457. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 7 Brünner Straße im Bereich der Gemeinde Drasenhofen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und
294/1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 7
Brünner Straße wird im Bereich der Gemeinde
Drasenhofen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 61,150, korrigiert durch Abrücken nach
Norden die bestehende Straße und bindet bei
km 61,650 wieder in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Drasenhofen aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen B 7/118-78;
Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.