457. Notenwechsel betreffend eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Suben-Autobahn
Gesetzestext (1 Artikel)
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden
der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung
von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich über
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung
der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979
und 16. September 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 für die Vereinbarung
vom 16. März 1983 Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1983 über die Errichtung vorgeschobener
deutscher Grenzdienststellen am
Grenzübergang Suben-Autobahn folgende Änderungen
vorschlagen
Artikel 2 erhält folgende Fassung
„Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4
Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955
in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975
und 1977 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und
Räume, und zwar
— die Innkreis-Autobahn von der gemeinsamen
Grenze auf der Brücke über den Inn
bis zum Amtsplatz;
— den die Dienstgebäude umgebenden
Amtsplatz;
— in den beiden Hauptdienstgebäuden im
Erdgeschoß die Parteienhallen und im
Kellergeschoß die Hafträume, die Teeküchen,
die Sozialräume und die sanitären
Anlagen;
— im österreichischen Hauptdienstgebäude
im Kellergeschoß den Schutzraum, den
Heizungsraum, den Tankraum,' den technischen
Raum und den Raum für das
Notstromaggregat;
— im deutschen Hauptdienstgebäude im
Kellergeschoß den Sanitätsraum, den
Fahrradraum und den Installationsraum;
— die Abfertigungskabinen zwischen den
Fahrbahnen;
— die Überholgaragen und Nebenräume in
den beiden Pkw-Überholanlagen, ausgenommen
die Garagen;
— die Wiegehäuser samt Waagen;
— die Sanitäranlagen beim deutschen
Hauptdienstgebäude;
— die Verbindungswege in den Gebäuden
sowie den Installationsschacht zwischen
den Hauptdienstgebäuden;
— die Lkw-Abfertigungshalle beim österreichischen
Hauptdienstgebäude;
— die Lkw-Überholanlage beim deutschen
Hauptdienstgebäude;
— die nordöstlich an das deutsche Hauptdienstgebäude
anschließende Rampe;
— die Rampe nordöstlich des deutschen
Hauptdienstgebäudes ohne den Büroraum
an der Südwestecke;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen
Benützung überlassenen Räume, und zwar
— im deutschen Hauptdienstgebäude alle
Räume mit Ausnahme der beiden ersten
Räume nördlich des östlichen Haupteingangs
und der gemeinsam benützten
Räume;
— im österreichischen Hauptdienstgebäude
die vier Räume nördlich und die ersten
drei Räume südlich des westlichen
Haupteingangs;
— den Büroraum an der Südwestecke der
nordöstlich des deutschen Hauptdienstgebäudes
gelegenen Rampe;
— die Garage in der deutschen Pkw-Überholanlage;
— die Viehabfertigungsanlage;
— das deutsche Schlußhaus."
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,
daß durch den Austausch dieser Verbalnote und
der Antwortnote der Österreichischen Botschaft
die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im
Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen
von 1975 und 1977 bildet, die am
1. August 1986 in Kraft tritt und gleichzeitig mit
der Vereinbarung vom 16. März 1983 außer Kraft
tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die
Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 18. Juni 1986
L. S.
An die
Österreichische Botschaft
Bonn
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 112.05/224-A/86
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem
Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote
vom 18. Juni 1986 — 510-511.13/3 OST — zu
bestätigen, deren Text wie folgt lautet
„Das Auswärtige Amt beehrt sich,
.....(es folgt der weitere Text der deutschen
Verbalnote).....
zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung
damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene
Regelung durch den Austausch der Verbalnote
des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote
eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1
Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955
in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975
und 1977 bildet, die am 1. August 1986 in Kraft
tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom
16. März 1983 außer Kraft tritt.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne
auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck
ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Bonn, am 18. Juni 1986
L. S.
An das
Auswärtige Amt
Bonn
Die Vereinbarung tritt gemäß dem vorletzten
Absatz der österreichischen Verbalnote am
1. August 1986 in Kraft.