457. Bundesgesetz: Änderung des Wehrgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150, wird
geändert wie folgt
1. § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) (Verfassungsbestimmung) Beim Bundesministerium
für Landesverteidigung wird eine
Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten
eingerichtet. Der Beschwerdekommission
gehören drei sich gemäß Abs. 10 in der Amtsführung
abwechselnde Vorsitzende sowie sechs
weitere Mitglieder an. Die Vorsitzenden werden
vom Nationalrat gemäß Abs. 9 bestellt, die übrigen
Mitglieder entsenden die politischen Parteien im
Verhältnis ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuß
des Nationalrates. Die politischen Parteien haben
weiters für jedes Mitglied und jeden von ihnen vorgeschlagenen
Vorsitzenden ein Ersatzmitglied zu
nominieren. Bei der Berechnung der Zahl der von
den politischen Parteien zu bestellenden Mitglieder
sind die von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden
zu berücksichtigen. Jede im Hauptausschuß des
Nationalrates vertretene politische Partei hat
Anspruch, in der Beschwerdekommission vertreten
zu sein. Die Funktionsperiode der Beschwerdekommission
beträgt sechs Jahre."
2. § 6 Abs. 9 und 10 hat zu lauten
„(9) (Verfassungsbestimmung) Die Vorsitzenden
der Beschwerdekommission werden vom Nationalrat
auf Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses
gewählt. Bei der Erstellung des
Gesamtvorschlages hat jede der drei mandatsstärksten
Parteien des Nationalrates das Recht, je ein
Mitglied namhaft zu machen. Bei Mandatsgleichheit
gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl
abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Im
Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorsitzenden
hat jene im Nationalrat vertretene Partei, die
das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hat, ein
neues Mitglied namhaft zu machen. Auf Grund
dieses Vorschlages erfolgt die Ergänzungswahl
durch den Nationalrat für den Rest der Funktionsperiode.
(10) Die drei Vorsitzenden wechseln sich in der
Amtsführung jeweils nach zwei Jahren in der Reihenfolge
der Mandatsstärke der sie namhaft
machenden politischen Partei ab; bei Mandatsgleichheit
gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl
abgegebenen Stimmen den Ausschlag.
Der jeweils amtsführende Vorsitzende der
Beschwerdekommission führt deren Geschäfte, die
übrigen Vorsitzenden nehmen in der genannten
Reihenfolge die Funktionen von stellvertretenden
Vorsitzenden wahr."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985
in Kraft; mit diesem Zeitpunkt beginnt auch die
erste Funktionsperiode der gemäß Art. I bestellten
Beschwerdekommission.
(2) Die Wahl der Vorsitzenden der Beschwerdekommission
gemäß diesem Bundesgesetz kann
bereits ab seiner Kundmachung, mit Wirkung ab
1. Jänner 1985, erfolgen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt,
der Bundesminister für Landesverteidigung betraut.