457. Beschluß Nr. 8/1980 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/SPANIEN/DJC 8/80
(In der 2. Sitzung am 26. Juni 1980 gefaßt)
BERICHTIGUNGEN VON TECHNISCHEN
FEHLERN IN DEN ANHÄNGEN UND
LISTEN DES ÜBEREINKOMMENS Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1980
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS hat,
gestützt auf Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens,
der den Gemischten Ausschuß ermächtigt,
die Anhänge und Listen zum Übereinkommen
abzuändern,
BESCHLOSSEN
1. In dem Teil der Liste C des Anhangs I
Island betreffend, wird die Warenbezeichnung
der ZTNr. 21.06 abgeändert, indem der Doppelpunkt
hinter der Parenthese durch einen Strichpunkt
ersetzt wird.
2. In dem Teil der Liste C des Anhangs I
Schweden betreffend, wird die Warenbezeichnung
der ZTNr. aus 29.16 wie folgt abgeändert
„Karbonsäuren mit Alkohol-, Phenol-,
Aldehyd- und Ketonfunktion sowie andere
Karbonsäuren mit einfachen und komplexen
Sauerstoffunktionen; deren Anhydride, Halogenide,
Peroxide und Persäuren; deren Halogen-,
Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate
— Milchsäure und Zitronensäure und deren
Salze; Ester von Milchsäure und Zitronensäure
— Glyzerinsäure, Glykolsäure, Zuckersäure,
Isozuckersäure und Heptazuckersäure und
deren Salze und Ester".
3. bis 7. ... (bedarf in der deutschsprachigen
Übersetzung keiner Berichtigung).
8. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.