Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
457_1971 AT

457. Bundesgesetz: 5. EFTA-Durchführungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 457. Bundesgesetz: 5. EFTA-Durchführungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die deutsche Übersetzung von Anhang D des

Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen

Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/

1960, in der Fassung der Kundmachung des

Bundeskanzleramtes vom 6. Dezember 1963,

BGBl. Nr. 297, wird abgeändert wie folgt

Die Warenbezeichnung bei den nachstehend

angeführten Tarifnummern und bei Kapitel 11

hat zu lauten

Artikel II

Die deutsche Übersetzung von Anhang E des

Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen

Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/

1960, wird abgeändert wie folgt

Die Warenbezeichnung bei den nachstehend

angeführten Tarifnummern hat zu lauten

Artikel III

Die deutsche Übersetzung der Beilage I zu

Anhang B des Übereinkommens zur Errichtung

der Europäischen Freihandelsassoziation in der

Fassung der Kundmachung des Bundeskanzleramtes

vom 23. Dezember 1964, BGBl. Nr. 317,

wird abgeändert wie folgt

Die Warenbezeichnung bei den nachstehend

angeführten Tarifnummern und Kapiteln hat zu

lauten

Artikel IV

Die deutsche Übersetzung der Beilage II zu

Anhang B des Übereinkommens zur Errichtung

der Europäischen Freihandelsassoziation wird abgeändert

wie folgt

Die Warenbezeichnung bei den nachstehend

angeführten Tarifnummern hat zu lauten

Artikel V

Die deutsche Übersetzung der Beilage III zu

Anhang B des Übereinkommens zur Errichtung

der Europäischen Freihandelsassoziation in der

Fassung der Kundmachung des Bundeskanzleramtes

vom 23. Dezember 1964, BGBl. Nr. 317,

wird abgeändert wie folgt

Die Warenbezeichnung bei den nachstehend

angeführten Tarifnummern hat zu lauten

Artikel VI

Die deutsche Übersetzung der Anlage zum

Beschluß des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

Nr. 11/71 betreffend die Behandlung

bestimmter Waren des Anhanges D, BGBl.

Nr. 346/1971, wird abgeändert wie folgt

Liste Österreich

In der Warenbezeichnung bei der Tarifnummer

ex 08.10 sind die Worte „tiefgekühlt (gefroren)"

durch das Wort „gefroren" zu ersetzen.

Liste Schweden

In der Warenbezeichnung bei der Tarifnummer

ex 02.03 sind die Worte „tiefgekühlt (gefroren)"

durch das Wort „gefroren" zu ersetzen.

Liste Schweiz

In der Warenbezeichnung bei der Tarifnummer

ex 19.02 ist nach dem Wort „Mehl," das

Wort „Grieß," einzufügen.

Liste Vereinigtes Königreich

In der Warenbezeichnung bei der Tarifnummer

ex 11.08 sind die Worte „und Stärkemehl"

und die Worte „sowie deren Stärkemehl" zu

streichen.

Artikel VII

(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 1971 verliert

das 2. EFTA-Durchführungsgesetz, BGBl.

Nr. 315/1964, seine Wirksamkeit.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1972 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →