457. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetz-Novelle 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 279/
1957, 241/1960, 97/1961, 194/1964, 238/1965,
265/1967, 283/1968, 463/1969, 239/1971, 318/
1971 und 333/1971 für die Regelung des Arbeitsrechtes
in der Land- und Forstwirtschaft gemäß
Artikel 12 Abs. 1 Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 aufgestellten
Grundsätze werden wie folgt geändert
1. § 75 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Werdende Mütter dürfen in den letzten
acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung
(Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden."
2. § 75 Abs. 2 hat zu entfallen. Die Abs. 3
und 4 erhalten die Bezeichnung Abs. 2 und 3.
3. Der erste und zweite Satz des nunmehrigen
§ 75 Abs. 3 haben zu lauten
„Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre
Schwangerschaft bekannt ist oder eine vorzeitige
Beendigung der Schwangerschaft eingetreten
ist, dem Dienstgeber hievon Mitteilung zu
machen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,
innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn
der Achtwochenfrist (Abs. 1) den Dienstgeber
auf den Beginn derselben aufmerksam zu
machen."
4. Dem nunmehrigen § 75 Abs. 3 ist folgender
Abs. 4 anzufügen
„(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, unverzüglich
nach Erlangung der Kenntnis von der
Schwangerschaft einer Dienstnehmerin oder,
wenn er eine ärztliche Bescheinigung darüber
verlangt hat, unverzüglich nach Vorlage dieser
Bescheinigung, hievon der zuständigen Land- und
Forstwirtschaftsinspektion Mitteilung zu machen.
Hiebei sind Name, Alter und Tätigkeit der werdenden
Mutter bekanntzugeben."
5. § 75 b Abs. 1 hat zu lauten
„§ 75 b. (1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum
Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung
nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten
oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese
Frist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der
Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten,
so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist
nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung
höchstens jedoch bis zur Dauer von
zwölf Wochen."
6. § 75 b Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Über die im Abs. 1 festgesetzten Fristen
hinaus ist die Zulassung von Dienstnehmerinnen
zur Arbeit nach ihrer Entbindung so lange verboten,
als sie arbeitsunfähig sind. Die Dienstnehmerinnen
sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit
ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen
und auf Verlangen des Dienstgebers eine ärztliche
Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der
Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt eine
Dienstnehmerin diesen Verpflichtungen nicht
nach, so verliert sie für die Dauer der Säumnis
den Anspruch auf das Entgelt."
7. § 75 e Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten
„Bei minderjährigen Dienstnehmerinnen muß
dieser Vereinbarung überdies eine Bescheinigung
einer Einigungskommission oder der gesetzlichen
Interessenvertretung der Dienstnehmer beige-
schlossen sein, aus der hervorgeht, daß die Dienstnehmerin
über den gesetzlichen Kündigungsschutz
im Falle der Mutterschaft belehrt wurde."
8. § 75 g Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:"
§ 75 g. (1) Macht die Anwendung der Vorschriften
des § 75 a oder des § 75 b Abs. 3 und 4
oder des § 75 c Abs. 1 eine Änderung der Beschäftigung
im Betrieb erforderlich, so hat die
Dienstnehmerin Anspruch auf ein Entgelt, das
dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie
während der letzten dreizehn Wochen des Dienstverhältnisses
vor dieser Änderung bezogen hat."
9. § 75 g Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Dienstnehmerinnen, die gemäß § 75 Abs. 3
nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen,
für die auf Grund der Vorschriften
des § 75 a, des § 75 b Abs. 3 und 4 oder des
§ 75 c Abs. 1 keine Beschäftigungsmöglichkeit im
Betrieb besteht, haben Anspruch auf ein Entgelt,
für dessen Berechnung Abs. 1 sinngemäß anzuwenden
ist."
10. Dem § 75 g ist nachstehender Abs. 4 anzufügen
„(4) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch
auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im
Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, in den Kalenderjahren,
in welche Zeiten des Bezuges von
Wochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, fallen, in
dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres
entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen."
11. Im ersten Satz des § 75 h Abs. 2 ist die
Zitierung „§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954," durch die Zitierung
„§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440," zu ersetzen.
12. § 75 i hat zu lauten
„§ 75 i. Vereinbarungen über den Anspruch
der Dienstnehmerin auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung
oder sonstige Unterkunft
können während der Dauer des Kündigungs- und
Entlassungsschutzes gemäß §§ 75 e, 75 f und
75 h Abs. 4 nur vor der Einigungskommission
nach vorangegangener Rechtsbelehrung der
Dienstnehmerin getroffen werden."
13. Der bisherige § 75 i erhält die Bezeichnung
„§ 75 j".
14. Der Abs. 4 des § 82 hat zu lauten
„(4) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
sind befugt, die Aufenthaltsräume
und Arbeitsstätten, die vom Betriebsinhaber
bereitgestellten Wohnungen und Unterkünfte
sowie die Wohlfahrts- und sanitären Anlagen
usw. jederzeit zu betreten und zu besichtigen.
Dem Betriebsinhaber steht es frei, der
Besichtigung beizuwohnen. Auf Verlangen ist er
hiezu verpflichtet. In Betrieben, in welchen Betriebsräte
(Vertrauensmänner) bestellt sind, sind
diese den Besichtigungen beizuziehen. In Betrieben,
in denen keine Betriebsräte (Vertrauensmänner)
bestellt sind, ist den Dienstnehmern von
der Gegenwart der Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
Kenntnis zu geben."
15. § 83 hat zu lauten
„Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
sind insbesondere befugt
1. den Betriebsinhaber, dessen Stellvertreter
und die im Betriebe beschäftigten Dienstnehmer
über Umstände zu befragen, die
ihren Wirkungsbereich berühren;
2. vom Betriebsinhaber die Vorlage der Dienstnehmerverzeichnisse,
der Kollektiv- und Einzelverträge,
der Lehrverträge, der Lohnlisten,
der Urlaubslisten, der Arbeitsordnung
sowie ähnlicher die Dienstnehmer betreffende
Unterlagen zu verlangen und Abschriften
oder Auszüge davon anzufertigen."
16. Der Abs. 5 des § 85 hat zu lauten
„(5) Die von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
festgestellten Mängel sowie die gemäß
Abs. 1 bis 4 getroffenen Maßnahmen sind unverzüglich
dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten
und den Betriebsräten (Vertrauensmännern)
— falls keine Betriebsvertretung besteht,
den hievon betroffenen Dienstnehmern — zur
Kenntnis zu bringen."
17. Der bisherige Abs. 5 des § 85 erhält die Bezeichnung
„(6)".
18. Die Abs. 1 und 2 des § 86 haben zu lauten
„(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion
ist begutachtendes Fachorgan auf dem Gebiete
des Dienstnehmerschutzes in der Land- und Forstwirtschaft.
(2) Die Verwaltungsbehörden und sonstigen
Verwaltungsstellen sind verpflichtet, vor Erfassung
von Entscheidungen, Verfügungen und vor
sonstigen Maßnahmen, die den Schutz von land-
und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern berühren,
insbesondere Erteilung von Bau- und Benützungsbewilligungen,
Zulassung oder Überprüfung
neuer Maschinen, Maschinentypen,
Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen, neuer
Stoffe oder Substanzen und neuer Verfahren,
eine Äußerung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
einzuholen. Letztere kann von den
Verwaltungsbehörden oder sonstigen Verwaltungsstellen
zur Erstattung von Gutachten oder
Vorschlägen über zu verfügende Maßnahmen
zum Schutze der land- und forstwirtschaftlichen
Dienstnehmer herangezogen werden. Sie kann
aber auch unaufgefordert solche Gutachten und
Vorschläge erstatten."
19. Der bisherige Abs. 2 des § 86 erhält die
Bezeichnung „(3)".
20. § 88 hat zu lauten
„(1) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
sind verpflichtet, über alle ihnen
bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit
zu bewahren. Übertretungen dieser
Bestimmung sind durch die Landarbeitsordnungen
mit gerichtlichen Strafen zu bedrohen.
(2) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
haben die Quelle jeder Beschwerde
über bestehende Mängel oder über eine Verletzung
der gesetzlichen Vorschriften als unbedingt
vertraulich zu behandeln und dürfen weder
dem Betriebsinhaber noch dessen Beauftragten
andeuten, daß eine Besichtigung durch eine Beschwerde
veranlaßt worden ist."
21. § 89 hat zu lauten
„Die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen
haben der Landesregierung alljährlich einen Bericht
über ihre Tätigkeit und Wahrnehmungen
zu erstatten, den diese zu verwerten und in
einer zusammenfassenden Darstellung in der amtlichen
Landeszeitung zu veröffentlichen hat. Der
veröffentlichte Bericht ist nach Artikel 27 des
Übereinkommens Nr. 129 der Internationalen
Arbeitskonferenz zu gestalten."
22. Der Abs. 2 des § 92 hat zu lauten
„(2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen
haben in den Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes,
insbesondere der Verhütung von
Unfällen und Berufskrankheiten, auf ständige
Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden
Trägern der Sozialversicherung und den Interessenvertretungen
der Dienstgeber und der Dienstnehmer
Bedacht zu nehmen."
23. Der Abs. 3 des § 94 hat zu lauten
„(3) Als Voraussetzung für eine Anstellung als
Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
ist in den Landarbeitsordnungen vorzusehen
österreichische Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit,
entsprechende Kenntnisse und praktische
Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem
Gebiete. Kriegsbeschädigte und Personen, auf die
die Begünstigungen des Opferfürsorgegesetzes
Anwendung finden, sind bei der Einstellung zu
bevorzugen."
24. Der Abs. 1 des § 133 hat zu lauten
„(1) Die Landarbeitsordnungen haben zu bestimmen,
daß Übertretungen der Vorschriften
der §§ 56 bis 63, 71 bis 76, 80, 82 bis 85,96
Abs. 7, 100 Abs. 2, 115 Abs. 9, 121 und 131 von
den Bezirksverwaltungsbehörden bestraft werden.
Die Landarbeitsordnungen haben Geldstrafen bis
zu 15.000 S vorzusehen. Die Verjährungsfrist
(§ 31 Abs. 2 VStG 1950, BGBl. Nr. 172) ist mit
sechs Monaten festzusetzen."
Artikel II
Das Bundesgesetz vom 16. Juli 1971, BGBl.
Nr. 333/1971, wird wie folgt geändert
1. Die Z. 3 des Artikels I hat zu lauten
„3. Der bisherige Abs. 1 des § 119 erhält die
Bezeichnung ,(2)'."
2. Die Ziffern 3 bis 20 des Artikels I werden
zu den Ziffern 4 bis 21.
Artikel III
Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu
den Grundsätzen der Artikel I und II sind binnen
sechs Monaten, vom Tage der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
Artikel IV
Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß
Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.