ein

ordnungsgemäß ausgestelltes Importzertifikat

des Bestimmungslandes gemäß Anlage 3 c

vorzulegen.

(3) Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung

von Zweifeln, ob zur Abfertigung gestellte Waren

der Nummer 8471 des Zolltarifs den Voraussetzungen

der Abs. 1 oder 2 entsprechen, den Anmelder zu

verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben

oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder

eines Sachverständigen vorzulegen.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 1 und 2 kann auch

anläßlich einer Vorabfertigung (§ 63 Zollgesetz

1988) oder Abfertigung durch eine Abgangszollstelle

(§ 112 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988) erteilt

werden; sie gilt mit der Bedingung der Ausfuhr

entsprechend Abs. 1 und 2 als erteilt. Diese

Bedingung ist in der zollamtlichen Bestätigung

durch einen Vermerk zum Ausdruck zu bringen. Bei

Waren, die nach § 52 a Abs. 2 des Zollgesetzes 1988

von der Stellungspflicht ausgenommen sind, gilt die

Bewilligung ohne diesen Vermerk mit der Bedingung

der Ausfuhr entsprechend Abs. 1 und 2 als

erteilt."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1989 in

Kraft.

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