457. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinden Tweng und Mauterndorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 99
Katschberg Straße wird im Bereich der Gemeinden
Tweng und Mauterndorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse verläuft
von km 56,56 bis km 58,04 und von km 59,05 bis
km 59,23 südwestlich des Bestandes in gestreckterer
Linienführung.
Im einzelnen ist der Verlauf der beiden neu herzustellenden
Straßenabschnitte aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt
der Salzburger Landesregierung sowie bei den
Gemeinden Tweng und Mauterndorf aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. 6/2-99.2/22 im Maßstab
1 : 2500) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.