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457_1980 AT

457. Beschluß Nr. 8/1980 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 457. Beschluß Nr. 8/1980 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/SPANIEN/DJC 8/80

(In der 2. Sitzung am 26. Juni 1980 gefaßt)

BERICHTIGUNGEN VON TECHNISCHEN

FEHLERN IN DEN ANHÄNGEN UND

LISTEN DES ÜBEREINKOMMENS Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1980

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS hat,

gestützt auf Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens,

der den Gemischten Ausschuß ermächtigt,

die Anhänge und Listen zum Übereinkommen

abzuändern,

BESCHLOSSEN

1. In dem Teil der Liste C des Anhangs I

Island betreffend, wird die Warenbezeichnung

der ZTNr. 21.06 abgeändert, indem der Doppelpunkt

hinter der Parenthese durch einen Strichpunkt

ersetzt wird.

2. In dem Teil der Liste C des Anhangs I

Schweden betreffend, wird die Warenbezeichnung

der ZTNr. aus 29.16 wie folgt abgeändert

„Karbonsäuren mit Alkohol-, Phenol-,

Aldehyd- und Ketonfunktion sowie andere

Karbonsäuren mit einfachen und komplexen

Sauerstoffunktionen; deren Anhydride, Halogenide,

Peroxide und Persäuren; deren Halogen-,

Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate

— Milchsäure und Zitronensäure und deren

Salze; Ester von Milchsäure und Zitronensäure

— Glyzerinsäure, Glykolsäure, Zuckersäure,

Isozuckersäure und Heptazuckersäure und

deren Salze und Ester".

3. bis 7. ... (bedarf in der deutschsprachigen

Übersetzung keiner Berichtigung).

8. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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