457. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 377/1988 und
257/1989 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten vom 15. Oktober 1987,
BGBl. Nr. 630, über die Ermächtigung der Zollämter
zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit
Verordnung BGBl. Nr. 385/1989, wird wie folgt
geändert
1. Im § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „Zollgesetz
1955" durch den Ausdruck „Zollgesetz 1988"
ersetzt.
2. § 8 a lautet wie folgt
„§ 8 a. (1) Die Zollämter werden ermächtigt, für
bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
die die Ausfuhr von in der Anlage C
erfaßten Waren der Nummer 8471 des Zolltarifs
zum Gegenstand haben, die Ausfuhrbewilligung in
vereinfachter Form zu erteilen, wenn die Waren alle
nachstehenden Bedingungen erfüllen
a) Personal-Computer, das sind solche, die
— auf Mikro-Prozessor-Basis,
— für den kommerziellen Büroeinsatz entworfen
sind und
— von der Produktionsfirma für den Heim- oder
Bürogebrauch angeboten werden;
b) die gesamte Datenverarbeitungsrate ist kleiner
oder gleich 69 Mbit/s;
c) der gesamte benutzerzugängliche Speicher ist
kleiner oder gleich 39 Mbit = 4 Megabyte;
d) die maximale Wortlänge beträgt nicht mehr
als 16 bit (darunter fallen auch Systeme mit
16 bit externer und maximal 32 bit interner
Wortlänge);
e) der Personal-Computer kann mit einem
Video-Monitor ausgerüstet sein mit einer
Auflösung von kleiner oder gleich 1024 Bildelementen
pro Achse;
f) der Personal-Computer kann mit Festplattenlaufwerken
ausgerüstet sein mit
— einer Gesamtdatentransferrate kleiner
oder gleich 10,3 Mbit/s,
— einer Nettokapazität kleiner oder gleich
140 Megabyte und
— einer gesamten Zugriffsrate kleiner oder
gleich 80 Zugriffe pro Sekunde oder
höchstens 40 Zugriffe pro Sekunde pro
Laufwerk.
(2) Die Zollämter werden ermächtigt, für
bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
die die Ausfuhr von in der Anlage C des
Außenhandelsgesetzes 1984 genannten Waren zum
Gegenstand haben, die Ausfuhrbewilligung in
vereinfachter Form zu erteilen, wenn die Waren,
a) aus einem Handelsland, das ein Mitgliedstaat
der Europäischen Freihandelsassoziation
oder der Europäischen Gemeinschaften ist,
eingeführt und nach ungebrochener oder
nach unter Zollaufsicht unterbrochener
Durchfuhr oder nach einem Eingangsvormerkverkehr,
ausgenommen zur Veredlung,
entweder wieder unmittelbar in einen angrenzenden
Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation
oder der Europäischen
Gemeinschaften oder im Flug- oder Postverkehr
in ein Bestimmungsland, das ein solcher
Staat ist, ausgeführt werden; oder
b) im Ausgangsvormerkverkehr, ausgenommen
zur Veredlung, entweder unmittelbar in einen
angrenzenden Mitgliedstaat der Europäischen
Freihandelsassoziation oder der Europäischen
Gemeinschaften oder im Flug- oder
Postverkehr in ein Bestimmungsland, das ein
solcher Staat ist, ausgeführt werden; die in
vereinfachter Form erteilte Bewilligung gilt
mit der Bedingung als erteilt, daß die Ware im
Rahmen der Vormerkfrist zurückgebracht
wird; oder
c) entweder unmittelbar in einen angrenzenden
Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation
oder der Europäischen Gemeinschaften
oder im Flug- oder Postverkehr in
ein Bestimmungsland, das ein solcher Staat ist,
aus dem freien Verkehr ausgeführt werden,
ausgenommen
in der Nummer 8471 des Zolltarifs erfaßte
Waren mit einer Spitzenrechenleitstung von
mehr als 100 MFLOPS (Supercomputer).
Bei einem Warenwert von mehr als 60000 S
ist bei Ausfuhren mit Bestimmungsland
Finnland, Irland, Schweden und Schweiz
anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ein
ordnungsgemäß ausgestelltes Importzertifikat
des Bestimmungslandes gemäß Anlage 3 c
vorzulegen.
(3) Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung
von Zweifeln, ob zur Abfertigung gestellte Waren
der Nummer 8471 des Zolltarifs den Voraussetzungen
der Abs. 1 oder 2 entsprechen, den Anmelder zu
verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben
oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder
eines Sachverständigen vorzulegen.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 1 und 2 kann auch
anläßlich einer Vorabfertigung (§ 63 Zollgesetz
1988) oder Abfertigung durch eine Abgangszollstelle
(§ 112 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988) erteilt
werden; sie gilt mit der Bedingung der Ausfuhr
entsprechend Abs. 1 und 2 als erteilt. Diese
Bedingung ist in der zollamtlichen Bestätigung
durch einen Vermerk zum Ausdruck zu bringen. Bei
Waren, die nach § 52 a Abs. 2 des Zollgesetzes 1988
von der Stellungspflicht ausgenommen sind, gilt die
Bewilligung ohne diesen Vermerk mit der Bedingung
der Ausfuhr entsprechend Abs. 1 und 2 als
erteilt."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1989 in
Kraft.