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456_2003 AT

456. Verordnung: Frequenzbereichszuweisungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 456. Verordnung: Frequenzbereichszuweisungsverordnung – FBZV

Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen

wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden im Frequenzbereich bis 1000 GHz einzelnen Funkdiensten

Frequenzbereiche zugewiesen.

(2) Durch diese Verordnung bleiben unberührt

1. die Rechte von Funkdiensten, die außerhalb des Bundesgebietes gemäß der einen integrierenden

Bestandteil des Internationalen Fernmeldevertrages, BGBl. III Nr. 48/2003, bildenden Vollzugsordnung

für den Funkdienst (VOFunk) betrieben werden, und

2. die sich aus der VOFunk ergebenden Verpflichtungen der österreichischen Funkdienste gegenüber

ausländischen Funkdiensten, die gemäß der VOFunk betrieben werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1. „Funkdienst“ (Radiocommunication Service) einen Dienst, der die Übermittlung, die Aussendung

und/oder den Empfang von Funkwellen für bestimmte Zwecke des Fernmeldeverkehrs umfasst;

falls nichts Gegenteiliges angegeben ist, bezieht sich jeder in Anlage 1 genannte Funkdienst

auf den terrestrischen Funkverkehr;

2. „Sicherheitsfunkdienst“ (Safety Service) jeden Funkdienst, der ständig oder vorübergehend

wahrgenommen wird, um die Sicherheit des menschlichen Lebens und den Schutz von Sachwerten

zu gewährleisten;

3. „Fester Funkdienst“ (Fixed Service) einen Funkdienst zwischen bestimmten festen Punkten;

4. „Fester Funkdienst über Satelliten“ (Fixed-Satellite Service) einen Funkdienst zwischen Erdfunkstellen

an bestimmten Standorten, wenn ein oder mehrere Satelliten benutzt werden; der bestimmte

Standort kann ein genau bezeichneter fester Punkt oder irgendein fester Punkt innerhalb

genau bezeichneter Gebiete sein; in bestimmten Fällen umfasst dieser Funkdienst Funkverbindungen

zwischen Satelliten, wobei diese Funkverbindungen auch im Intersatellitenfunkdienst betrieben

werden können; der feste Funkdienst über Satelliten kann auch Speiseverbindungen für

andere Weltraumfunkdienste umfassen;

5. „Intersatellitenfunkdienst“ (Inter-Satellite Service) einen Funkdienst für Funkverbindungen zwischen

künstlichen Satelliten;

6. „Weltraumfernwirkfunkdienst“ (Space Operation Service) einen Funkdienst, der ausschließlich

dem Betrieb der Weltraumfahrzeuge dient, insbesondere der Weltraumbahnverfolgung, dem

Weltraumfernmessen und dem Weltraumfernsteuern; diese Aufgaben werden in der Regel innerhalb

des Funkdienstes wahrgenommen, in dem die Weltraumfunkstelle arbeitet;

7. „Beweglicher Funkdienst“ (Mobile Service) einen Funkdienst zwischen beweglichen und ortsfesten

Funkstellen oder zwischen beweglichen Funkstellen;

8. „Beweglicher Funkdienst über Satelliten“ (Mobile-Satellite Service) einen Funkdienst zwischen

beweglichen Erdfunkstellen und einer oder mehreren Weltraumfunkstellen oder zwischen Welt-

raumfunkstellen, die für diesen Funkdienst benutzt werden oder zwischen beweglichen Erdfunkstellen

über eine oder mehrere Weltraumfunkstellen; dieser Funkdienst kann auch die für seine

Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;

9. „Beweglicher Landfunkdienst“ (Land Mobile Service) einen beweglichen Funkdienst zwischen

ortsfesten und beweglichen Landfunkstellen oder zwischen beweglichen Landfunkstellen;

10. „Beweglicher Landfunkdienst über Satelliten“ (Land Mobile-Satellite Service) einen beweglichen

Funkdienst über Satelliten, bei dem die beweglichen Erdfunkstellen sich an Land befinden;

11. „Beweglicher Seefunkdienst“ (Maritime Mobile Service) einen beweglichen Funkdienst zwischen

Küstenfunkstellen und Seefunkstellen oder zwischen Seefunkstellen oder zwischen zugeordneten

Funkstellen für den Funkverkehr an Bord; Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken zur

Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;

12. „Beweglicher Seefunkdienst über Satelliten“ (Maritime Mobile-Satellite Service) einen beweglichen

Funkdienst über Satelliten, bei dem die beweglichen Erdfunkstellen sich an Bord von Seefahrzeugen

befinden; Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition

dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;

13. „Beweglicher Flugfunkdienst“ (Aeronautical Mobile Service) einen beweglichen Funkdienst

zwischen Bodenfunkstellen und Luftfunkstellen oder zwischen Luftfunkstellen, an dem auch

Rettungsgerätfunkstellen teilnehmen dürfen; Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen

auf festgelegten Notfrequenzen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;

14. „Beweglicher Flugfunkdienst (R)“ [Aeronautical Mobile (R) Service] einen beweglichen Flugfunkdienst,

der dem die Sicherheit und Regelmäßigkeit der Flüge betreffenden Funkverkehr vorwiegend

auf nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorbehalten ist;

15. „Beweglicher Flugfunkdienst (OR)“ [Aeronautical Mobile (OR) Service] einen beweglichen

Flugfunkdienst, der für den Funkverkehr, einschließlich des Verkehrs zur Flugkoordinierung,

vorwiegend außerhalb von nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorgesehen

ist;

16. „Beweglicher Flugfunkdienst über Satelliten“ (Aeronautical Mobile-Satellite Service) einen

beweglichen Funkdienst über Satelliten, bei dem die beweglichen Erdfunkstellen sich an Bord

von Luftfahrzeugen befinden; Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken zur Kennzeichnung der

Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;

17. „Beweglicher Flugfunkdienst über Satelliten (R)“ [Aeronautical Mobile-Satellite (R) Service]

einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, der dem die Sicherheit und Regelmäßigkeit der

Flüge betreffenden Funkverkehr vorwiegend auf nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten

vorbehalten ist;

18. „Beweglicher Flugfunkdienst über Satelliten (OR)“ [Aeronautical Mobile-Satellite (OR) Service]

einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, der für den Funkverkehr, einschließlich des Verkehrs

zur Flugkoordinierung, vorwiegend außerhalb von nationalen oder internationalen zivilen

Luftverkehrsrouten vorgesehen ist;

19. „Rundfunkdienst“ (Broadcasting Service) einen Funkdienst, dessen Aussendungen zum unmittelbaren

Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind; dieser Funkdienst kann Tonsendungen,

Fernsehsendungen oder andere Arten von Sendungen umfassen;

20. „Rundfunkdienst über Satelliten“ (Broadcasting-Satellite Service) einen Funkdienst, bei dem

Signale, die von Weltraumfunkstellen ausgesendet oder vermittelt werden, zum unmittelbaren

Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind; im Rundfunkdienst über Satelliten bezieht sich

der Begriff „unmittelbarer Empfang“ sowohl auf den Einzelempfang als auch auf den Gemeinschaftsempfang;

21. „Ortungsfunkdienst“ (Radiodetermination Service) einen Funkdienst für Zwecke der Funkortung;

22. „Ortungsfunkdienst über Satelliten“ (Radiodetermination-Satellite Service) einen Funkdienst für

Zwecke der Funkortung, bei dem eine oder mehrere Weltraumfunkstellen benutzt werden; dieser

Funkdienst kann auch die für den eigenen Betrieb erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;

23. „Navigationsfunkdienst“ (Radionavigation Service) einen Ortungsfunkdienst für Zwecke der

Funknavigation;

24. „Navigationsfunkdienst über Satelliten“ (Radionavigation-Satellite Service) einen Ortungsfunkdienst

über Satelliten für Zwecke der Funknavigation; dieser Funkdienst kann auch die für seine

Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;

25. „Seenavigationsfunkdienst“ (Maritime Radionavigation Service) einen Navigationsfunkdienst

zum Zwecke des sicheren Führens von Seefahrzeugen;

26. „Seenavigationsfunkdienst über Satelliten“ (Maritime Radionavigation-Satellite Service) einen

Navigationsfunkdienst über Satelliten, bei dem die Erdfunkstellen sich an Bord von Seefahrzeugen

befinden;

27. „Flugnavigationsfunkdienst“ (Aeronautical Radionavigation Service) einen Navigationsfunkdienst

zum Zwecke des sicheren Führens von Luftfahrzeugen;

28. „Flugnavigationsfunkdienst über Satelliten“ (Aeronautical Radionavigation-Satellite Service)

einen Navigationsfunkdienst über Satelliten, bei dem die Erdfunkstellen sich an Bord von Luftfahrzeugen

befinden;

29. „Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst“ (Radiolocation Service) einen Ortungsfunkdienst für

Zwecke der nichtnavigatorischen Funkortung;

30. „Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst über Satelliten“ (Radiolocation-Satellite Service) einen

Ortungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke der nichtnavigatorischen Funkortung; dieser Funkdienst

kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;

31. „Wetterhilfenfunkdienst“ (Meteorological Aids Service) einen Funkdienst für Beobachtungen

und Untersuchungen in der Wetterkunde, einschließlich der Gewässerkunde;

32. „Erderkundungsfunkdienst über Satelliten“ (Earth Exploration-Satellite Service) einen Funkdienst

zwischen Erdfunkstellen und einer oder mehreren Weltraumfunkstellen, der auch Funkverbindungen

zwischen Weltraumfunkstellen umfassen kann und bei dem

a) Angaben über Eigenschaften der Erde und Naturerscheinungen derselben, einschließlich Daten

über den Zustand der Umwelt, mit Hilfe von aktiven Sensoren oder passiven Sensoren gewonnen

werden, die sich an Bord von Erdsatelliten befinden,

b) ähnliche Angaben mit Hilfe von Sonden gewonnen werden, die sich in Luftfahrzeugen oder

auf der Erdoberfläche befinden,

c) diese Angaben an Erdfunkstellen übermittelt werden können, die zum gleichen Funksystem

gehören,

d) die Sonden auch abgefragt werden können;

dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;

33. „Wetterfunkdienst über Satelliten“ (Meteorological-Satellite Service) einen Erderkundungsfunkdienst

über Satelliten für Zwecke des Wetterdienstes;

34. „Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst“ (Standard Frequency and Time Signal Service)

einen Funkdienst, bei dem zu wissenschaftlichen, technischen und anderen Zwecken festgelegte

Frequenzen, Zeitzeichen oder beide zugleich mit festgelegter hoher Genauigkeit ausgesendet

werden und bei dem die Aussendungen für den allgemeinen Empfang bestimmt sind;

35. „Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst über Satelliten“ (Standard Frequency and Time

Signal-Satellite Service) einen Funkdienst, der den gleichen Zwecken dient wie der Normalfrequenz-

und Zeitzeichenfunkdienst, bei dem für diese Zwecke jedoch Weltraumfunkstellen an

Bord von Erdsatelliten benutzt werden; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung

erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;

36. „Weltraumforschungsfunkdienst“ (Space Research Service) einen Funkdienst, bei dem Weltraumfahrzeuge

oder andere Weltraumkörper für die wissenschaftliche oder technische Forschung

verwendet werden;

37. „Amateurfunkdienst“ (Amateur Service) einen Funkdienst, der von Funkamateuren für die eigene

Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander und für technische Studien

wahrgenommen wird; Funkamateure sind ordnungsgemäß ermächtigte Personen, die sich mit der

Funktechnik aus rein persönlicher Neigung und nicht aus wirtschaftlichem Interesse befassen;

38. „Amateurfunkdienst über Satelliten“ (Amateur-Satellite Service) einen Funkdienst, der den gleichen

Zwecken dient wie der Amateurfunkdienst, bei dem für diese Zwecke jedoch Weltraumfunkstellen

an Bord von Erdsatelliten benutzt werden;

39. „Radioastronomiefunkdienst“ (Radio Astronomy Service) einen Funkdienst für Zwecke der Radioastronomie.

(2) In dieser Verordnung bedeutet die Abkürzung

1. „R“ Linienflüge (route);

2. „OR“ andere Flüge als Linienflüge (off-route).

Frequenzbereichszuweisungsplan

§ 3. (1) Die Frequenzzuweisungen ergeben sich aus Anlage 1 (Frequenzbereichszuweisungsplan).

(2) Der Frequenzbereichszuweisungsplan beinhaltet in

1. Spalte 1 die in der VOFunk beschriebenen Frequenzbereiche, auf die sich die Zuweisungen beziehen,

2. in Spalte 2 die Frequenzbereichszuweisungen gemäß Artikel 5 VOFunk und

3. in Spalte 3 die Frequenzbereichszuweisungen im Bundesgebiet.

(3) Die Reihenfolge, in der die verschiedenen Funkdienste innerhalb der Felder der Spalten 2 und 3

genannt werden, bedeutet keine Rangordnung.

(4) Wenn bei einer Zuweisung in Spalte 3 in Klammern eine zusätzliche Angabe gemacht wird, so

ist diese Zuweisung an einen Dienst auf die dort angegebene Betriebsart oder auf den dort angegebenen

Frequenzbereich beschränkt.

(5) Wenn in den Anlagen angegeben ist, dass ein Funkdienst in einem bestimmten Frequenzbereich

unter der Bedingung wahrgenommen werden darf, dass er keine schädlichen Störungen verursacht, so

bedeutet dies auch, dass dieser Funkdienst keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch andere

Funkdienste, denen der Bereich zugewiesen ist, beanspruchen kann.

Fußnoten des Frequenzbereichszuweisungsplans

§ 4. (1) Die Fußnoten des Frequenzbereichszuweisungsplans ergeben sich aus Anlage 2. In Anlage 2

können auch Voraussetzungen für die Zuteilung von Frequenzen enthalten sein.

(2) Die im Frequenzbereichszuweisungsplan aufscheinenden Fußnoten beziehen sich entweder auf

die Fußnoten in Artikel 5 VOFunk (Beispiel: 5.150) oder auf zusätzliche Fußnoten, die spezielle Frequenzzuweisungen

für Österreich angeben (Beispiel: A01).

(3) Fußnoten, die im Frequenzbereichszuweisungsplan am unteren Rand eines Feldes unter der Bezeichnung

der Funkdienste angegeben sind, gelten für die gesamte betreffende Frequenzzuweisung.

(4) Fußnoten, die rechts neben der Bezeichnung eines Funkdienstes angegeben sind, gelten nur für

diesen Funkdienst.

(5) Wenn in einer Fußnote nichts Gegenteiliges gesagt ist, schließt der Begriff „Fester Funkdienst“

nicht die Systeme ein, welche die ionosphärische Streuausbreitung anwenden.

Primäre und sekundäre Funkdienste

§ 5. (1) Wenn in einem Feld des Frequenzbereichszuweisungsplans ein Frequenzbereich mehreren

Funkdiensten zugewiesen ist, sind diese Funkdienste in folgender Reihenfolge aufgeführt

a) Funkdienste, deren Namen in Großbuchstaben (Beispiel: FIXED) gedruckt sind; diese Dienste

werden als „primäre Funkdienste“ bezeichnet;

b) Funkdienste, deren Namen in gewöhnlichen Buchstaben (Beispiel: Mobile) gedruckt sind; diese

Dienste werden als „sekundäre Funkdienste“ bezeichnet.

(2) Zusatzerläuterungen werden in gewöhnlichen Buchstaben gedruckt (Beispiel: MOBILE except

aeronautical mobile).

(3) Funkstellen eines sekundären Funkdienstes

a) dürfen keine schädlichen Störungen bei den Funkstellen der primären Funkdienste verursachen,

denen Frequenzen bereits zugeteilt sind oder später zugeteilt werden könnten;

b) können keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen der primären Funkdienste

verlangen, denen Frequenzen bereits zugeteilt sind oder später zugeteilt werden könnten;

c) können jedoch Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen des gleichen sekundären

Funkdienstes oder anderer sekundärer Funkdienste verlangen, denen später Frequenzen zugeteilt

werden könnten.

(4) Wenn eine Fußnote des Frequenzbereichszuweisungsplans die Angabe enthält, dass ein Frequenzbereich

einem Funkdienst in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land auf „sekundärer Basis“

zugewiesen ist, handelt es sich dabei um einen sekundären Funkdienst nur in diesem Gebiet oder Land.

(5) Wenn eine Fußnote des Frequenzbereichszuweisungsplans die Angabe enthält, dass ein Frequenzbereich

einem Funkdienst in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land auf „primärer Basis“

zugewiesen ist, handelt es sich dabei um einen primären Funkdienst nur in diesem Gebiet oder Land.

Zusätzliche Zuweisungen

§ 6. (1) Wenn eine Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk die Angabe

enthält, dass ein Frequenzbereich außer anderen Funkdiensten in einem Gebiet oder in einem bestimmten

Land einem weiteren Funkdienst „zusätzlich zugewiesen“ ist, handelt es sich dabei um eine zusätzliche

Zuweisung, dh. um eine Zuweisung, die in diesem Gebiet oder Land dem oder den in der Frequenzzuweisungstabelle

gemäß Artikel 5 VOFunk aufgeführten Funkdienst oder Funkdiensten hinzugefügt wird.

(2) Wenn die Fußnote in Bezug auf einen oder mehrere der genannten Funkdienste keine andere Einschränkung

enthält als die, dass er bzw. sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land wahrgenommen

werden darf bzw. dürfen, haben Funkstellen dieses Dienstes oder dieser Dienste die gleichen Rechte wie

die Funkstellen des anderen primären Dienstes oder der anderen primären Dienste, deren Namen in der

Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk angegeben sind.

(3) Wenn einer zusätzlichen Zuweisung zu der Einschränkung, dass sie nur in einem bestimmten

Gebiet oder Land benutzt werden darf, weitere Einschränkungen auferlegt sind, ist dies in der Fußnote der

Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk angegeben.

Alternative Zuweisungen

§ 7. (1) Wenn eine Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk die Angabe

enthält, dass ein Frequenzbereich einem oder mehreren Funkdiensten in einem Gebiet oder in einem bestimmten

Land zugewiesen ist, handelt es sich dabei um eine „alternative“ Zuweisung, dh. um eine Zuweisung,

die in diesem Gebiet oder Land die in der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk

angegebene Zuweisung ersetzt.

(2) Wenn die Fußnote in Bezug auf Funkstellen eines oder mehrerer der genannten Funkdienste keine

andere Einschränkung enthält als die, dass sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land betrieben

werden dürfen, haben diese Funkstellen dieses Dienstes oder dieser Dienste die gleichen Rechte wie die

Funkstellen des primären Dienstes oder der primären Dienste, die in der Frequenzzuweisungstabelle gemäß

Artikel 5 VOFunk angegeben sind und denen der Frequenzbereich in anderen Gebieten oder Ländern

zugewiesen ist.

(3) Wenn den Funkstellen eines Dienstes, der eine alternative Zuweisung erhalten hat, zu der Einschränkung,

dass sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land betrieben werden dürfen, weitere Einschränkungen

auferlegt sind, ist dies in der Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5

VOFunk angegeben.

Außer-Kraft-Treten

§ 8. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Frequenzbereichszuweisungsverordnung,

BGBl. II Nr. 149/1998, außer Kraft.

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