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457_1985 AT

457. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinden Tweng und Mauterndorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 457. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinden Tweng und Mauterndorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 99

Katschberg Straße wird im Bereich der Gemeinden

Tweng und Mauterndorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse verläuft

von km 56,56 bis km 58,04 und von km 59,05 bis

km 59,23 südwestlich des Bestandes in gestreckterer

Linienführung.

Im einzelnen ist der Verlauf der beiden neu herzustellenden

Straßenabschnitte aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt

der Salzburger Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Tweng und Mauterndorf aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. 6/2-99.2/22 im Maßstab

1 : 2500) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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