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457_1987 AT

457. Verordnung: Übertragung von Bundesstraßenteilstrecken an die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 457. Verordnung: Übertragung von Bundesstraßenteilstrecken an die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft

Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 6 des Bundesgesetzes

vom 8. Oktober 1982, mit dem eine

Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-

Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung

und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken

übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz

1973 geändert wird, BGBl. Nr. 591/

1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 339/1987 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

1. Die Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn vom

Knoten Selzthal bis Rottenmann/Süd wird der

Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft zur Planung,

Errichtung und Erhaltung übertragen.

Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.

Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der

Anlage enthalten.

Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die

gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 591/1982 vom Bundesminister für Bauten und

Technik zu genehmigenden Bauzeit- und Kostenpläne

den Erfordernissen jeweils angepaßt.

2. Die mit Verordnung des Bundesministers für

Bauten und Technik vom 7. Mai 1986, BGBl.

Nr. 521, erfolgte Übertragung zur Erhaltung der

Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn von Sattledt

bis Kirchdorf wird aufgehoben. Die Übertragung

zur Planung und Errichtung dieser Teilstrecke wird

hievon nicht berührt.

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