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457_1986 AT

457. Notenwechsel betreffend eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Suben-Autobahn

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 457. Notenwechsel betreffend eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Suben-Autobahn

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/3 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung

zuständigen obersten Bundesbehörden

der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung

von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom

14. September 1955 Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik Österreich über

Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,

Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung

der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979

und 16. September 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 für die Vereinbarung

vom 16. März 1983 Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1983 über die Errichtung vorgeschobener

deutscher Grenzdienststellen am

Grenzübergang Suben-Autobahn folgende Änderungen

vorschlagen

Artikel 2 erhält folgende Fassung

„Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4

Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955

in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975

und 1977 umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und

Räume, und zwar

— die Innkreis-Autobahn von der gemeinsamen

Grenze auf der Brücke über den Inn

bis zum Amtsplatz;

— den die Dienstgebäude umgebenden

Amtsplatz;

— in den beiden Hauptdienstgebäuden im

Erdgeschoß die Parteienhallen und im

Kellergeschoß die Hafträume, die Teeküchen,

die Sozialräume und die sanitären

Anlagen;

— im österreichischen Hauptdienstgebäude

im Kellergeschoß den Schutzraum, den

Heizungsraum, den Tankraum,' den technischen

Raum und den Raum für das

Notstromaggregat;

— im deutschen Hauptdienstgebäude im

Kellergeschoß den Sanitätsraum, den

Fahrradraum und den Installationsraum;

— die Abfertigungskabinen zwischen den

Fahrbahnen;

— die Überholgaragen und Nebenräume in

den beiden Pkw-Überholanlagen, ausgenommen

die Garagen;

— die Wiegehäuser samt Waagen;

— die Sanitäranlagen beim deutschen

Hauptdienstgebäude;

— die Verbindungswege in den Gebäuden

sowie den Installationsschacht zwischen

den Hauptdienstgebäuden;

— die Lkw-Abfertigungshalle beim österreichischen

Hauptdienstgebäude;

— die Lkw-Überholanlage beim deutschen

Hauptdienstgebäude;

— die nordöstlich an das deutsche Hauptdienstgebäude

anschließende Rampe;

— die Rampe nordöstlich des deutschen

Hauptdienstgebäudes ohne den Büroraum

an der Südwestecke;

b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen

Benützung überlassenen Räume, und zwar

— im deutschen Hauptdienstgebäude alle

Räume mit Ausnahme der beiden ersten

Räume nördlich des östlichen Haupteingangs

und der gemeinsam benützten

Räume;

— im österreichischen Hauptdienstgebäude

die vier Räume nördlich und die ersten

drei Räume südlich des westlichen

Haupteingangs;

— den Büroraum an der Südwestecke der

nordöstlich des deutschen Hauptdienstgebäudes

gelegenen Rampe;

— die Garage in der deutschen Pkw-Überholanlage;

— die Viehabfertigungsanlage;

— das deutsche Schlußhaus."

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,

daß durch den Austausch dieser Verbalnote und

der Antwortnote der Österreichischen Botschaft

die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im

Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom

14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen

von 1975 und 1977 bildet, die am

1. August 1986 in Kraft tritt und gleichzeitig mit

der Vereinbarung vom 16. März 1983 außer Kraft

tritt.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die

Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 18. Juni 1986

L. S.

An die

Österreichische Botschaft

Bonn

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 112.05/224-A/86

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem

Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote

vom 18. Juni 1986 — 510-511.13/3 OST — zu

bestätigen, deren Text wie folgt lautet

„Das Auswärtige Amt beehrt sich,

.....(es folgt der weitere Text der deutschen

Verbalnote).....

zu versichern."

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt

mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung

damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene

Regelung durch den Austausch der Verbalnote

des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote

eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1

Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955

in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975

und 1977 bildet, die am 1. August 1986 in Kraft

tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom

16. März 1983 außer Kraft tritt.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne

auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck

ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Bonn, am 18. Juni 1986

L. S.

An das

Auswärtige Amt

Bonn

Die Vereinbarung tritt gemäß dem vorletzten

Absatz der österreichischen Verbalnote am

1. August 1986 in Kraft.

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