457. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 34/1948, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 299/1969 und BGBl. Nr. 443/1972
wird wie folgt geändert
1. Die Z. 1 des § 10 c hat zu lauten
„1. durch Zuwendungen aus Bundesmitteln
nach Maßgabe der Ansätze im jeweiligen Bundesfinanzgesetz
und nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 7 Abs. 2 lit. b Z. 2 und der Abs. 3
und 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl.
Nr. 445/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 455/1978;"
2. Im § 10 c ist nach der Z. 2 eine neue Z. 3
einzufügen; die Z. mit den bisherigen Bezeichnungen
3, 4, 5 und 6 erhalten die neuen Bezeichnungen
„4", „5", „6" und „7"; die neue Z. 3
hat zu lauten
„3. durch Zuwendungen aus Landesmitteln
nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften,
wobei diese Beträge unter sinngemäßer Anwendung
des § 11 Abs. 2 bis 4 des Bundesgesetzes
über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds,
BGBl. Nr. 454/1978, vom
Bund an den Wasserwirtschaftsfonds zu überweisen
sind;"
3. Im Abs. 4 des § 10 ist der Klammerausdruck
„(§ 10 c Z. 3 und 4)" durch den Klammerausdruck
„(§ 10 c Z. 4 und 5)" und der Klammerausdruck
„(§ 10 c Z. 5)" durch den Klammerausdruck
„(§ 10 c Z. 6)" zu ersetzen.
4. Die Z. 1 des § 19 hat zu lauten
„1. des § 10 c Z. 1 bis 3 der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bauten und Technik,"
5. Die Z. 5 des § 19 hat zu lauten
„5. der §§ 10, mit Ausnahme des Abs. 14, 10 a
Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, 10 b und 10 c, mit
Ausnahme der Z. 1 bis 3, der Bundesminister
für Bauten und Technik,"
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978
in Kraft und ist gleichzeitig mit der Vereinbarung
gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung
und die Dotierung des
Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 453/1978,
kundzumachen.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt im Zeitpunkt des
Außerkrafttretens der Vereinbarung gemäß
Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung
und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds,
BGBl. Nr. 453/1978, außer Kraft.
(3) Mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens
dieses Bundesgesetzes treten die durch dieses
Bundesgesetz geänderten Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetzes
in der am 31. Dezember
1977 in Geltung gestandenen Fassung
wieder in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bauten
und Technik betraut.