457. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Indien über Finanzhilfe
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die österreichische Bundesregierung und die
Regierung von Indien,
unter Berücksichtigung, daß sowohl Österreich
als auch Indien Mitglieder des India-Consortiums
sind,
unter Berücksichtigung der Teilnahme Österreichs
am Consortium, das unter den Auspizien
der Weltbank eingerichtet wurde, um Indien
bei der Verwirklichung seiner Fünfjahres-Entwicklungspläne
zu unterstützen,
angesichts der Ziele des Consortiums sowie im
Geiste der Zusammenarbeit und in der Absicht
der österreichischen Bundesregierung, einen Beitrag
zu den Devisenerfordernissen Indiens zu
leisten,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Die österreichische Bundesregierung wird der
Regierung von Indien die Aufnahme eines Darlehens
in Höhe von S 19*5 Mio bei
der Österreichischen Kontrollbank AG als Programmhilfe
für die Anschaffung von Investitionsgütern
ermöglichen.
Die Bedingungen des Darlehens und die Art
seiner Verwendung wird ein zwischen der Regierung
von Indien oder einer von der Regierung
von Indien zu nennenden Institution und der
Österreichischen Kontrollbank AG abzuschließender
Darlehensvertrag bestimmen.
Das Darlehen ist vom Abschluß von Verträgen
zwischen österreichischen und indischen Firmen
über die Lieferung von Investitionsgütern abhängig.
Artikel 2
Der zwischen der Österreichischen Kontrollbank
AG und der Regierung von Indien oder
einer von der Regierung von Indien zu nennenden
Institution abzuschließende Darlehensvertrag
wird unter anderem folgende wesentlichen Bestimmungen
enthalten
a) Die Laufzeit des Darlehens wird für
25 Jahre, einschließlich 7 tilgungsfreier
Jahre, gewährt und in 36 gleichen halbjährlichen
Raten rückzahlbar sein. Der
Zinssatz wird 3% p. a. betragen.
b) Das Darlehen unterliegt den Bestimmungen
des Österreichischen Exportförderungs-Verfahrens,
das eine Genehmigung aller Geschäftsabschlüsse
durch die zuständigen
österreichischen Behörden und eine Ausfallshaftung
für den österreichischen Exporteur
durch den Bundesminister für Finanzen
vorsieht.
c) Nach dem Abschluß dieses Abkommens und
des Darlehensvertrages mit der Österreichischen
Kontrollbank AG gemäß Artikel
1 wird bei der Österreichischen Kontrollbank
AG zugunsten der Republik
Indien ein Konto unter der Bezeichnung
„Government of India " in Höhe
von S 19•5 Mio eröffnet. Das indische
Finanzministerium wird hinsichtlich der
Verwendung dieses Darlehens im Auftrag
der Regierung der Republik Indien handeln.
Die näheren Bestimmungen für die
von der Österreichischen Kontrollbank AG
zu leistenden Zahlungen werden in direktem
Einvernehmen mit dem indischen
Finanzministerium festgesetzt.
d) Das indische Finanzministerium wird der
Österreichischen Kontrollbank AG Zahlungsaufträge
zu Lasten des gemäß lit. c
dieses Artikels zu eröffnenden Kontos
übermitteln. Die Österreichische Kontrollbank
AG wird prüfen, ob diese Zahlungsaufträge
im Einklang mit den Bestimmungen
des Darlehensvertrages durchzuführen
sind.
e) Der Darlehensvertrag zwischen der Österreichischen
Kontrollbank AG und dem
indischen Finanzministerium wird rechtlich
von Verträgen über Warenlieferungen oder
Leistungen unabhängig sein, für die Zahlungen
aus diesem Darlehen geleistet werden.
f) Rechtliche Streitigkeiten, einschließlich
Streitigkeiten über die Gültigkeit oder Ungültigkeit
des Darlehensvertrages, werden
einem Schiedsgerichtsverfahren unterworfen,
das im Darlehensvertrag festgelegt
wird.
Artikel 3
Die Regierung von Indien wird die Österreichische
Kontrolbank AG von sämtlichen
Steuern und öffentlichen Abgaben freistellen, die
ansonsten bei Abschluß oder Durchführung des
in Artikel 1 erwähnten Darlehensvertrages in
Indien erhoben würden.
Artikel 4
Der in Artikel 1 erwähnte Darlehensvertrag
mit der Österreichischen Kontrollbank AG wird
innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung
dieses Abkommens abgeschlossen. Die Lie-
ferverträge für Investitionsgüter werden innerhalb
von zwei Jahren nach Unterzeichnung des
Darlehensvertrages abgeschlossen. Dieser Zeitraum
kann einvernehmlich verlängert werden.
Artikel 5
Das vorliegende Abkommen wird mit dem
Datum seiner Unterzeichnung in Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die dazu ordnungsgemäß
Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen
unterzeichnet.
Geschehen in Wien, am 6. März 1975 in zwei
Urschriften in englischer Sprache.
Für die österreichische Bundesregierung
E. Bielka m. p.
Für die Regierung von Indien
Amrik S. Mehta m. p.