457. Bundesgesetz: 5. EFTA-Durchführungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die deutsche Übersetzung von Anhang D des
Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/
1960, in der Fassung der Kundmachung des
Bundeskanzleramtes vom 6. Dezember 1963,
BGBl. Nr. 297, wird abgeändert wie folgt
Die Warenbezeichnung bei den nachstehend
angeführten Tarifnummern und bei Kapitel 11
hat zu lauten
Artikel II
Die deutsche Übersetzung von Anhang E des
Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/
1960, wird abgeändert wie folgt
Die Warenbezeichnung bei den nachstehend
angeführten Tarifnummern hat zu lauten
Artikel III
Die deutsche Übersetzung der Beilage I zu
Anhang B des Übereinkommens zur Errichtung
der Europäischen Freihandelsassoziation in der
Fassung der Kundmachung des Bundeskanzleramtes
vom 23. Dezember 1964, BGBl. Nr. 317,
wird abgeändert wie folgt
Die Warenbezeichnung bei den nachstehend
angeführten Tarifnummern und Kapiteln hat zu
lauten
Artikel IV
Die deutsche Übersetzung der Beilage II zu
Anhang B des Übereinkommens zur Errichtung
der Europäischen Freihandelsassoziation wird abgeändert
wie folgt
Die Warenbezeichnung bei den nachstehend
angeführten Tarifnummern hat zu lauten
Artikel V
Die deutsche Übersetzung der Beilage III zu
Anhang B des Übereinkommens zur Errichtung
der Europäischen Freihandelsassoziation in der
Fassung der Kundmachung des Bundeskanzleramtes
vom 23. Dezember 1964, BGBl. Nr. 317,
wird abgeändert wie folgt
Die Warenbezeichnung bei den nachstehend
angeführten Tarifnummern hat zu lauten
Artikel VI
Die deutsche Übersetzung der Anlage zum
Beschluß des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Nr. 11/71 betreffend die Behandlung
bestimmter Waren des Anhanges D, BGBl.
Nr. 346/1971, wird abgeändert wie folgt
Liste Österreich
In der Warenbezeichnung bei der Tarifnummer
ex 08.10 sind die Worte „tiefgekühlt (gefroren)"
durch das Wort „gefroren" zu ersetzen.
Liste Schweden
In der Warenbezeichnung bei der Tarifnummer
ex 02.03 sind die Worte „tiefgekühlt (gefroren)"
durch das Wort „gefroren" zu ersetzen.
Liste Schweiz
In der Warenbezeichnung bei der Tarifnummer
ex 19.02 ist nach dem Wort „Mehl," das
Wort „Grieß," einzufügen.
Liste Vereinigtes Königreich
In der Warenbezeichnung bei der Tarifnummer
ex 11.08 sind die Worte „und Stärkemehl"
und die Worte „sowie deren Stärkemehl" zu
streichen.
Artikel VII
(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 1971 verliert
das 2. EFTA-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 315/1964, seine Wirksamkeit.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1972 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie betraut.