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457_1977 AT

457. Änderung der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 457. Änderung der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft

Die Volksanwaltschaft hat am 30. August 1977

beschlossen

Gemäß § 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

24. Feber 1977, BGBl. Nr. 121, über die Volksanwaltschaft

wird die Geschäftsverteilung der

Volksanwaltschaft vom 1. Juli 1977, BGBl.

Nr. 357, wie folgt geändert

1. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Dem Volksanwalt Robert Weisz obliegen

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die

ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich

nachstehender Bundesministerien fallen

1. Bundeskanzleramt;

2. Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz;

3. Bundesministerium für soziale Verwaltung;

4. Bundesministerium für Verkehr.

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die

sich auf die von der Verwaltung des Landes Salzburg

besorgten Sozialangelegenheiten beziehen."

2. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Dem Volksanwalt Dr. Franz Bauer obliegen

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die

ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich

nachstehender Bundesministerien fallen

1. Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten;

2. Bundesministerium für Bauten und Technik;

3. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft;

4. Bundesministerium für Unterricht und

Kunst;

5. Bundesministerium für Wissenschaft und

Forschung."

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die

ihrem sachlichen Inhalt nach in den Bereich der

Verwaltung des Landes Salzburg fallen, soweit sie

nicht zum Aufgabenbereich des Volksanwaltes

Robert Weisz gehören."

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