457. Verordnung: Übertragung von Bundesstraßenteilstrecken an die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 6 des Bundesgesetzes
vom 8. Oktober 1982, mit dem eine
Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-
Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung
und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken
übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz
1973 geändert wird, BGBl. Nr. 591/
1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 339/1987 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
1. Die Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn vom
Knoten Selzthal bis Rottenmann/Süd wird der
Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft zur Planung,
Errichtung und Erhaltung übertragen.
Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der
Anlage enthalten.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die
gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 591/1982 vom Bundesminister für Bauten und
Technik zu genehmigenden Bauzeit- und Kostenpläne
den Erfordernissen jeweils angepaßt.
2. Die mit Verordnung des Bundesministers für
Bauten und Technik vom 7. Mai 1986, BGBl.
Nr. 521, erfolgte Übertragung zur Erhaltung der
Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn von Sattledt
bis Kirchdorf wird aufgehoben. Die Übertragung
zur Planung und Errichtung dieser Teilstrecke wird
hievon nicht berührt.