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457_1983 AT

457. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 54 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 457. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 54 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 603/1981 wird verordnet

Die Kundmachung der Regelung Nr. 54 über

einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der

Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger,

gemäß dem Übereinkommen über die Annahme

einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung

der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen

und über die gegenseitige Anerkennung

der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971), hat

dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht

während der Amtsstunden im Bundesministerium

für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen

aufliegt. Da die österreichische Mitteilung betreffend die

Anwendung der Regelung Nr. 54 am 5. Juli 1983 beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist

diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens

mit 3. September 1983 für Österreich in

Kraft getreten.

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