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457_1978 AT

457. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 457. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 34/1948, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 299/1969 und BGBl. Nr. 443/1972

wird wie folgt geändert

1. Die Z. 1 des § 10 c hat zu lauten

„1. durch Zuwendungen aus Bundesmitteln

nach Maßgabe der Ansätze im jeweiligen Bundesfinanzgesetz

und nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 7 Abs. 2 lit. b Z. 2 und der Abs. 3

und 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl.

Nr. 445/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 455/1978;"

2. Im § 10 c ist nach der Z. 2 eine neue Z. 3

einzufügen; die Z. mit den bisherigen Bezeichnungen

3, 4, 5 und 6 erhalten die neuen Bezeichnungen

„4", „5", „6" und „7"; die neue Z. 3

hat zu lauten

„3. durch Zuwendungen aus Landesmitteln

nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften,

wobei diese Beträge unter sinngemäßer Anwendung

des § 11 Abs. 2 bis 4 des Bundesgesetzes

über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds,

BGBl. Nr. 454/1978, vom

Bund an den Wasserwirtschaftsfonds zu überweisen

sind;"

3. Im Abs. 4 des § 10 ist der Klammerausdruck

„(§ 10 c Z. 3 und 4)" durch den Klammerausdruck

„(§ 10 c Z. 4 und 5)" und der Klammerausdruck

„(§ 10 c Z. 5)" durch den Klammerausdruck

„(§ 10 c Z. 6)" zu ersetzen.

4. Die Z. 1 des § 19 hat zu lauten

„1. des § 10 c Z. 1 bis 3 der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Bauten und Technik,"

5. Die Z. 5 des § 19 hat zu lauten

„5. der §§ 10, mit Ausnahme des Abs. 14, 10 a

Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, 10 b und 10 c, mit

Ausnahme der Z. 1 bis 3, der Bundesminister

für Bauten und Technik,"

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978

in Kraft und ist gleichzeitig mit der Vereinbarung

gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung

und die Dotierung des

Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 453/1978,

kundzumachen.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt im Zeitpunkt des

Außerkrafttretens der Vereinbarung gemäß

Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung

und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds,

BGBl. Nr. 453/1978, außer Kraft.

(3) Mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens

dieses Bundesgesetzes treten die durch dieses

Bundesgesetz geänderten Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetzes

in der am 31. Dezember

1977 in Geltung gestandenen Fassung

wieder in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Bauten

und Technik betraut.

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