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457. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetz-Novelle 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 457. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetz-Novelle 1974

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 279/

1957, 241/1960, 97/1961, 194/1964, 238/1965,

265/1967, 283/1968, 463/1969, 239/1971, 318/

1971 und 333/1971 für die Regelung des Arbeitsrechtes

in der Land- und Forstwirtschaft gemäß

Artikel 12 Abs. 1 Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 aufgestellten

Grundsätze werden wie folgt geändert

1. § 75 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Werdende Mütter dürfen in den letzten

acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung

(Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden."

2. § 75 Abs. 2 hat zu entfallen. Die Abs. 3

und 4 erhalten die Bezeichnung Abs. 2 und 3.

3. Der erste und zweite Satz des nunmehrigen

§ 75 Abs. 3 haben zu lauten

„Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre

Schwangerschaft bekannt ist oder eine vorzeitige

Beendigung der Schwangerschaft eingetreten

ist, dem Dienstgeber hievon Mitteilung zu

machen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,

innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn

der Achtwochenfrist (Abs. 1) den Dienstgeber

auf den Beginn derselben aufmerksam zu

machen."

4. Dem nunmehrigen § 75 Abs. 3 ist folgender

Abs. 4 anzufügen

„(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, unverzüglich

nach Erlangung der Kenntnis von der

Schwangerschaft einer Dienstnehmerin oder,

wenn er eine ärztliche Bescheinigung darüber

verlangt hat, unverzüglich nach Vorlage dieser

Bescheinigung, hievon der zuständigen Land- und

Forstwirtschaftsinspektion Mitteilung zu machen.

Hiebei sind Name, Alter und Tätigkeit der werdenden

Mutter bekanntzugeben."

5. § 75 b Abs. 1 hat zu lauten

„§ 75 b. (1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum

Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung

nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten

oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese

Frist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der

Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten,

so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist

nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung

höchstens jedoch bis zur Dauer von

zwölf Wochen."

6. § 75 b Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Über die im Abs. 1 festgesetzten Fristen

hinaus ist die Zulassung von Dienstnehmerinnen

zur Arbeit nach ihrer Entbindung so lange verboten,

als sie arbeitsunfähig sind. Die Dienstnehmerinnen

sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit

ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen

und auf Verlangen des Dienstgebers eine ärztliche

Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der

Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt eine

Dienstnehmerin diesen Verpflichtungen nicht

nach, so verliert sie für die Dauer der Säumnis

den Anspruch auf das Entgelt."

7. § 75 e Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten

„Bei minderjährigen Dienstnehmerinnen muß

dieser Vereinbarung überdies eine Bescheinigung

einer Einigungskommission oder der gesetzlichen

Interessenvertretung der Dienstnehmer beige-

schlossen sein, aus der hervorgeht, daß die Dienstnehmerin

über den gesetzlichen Kündigungsschutz

im Falle der Mutterschaft belehrt wurde."

8. § 75 g Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:"

§ 75 g. (1) Macht die Anwendung der Vorschriften

des § 75 a oder des § 75 b Abs. 3 und 4

oder des § 75 c Abs. 1 eine Änderung der Beschäftigung

im Betrieb erforderlich, so hat die

Dienstnehmerin Anspruch auf ein Entgelt, das

dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie

während der letzten dreizehn Wochen des Dienstverhältnisses

vor dieser Änderung bezogen hat."

9. § 75 g Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Dienstnehmerinnen, die gemäß § 75 Abs. 3

nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen,

für die auf Grund der Vorschriften

des § 75 a, des § 75 b Abs. 3 und 4 oder des

§ 75 c Abs. 1 keine Beschäftigungsmöglichkeit im

Betrieb besteht, haben Anspruch auf ein Entgelt,

für dessen Berechnung Abs. 1 sinngemäß anzuwenden

ist."

10. Dem § 75 g ist nachstehender Abs. 4 anzufügen

„(4) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch

auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im

Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, in den Kalenderjahren,

in welche Zeiten des Bezuges von

Wochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, fallen, in

dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres

entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen."

11. Im ersten Satz des § 75 h Abs. 2 ist die

Zitierung „§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954," durch die Zitierung

„§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440," zu ersetzen.

12. § 75 i hat zu lauten

„§ 75 i. Vereinbarungen über den Anspruch

der Dienstnehmerin auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung

oder sonstige Unterkunft

können während der Dauer des Kündigungs- und

Entlassungsschutzes gemäß §§ 75 e, 75 f und

75 h Abs. 4 nur vor der Einigungskommission

nach vorangegangener Rechtsbelehrung der

Dienstnehmerin getroffen werden."

13. Der bisherige § 75 i erhält die Bezeichnung

„§ 75 j".

14. Der Abs. 4 des § 82 hat zu lauten

„(4) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

sind befugt, die Aufenthaltsräume

und Arbeitsstätten, die vom Betriebsinhaber

bereitgestellten Wohnungen und Unterkünfte

sowie die Wohlfahrts- und sanitären Anlagen

usw. jederzeit zu betreten und zu besichtigen.

Dem Betriebsinhaber steht es frei, der

Besichtigung beizuwohnen. Auf Verlangen ist er

hiezu verpflichtet. In Betrieben, in welchen Betriebsräte

(Vertrauensmänner) bestellt sind, sind

diese den Besichtigungen beizuziehen. In Betrieben,

in denen keine Betriebsräte (Vertrauensmänner)

bestellt sind, ist den Dienstnehmern von

der Gegenwart der Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

Kenntnis zu geben."

15. § 83 hat zu lauten

„Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

sind insbesondere befugt

1. den Betriebsinhaber, dessen Stellvertreter

und die im Betriebe beschäftigten Dienstnehmer

über Umstände zu befragen, die

ihren Wirkungsbereich berühren;

2. vom Betriebsinhaber die Vorlage der Dienstnehmerverzeichnisse,

der Kollektiv- und Einzelverträge,

der Lehrverträge, der Lohnlisten,

der Urlaubslisten, der Arbeitsordnung

sowie ähnlicher die Dienstnehmer betreffende

Unterlagen zu verlangen und Abschriften

oder Auszüge davon anzufertigen."

16. Der Abs. 5 des § 85 hat zu lauten

„(5) Die von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

festgestellten Mängel sowie die gemäß

Abs. 1 bis 4 getroffenen Maßnahmen sind unverzüglich

dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten

und den Betriebsräten (Vertrauensmännern)

— falls keine Betriebsvertretung besteht,

den hievon betroffenen Dienstnehmern — zur

Kenntnis zu bringen."

17. Der bisherige Abs. 5 des § 85 erhält die Bezeichnung

„(6)".

18. Die Abs. 1 und 2 des § 86 haben zu lauten

„(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion

ist begutachtendes Fachorgan auf dem Gebiete

des Dienstnehmerschutzes in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Die Verwaltungsbehörden und sonstigen

Verwaltungsstellen sind verpflichtet, vor Erfassung

von Entscheidungen, Verfügungen und vor

sonstigen Maßnahmen, die den Schutz von land-

und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern berühren,

insbesondere Erteilung von Bau- und Benützungsbewilligungen,

Zulassung oder Überprüfung

neuer Maschinen, Maschinentypen,

Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen, neuer

Stoffe oder Substanzen und neuer Verfahren,

eine Äußerung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

einzuholen. Letztere kann von den

Verwaltungsbehörden oder sonstigen Verwaltungsstellen

zur Erstattung von Gutachten oder

Vorschlägen über zu verfügende Maßnahmen

zum Schutze der land- und forstwirtschaftlichen

Dienstnehmer herangezogen werden. Sie kann

aber auch unaufgefordert solche Gutachten und

Vorschläge erstatten."

19. Der bisherige Abs. 2 des § 86 erhält die

Bezeichnung „(3)".

20. § 88 hat zu lauten

„(1) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

sind verpflichtet, über alle ihnen

bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit

zu bewahren. Übertretungen dieser

Bestimmung sind durch die Landarbeitsordnungen

mit gerichtlichen Strafen zu bedrohen.

(2) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

haben die Quelle jeder Beschwerde

über bestehende Mängel oder über eine Verletzung

der gesetzlichen Vorschriften als unbedingt

vertraulich zu behandeln und dürfen weder

dem Betriebsinhaber noch dessen Beauftragten

andeuten, daß eine Besichtigung durch eine Beschwerde

veranlaßt worden ist."

21. § 89 hat zu lauten

„Die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen

haben der Landesregierung alljährlich einen Bericht

über ihre Tätigkeit und Wahrnehmungen

zu erstatten, den diese zu verwerten und in

einer zusammenfassenden Darstellung in der amtlichen

Landeszeitung zu veröffentlichen hat. Der

veröffentlichte Bericht ist nach Artikel 27 des

Übereinkommens Nr. 129 der Internationalen

Arbeitskonferenz zu gestalten."

22. Der Abs. 2 des § 92 hat zu lauten

„(2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen

haben in den Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes,

insbesondere der Verhütung von

Unfällen und Berufskrankheiten, auf ständige

Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden

Trägern der Sozialversicherung und den Interessenvertretungen

der Dienstgeber und der Dienstnehmer

Bedacht zu nehmen."

23. Der Abs. 3 des § 94 hat zu lauten

„(3) Als Voraussetzung für eine Anstellung als

Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

ist in den Landarbeitsordnungen vorzusehen

österreichische Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit,

entsprechende Kenntnisse und praktische

Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem

Gebiete. Kriegsbeschädigte und Personen, auf die

die Begünstigungen des Opferfürsorgegesetzes

Anwendung finden, sind bei der Einstellung zu

bevorzugen."

24. Der Abs. 1 des § 133 hat zu lauten

„(1) Die Landarbeitsordnungen haben zu bestimmen,

daß Übertretungen der Vorschriften

der §§ 56 bis 63, 71 bis 76, 80, 82 bis 85,96

Abs. 7, 100 Abs. 2, 115 Abs. 9, 121 und 131 von

den Bezirksverwaltungsbehörden bestraft werden.

Die Landarbeitsordnungen haben Geldstrafen bis

zu 15.000 S vorzusehen. Die Verjährungsfrist

(§ 31 Abs. 2 VStG 1950, BGBl. Nr. 172) ist mit

sechs Monaten festzusetzen."

Artikel II

Das Bundesgesetz vom 16. Juli 1971, BGBl.

Nr. 333/1971, wird wie folgt geändert

1. Die Z. 3 des Artikels I hat zu lauten

„3. Der bisherige Abs. 1 des § 119 erhält die

Bezeichnung ,(2)'."

2. Die Ziffern 3 bis 20 des Artikels I werden

zu den Ziffern 4 bis 21.

Artikel III

Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu

den Grundsätzen der Artikel I und II sind binnen

sechs Monaten, vom Tage der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.

Artikel IV

Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß

Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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