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457_1981 AT

457. Kundmachung: Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 457. Kundmachung: Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961,

BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse

der Evangelischen Kirche wird kundgemacht

Der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Salzburg-

Nördlicher Flachgau mit dem Amtssitz in

Elixhausen kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zit.

Bundesgesetzes ab 9. September 1981 Rechtspersönlichkeit

des öffentlichen Rechts zu.

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