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457_1984 AT

457. Bundesgesetz: Änderung des Wehrgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 457. Bundesgesetz: Änderung des Wehrgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150, wird

geändert wie folgt

1. § 6 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) (Verfassungsbestimmung) Beim Bundesministerium

für Landesverteidigung wird eine

Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten

eingerichtet. Der Beschwerdekommission

gehören drei sich gemäß Abs. 10 in der Amtsführung

abwechselnde Vorsitzende sowie sechs

weitere Mitglieder an. Die Vorsitzenden werden

vom Nationalrat gemäß Abs. 9 bestellt, die übrigen

Mitglieder entsenden die politischen Parteien im

Verhältnis ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuß

des Nationalrates. Die politischen Parteien haben

weiters für jedes Mitglied und jeden von ihnen vorgeschlagenen

Vorsitzenden ein Ersatzmitglied zu

nominieren. Bei der Berechnung der Zahl der von

den politischen Parteien zu bestellenden Mitglieder

sind die von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden

zu berücksichtigen. Jede im Hauptausschuß des

Nationalrates vertretene politische Partei hat

Anspruch, in der Beschwerdekommission vertreten

zu sein. Die Funktionsperiode der Beschwerdekommission

beträgt sechs Jahre."

2. § 6 Abs. 9 und 10 hat zu lauten

„(9) (Verfassungsbestimmung) Die Vorsitzenden

der Beschwerdekommission werden vom Nationalrat

auf Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses

gewählt. Bei der Erstellung des

Gesamtvorschlages hat jede der drei mandatsstärksten

Parteien des Nationalrates das Recht, je ein

Mitglied namhaft zu machen. Bei Mandatsgleichheit

gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl

abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Im

Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorsitzenden

hat jene im Nationalrat vertretene Partei, die

das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hat, ein

neues Mitglied namhaft zu machen. Auf Grund

dieses Vorschlages erfolgt die Ergänzungswahl

durch den Nationalrat für den Rest der Funktionsperiode.

(10) Die drei Vorsitzenden wechseln sich in der

Amtsführung jeweils nach zwei Jahren in der Reihenfolge

der Mandatsstärke der sie namhaft

machenden politischen Partei ab; bei Mandatsgleichheit

gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl

abgegebenen Stimmen den Ausschlag.

Der jeweils amtsführende Vorsitzende der

Beschwerdekommission führt deren Geschäfte, die

übrigen Vorsitzenden nehmen in der genannten

Reihenfolge die Funktionen von stellvertretenden

Vorsitzenden wahr."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985

in Kraft; mit diesem Zeitpunkt beginnt auch die

erste Funktionsperiode der gemäß Art. I bestellten

Beschwerdekommission.

(2) Die Wahl der Vorsitzenden der Beschwerdekommission

gemäß diesem Bundesgesetz kann

bereits ab seiner Kundmachung, mit Wirkung ab

1. Jänner 1985, erfolgen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt,

der Bundesminister für Landesverteidigung betraut.

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