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457_1975 AT

457. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Indien über Finanzhilfe

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 457. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Indien über Finanzhilfe

(Übersetzung)

Die österreichische Bundesregierung und die

Regierung von Indien,

unter Berücksichtigung, daß sowohl Österreich

als auch Indien Mitglieder des India-Consortiums

sind,

unter Berücksichtigung der Teilnahme Österreichs

am Consortium, das unter den Auspizien

der Weltbank eingerichtet wurde, um Indien

bei der Verwirklichung seiner Fünfjahres-Entwicklungspläne

zu unterstützen,

angesichts der Ziele des Consortiums sowie im

Geiste der Zusammenarbeit und in der Absicht

der österreichischen Bundesregierung, einen Beitrag

zu den Devisenerfordernissen Indiens zu

leisten,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Die österreichische Bundesregierung wird der

Regierung von Indien die Aufnahme eines Darlehens

in Höhe von S 19*5 Mio bei

der Österreichischen Kontrollbank AG als Programmhilfe

für die Anschaffung von Investitionsgütern

ermöglichen.

Die Bedingungen des Darlehens und die Art

seiner Verwendung wird ein zwischen der Regierung

von Indien oder einer von der Regierung

von Indien zu nennenden Institution und der

Österreichischen Kontrollbank AG abzuschließender

Darlehensvertrag bestimmen.

Das Darlehen ist vom Abschluß von Verträgen

zwischen österreichischen und indischen Firmen

über die Lieferung von Investitionsgütern abhängig.

Artikel 2

Der zwischen der Österreichischen Kontrollbank

AG und der Regierung von Indien oder

einer von der Regierung von Indien zu nennenden

Institution abzuschließende Darlehensvertrag

wird unter anderem folgende wesentlichen Bestimmungen

enthalten

a) Die Laufzeit des Darlehens wird für

25 Jahre, einschließlich 7 tilgungsfreier

Jahre, gewährt und in 36 gleichen halbjährlichen

Raten rückzahlbar sein. Der

Zinssatz wird 3% p. a. betragen.

b) Das Darlehen unterliegt den Bestimmungen

des Österreichischen Exportförderungs-Verfahrens,

das eine Genehmigung aller Geschäftsabschlüsse

durch die zuständigen

österreichischen Behörden und eine Ausfallshaftung

für den österreichischen Exporteur

durch den Bundesminister für Finanzen

vorsieht.

c) Nach dem Abschluß dieses Abkommens und

des Darlehensvertrages mit der Österreichischen

Kontrollbank AG gemäß Artikel

1 wird bei der Österreichischen Kontrollbank

AG zugunsten der Republik

Indien ein Konto unter der Bezeichnung

„Government of India " in Höhe

von S 19•5 Mio eröffnet. Das indische

Finanzministerium wird hinsichtlich der

Verwendung dieses Darlehens im Auftrag

der Regierung der Republik Indien handeln.

Die näheren Bestimmungen für die

von der Österreichischen Kontrollbank AG

zu leistenden Zahlungen werden in direktem

Einvernehmen mit dem indischen

Finanzministerium festgesetzt.

d) Das indische Finanzministerium wird der

Österreichischen Kontrollbank AG Zahlungsaufträge

zu Lasten des gemäß lit. c

dieses Artikels zu eröffnenden Kontos

übermitteln. Die Österreichische Kontrollbank

AG wird prüfen, ob diese Zahlungsaufträge

im Einklang mit den Bestimmungen

des Darlehensvertrages durchzuführen

sind.

e) Der Darlehensvertrag zwischen der Österreichischen

Kontrollbank AG und dem

indischen Finanzministerium wird rechtlich

von Verträgen über Warenlieferungen oder

Leistungen unabhängig sein, für die Zahlungen

aus diesem Darlehen geleistet werden.

f) Rechtliche Streitigkeiten, einschließlich

Streitigkeiten über die Gültigkeit oder Ungültigkeit

des Darlehensvertrages, werden

einem Schiedsgerichtsverfahren unterworfen,

das im Darlehensvertrag festgelegt

wird.

Artikel 3

Die Regierung von Indien wird die Österreichische

Kontrolbank AG von sämtlichen

Steuern und öffentlichen Abgaben freistellen, die

ansonsten bei Abschluß oder Durchführung des

in Artikel 1 erwähnten Darlehensvertrages in

Indien erhoben würden.

Artikel 4

Der in Artikel 1 erwähnte Darlehensvertrag

mit der Österreichischen Kontrollbank AG wird

innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung

dieses Abkommens abgeschlossen. Die Lie-

ferverträge für Investitionsgüter werden innerhalb

von zwei Jahren nach Unterzeichnung des

Darlehensvertrages abgeschlossen. Dieser Zeitraum

kann einvernehmlich verlängert werden.

Artikel 5

Das vorliegende Abkommen wird mit dem

Datum seiner Unterzeichnung in Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die dazu ordnungsgemäß

Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen

unterzeichnet.

Geschehen in Wien, am 6. März 1975 in zwei

Urschriften in englischer Sprache.

Für die österreichische Bundesregierung

E. Bielka m. p.

Für die Regierung von Indien

Amrik S. Mehta m. p.

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