456. Verordnung: Frequenzbereichszuweisungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen
wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden im Frequenzbereich bis 1000 GHz einzelnen Funkdiensten
Frequenzbereiche zugewiesen.
(2) Durch diese Verordnung bleiben unberührt
1. die Rechte von Funkdiensten, die außerhalb des Bundesgebietes gemäß der einen integrierenden
Bestandteil des Internationalen Fernmeldevertrages, BGBl. III Nr. 48/2003, bildenden Vollzugsordnung
für den Funkdienst (VOFunk) betrieben werden, und
2. die sich aus der VOFunk ergebenden Verpflichtungen der österreichischen Funkdienste gegenüber
ausländischen Funkdiensten, die gemäß der VOFunk betrieben werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1. „Funkdienst“ (Radiocommunication Service) einen Dienst, der die Übermittlung, die Aussendung
und/oder den Empfang von Funkwellen für bestimmte Zwecke des Fernmeldeverkehrs umfasst;
falls nichts Gegenteiliges angegeben ist, bezieht sich jeder in Anlage 1 genannte Funkdienst
auf den terrestrischen Funkverkehr;
2. „Sicherheitsfunkdienst“ (Safety Service) jeden Funkdienst, der ständig oder vorübergehend
wahrgenommen wird, um die Sicherheit des menschlichen Lebens und den Schutz von Sachwerten
zu gewährleisten;
3. „Fester Funkdienst“ (Fixed Service) einen Funkdienst zwischen bestimmten festen Punkten;
4. „Fester Funkdienst über Satelliten“ (Fixed-Satellite Service) einen Funkdienst zwischen Erdfunkstellen
an bestimmten Standorten, wenn ein oder mehrere Satelliten benutzt werden; der bestimmte
Standort kann ein genau bezeichneter fester Punkt oder irgendein fester Punkt innerhalb
genau bezeichneter Gebiete sein; in bestimmten Fällen umfasst dieser Funkdienst Funkverbindungen
zwischen Satelliten, wobei diese Funkverbindungen auch im Intersatellitenfunkdienst betrieben
werden können; der feste Funkdienst über Satelliten kann auch Speiseverbindungen für
andere Weltraumfunkdienste umfassen;
5. „Intersatellitenfunkdienst“ (Inter-Satellite Service) einen Funkdienst für Funkverbindungen zwischen
künstlichen Satelliten;
6. „Weltraumfernwirkfunkdienst“ (Space Operation Service) einen Funkdienst, der ausschließlich
dem Betrieb der Weltraumfahrzeuge dient, insbesondere der Weltraumbahnverfolgung, dem
Weltraumfernmessen und dem Weltraumfernsteuern; diese Aufgaben werden in der Regel innerhalb
des Funkdienstes wahrgenommen, in dem die Weltraumfunkstelle arbeitet;
7. „Beweglicher Funkdienst“ (Mobile Service) einen Funkdienst zwischen beweglichen und ortsfesten
Funkstellen oder zwischen beweglichen Funkstellen;
8. „Beweglicher Funkdienst über Satelliten“ (Mobile-Satellite Service) einen Funkdienst zwischen
beweglichen Erdfunkstellen und einer oder mehreren Weltraumfunkstellen oder zwischen Welt-
raumfunkstellen, die für diesen Funkdienst benutzt werden oder zwischen beweglichen Erdfunkstellen
über eine oder mehrere Weltraumfunkstellen; dieser Funkdienst kann auch die für seine
Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
9. „Beweglicher Landfunkdienst“ (Land Mobile Service) einen beweglichen Funkdienst zwischen
ortsfesten und beweglichen Landfunkstellen oder zwischen beweglichen Landfunkstellen;
10. „Beweglicher Landfunkdienst über Satelliten“ (Land Mobile-Satellite Service) einen beweglichen
Funkdienst über Satelliten, bei dem die beweglichen Erdfunkstellen sich an Land befinden;
11. „Beweglicher Seefunkdienst“ (Maritime Mobile Service) einen beweglichen Funkdienst zwischen
Küstenfunkstellen und Seefunkstellen oder zwischen Seefunkstellen oder zwischen zugeordneten
Funkstellen für den Funkverkehr an Bord; Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken zur
Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
12. „Beweglicher Seefunkdienst über Satelliten“ (Maritime Mobile-Satellite Service) einen beweglichen
Funkdienst über Satelliten, bei dem die beweglichen Erdfunkstellen sich an Bord von Seefahrzeugen
befinden; Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition
dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
13. „Beweglicher Flugfunkdienst“ (Aeronautical Mobile Service) einen beweglichen Funkdienst
zwischen Bodenfunkstellen und Luftfunkstellen oder zwischen Luftfunkstellen, an dem auch
Rettungsgerätfunkstellen teilnehmen dürfen; Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen
auf festgelegten Notfrequenzen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
14. „Beweglicher Flugfunkdienst (R)“ [Aeronautical Mobile (R) Service] einen beweglichen Flugfunkdienst,
der dem die Sicherheit und Regelmäßigkeit der Flüge betreffenden Funkverkehr vorwiegend
auf nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorbehalten ist;
15. „Beweglicher Flugfunkdienst (OR)“ [Aeronautical Mobile (OR) Service] einen beweglichen
Flugfunkdienst, der für den Funkverkehr, einschließlich des Verkehrs zur Flugkoordinierung,
vorwiegend außerhalb von nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorgesehen
ist;
16. „Beweglicher Flugfunkdienst über Satelliten“ (Aeronautical Mobile-Satellite Service) einen
beweglichen Funkdienst über Satelliten, bei dem die beweglichen Erdfunkstellen sich an Bord
von Luftfahrzeugen befinden; Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken zur Kennzeichnung der
Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
17. „Beweglicher Flugfunkdienst über Satelliten (R)“ [Aeronautical Mobile-Satellite (R) Service]
einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, der dem die Sicherheit und Regelmäßigkeit der
Flüge betreffenden Funkverkehr vorwiegend auf nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten
vorbehalten ist;
18. „Beweglicher Flugfunkdienst über Satelliten (OR)“ [Aeronautical Mobile-Satellite (OR) Service]
einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, der für den Funkverkehr, einschließlich des Verkehrs
zur Flugkoordinierung, vorwiegend außerhalb von nationalen oder internationalen zivilen
Luftverkehrsrouten vorgesehen ist;
19. „Rundfunkdienst“ (Broadcasting Service) einen Funkdienst, dessen Aussendungen zum unmittelbaren
Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind; dieser Funkdienst kann Tonsendungen,
Fernsehsendungen oder andere Arten von Sendungen umfassen;
20. „Rundfunkdienst über Satelliten“ (Broadcasting-Satellite Service) einen Funkdienst, bei dem
Signale, die von Weltraumfunkstellen ausgesendet oder vermittelt werden, zum unmittelbaren
Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind; im Rundfunkdienst über Satelliten bezieht sich
der Begriff „unmittelbarer Empfang“ sowohl auf den Einzelempfang als auch auf den Gemeinschaftsempfang;
21. „Ortungsfunkdienst“ (Radiodetermination Service) einen Funkdienst für Zwecke der Funkortung;
22. „Ortungsfunkdienst über Satelliten“ (Radiodetermination-Satellite Service) einen Funkdienst für
Zwecke der Funkortung, bei dem eine oder mehrere Weltraumfunkstellen benutzt werden; dieser
Funkdienst kann auch die für den eigenen Betrieb erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
23. „Navigationsfunkdienst“ (Radionavigation Service) einen Ortungsfunkdienst für Zwecke der
Funknavigation;
24. „Navigationsfunkdienst über Satelliten“ (Radionavigation-Satellite Service) einen Ortungsfunkdienst
über Satelliten für Zwecke der Funknavigation; dieser Funkdienst kann auch die für seine
Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
25. „Seenavigationsfunkdienst“ (Maritime Radionavigation Service) einen Navigationsfunkdienst
zum Zwecke des sicheren Führens von Seefahrzeugen;
26. „Seenavigationsfunkdienst über Satelliten“ (Maritime Radionavigation-Satellite Service) einen
Navigationsfunkdienst über Satelliten, bei dem die Erdfunkstellen sich an Bord von Seefahrzeugen
befinden;
27. „Flugnavigationsfunkdienst“ (Aeronautical Radionavigation Service) einen Navigationsfunkdienst
zum Zwecke des sicheren Führens von Luftfahrzeugen;
28. „Flugnavigationsfunkdienst über Satelliten“ (Aeronautical Radionavigation-Satellite Service)
einen Navigationsfunkdienst über Satelliten, bei dem die Erdfunkstellen sich an Bord von Luftfahrzeugen
befinden;
29. „Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst“ (Radiolocation Service) einen Ortungsfunkdienst für
Zwecke der nichtnavigatorischen Funkortung;
30. „Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst über Satelliten“ (Radiolocation-Satellite Service) einen
Ortungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke der nichtnavigatorischen Funkortung; dieser Funkdienst
kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
31. „Wetterhilfenfunkdienst“ (Meteorological Aids Service) einen Funkdienst für Beobachtungen
und Untersuchungen in der Wetterkunde, einschließlich der Gewässerkunde;
32. „Erderkundungsfunkdienst über Satelliten“ (Earth Exploration-Satellite Service) einen Funkdienst
zwischen Erdfunkstellen und einer oder mehreren Weltraumfunkstellen, der auch Funkverbindungen
zwischen Weltraumfunkstellen umfassen kann und bei dem
a) Angaben über Eigenschaften der Erde und Naturerscheinungen derselben, einschließlich Daten
über den Zustand der Umwelt, mit Hilfe von aktiven Sensoren oder passiven Sensoren gewonnen
werden, die sich an Bord von Erdsatelliten befinden,
b) ähnliche Angaben mit Hilfe von Sonden gewonnen werden, die sich in Luftfahrzeugen oder
auf der Erdoberfläche befinden,
c) diese Angaben an Erdfunkstellen übermittelt werden können, die zum gleichen Funksystem
gehören,
d) die Sonden auch abgefragt werden können;
dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
33. „Wetterfunkdienst über Satelliten“ (Meteorological-Satellite Service) einen Erderkundungsfunkdienst
über Satelliten für Zwecke des Wetterdienstes;
34. „Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst“ (Standard Frequency and Time Signal Service)
einen Funkdienst, bei dem zu wissenschaftlichen, technischen und anderen Zwecken festgelegte
Frequenzen, Zeitzeichen oder beide zugleich mit festgelegter hoher Genauigkeit ausgesendet
werden und bei dem die Aussendungen für den allgemeinen Empfang bestimmt sind;
35. „Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst über Satelliten“ (Standard Frequency and Time
Signal-Satellite Service) einen Funkdienst, der den gleichen Zwecken dient wie der Normalfrequenz-
und Zeitzeichenfunkdienst, bei dem für diese Zwecke jedoch Weltraumfunkstellen an
Bord von Erdsatelliten benutzt werden; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung
erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
36. „Weltraumforschungsfunkdienst“ (Space Research Service) einen Funkdienst, bei dem Weltraumfahrzeuge
oder andere Weltraumkörper für die wissenschaftliche oder technische Forschung
verwendet werden;
37. „Amateurfunkdienst“ (Amateur Service) einen Funkdienst, der von Funkamateuren für die eigene
Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander und für technische Studien
wahrgenommen wird; Funkamateure sind ordnungsgemäß ermächtigte Personen, die sich mit der
Funktechnik aus rein persönlicher Neigung und nicht aus wirtschaftlichem Interesse befassen;
38. „Amateurfunkdienst über Satelliten“ (Amateur-Satellite Service) einen Funkdienst, der den gleichen
Zwecken dient wie der Amateurfunkdienst, bei dem für diese Zwecke jedoch Weltraumfunkstellen
an Bord von Erdsatelliten benutzt werden;
39. „Radioastronomiefunkdienst“ (Radio Astronomy Service) einen Funkdienst für Zwecke der Radioastronomie.
(2) In dieser Verordnung bedeutet die Abkürzung
1. „R“ Linienflüge (route);
2. „OR“ andere Flüge als Linienflüge (off-route).
Frequenzbereichszuweisungsplan
§ 3. (1) Die Frequenzzuweisungen ergeben sich aus Anlage 1 (Frequenzbereichszuweisungsplan).
(2) Der Frequenzbereichszuweisungsplan beinhaltet in
1. Spalte 1 die in der VOFunk beschriebenen Frequenzbereiche, auf die sich die Zuweisungen beziehen,
2. in Spalte 2 die Frequenzbereichszuweisungen gemäß Artikel 5 VOFunk und
3. in Spalte 3 die Frequenzbereichszuweisungen im Bundesgebiet.
(3) Die Reihenfolge, in der die verschiedenen Funkdienste innerhalb der Felder der Spalten 2 und 3
genannt werden, bedeutet keine Rangordnung.
(4) Wenn bei einer Zuweisung in Spalte 3 in Klammern eine zusätzliche Angabe gemacht wird, so
ist diese Zuweisung an einen Dienst auf die dort angegebene Betriebsart oder auf den dort angegebenen
Frequenzbereich beschränkt.
(5) Wenn in den Anlagen angegeben ist, dass ein Funkdienst in einem bestimmten Frequenzbereich
unter der Bedingung wahrgenommen werden darf, dass er keine schädlichen Störungen verursacht, so
bedeutet dies auch, dass dieser Funkdienst keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch andere
Funkdienste, denen der Bereich zugewiesen ist, beanspruchen kann.
Fußnoten des Frequenzbereichszuweisungsplans
§ 4. (1) Die Fußnoten des Frequenzbereichszuweisungsplans ergeben sich aus Anlage 2. In Anlage 2
können auch Voraussetzungen für die Zuteilung von Frequenzen enthalten sein.
(2) Die im Frequenzbereichszuweisungsplan aufscheinenden Fußnoten beziehen sich entweder auf
die Fußnoten in Artikel 5 VOFunk (Beispiel: 5.150) oder auf zusätzliche Fußnoten, die spezielle Frequenzzuweisungen
für Österreich angeben (Beispiel: A01).
(3) Fußnoten, die im Frequenzbereichszuweisungsplan am unteren Rand eines Feldes unter der Bezeichnung
der Funkdienste angegeben sind, gelten für die gesamte betreffende Frequenzzuweisung.
(4) Fußnoten, die rechts neben der Bezeichnung eines Funkdienstes angegeben sind, gelten nur für
diesen Funkdienst.
(5) Wenn in einer Fußnote nichts Gegenteiliges gesagt ist, schließt der Begriff „Fester Funkdienst“
nicht die Systeme ein, welche die ionosphärische Streuausbreitung anwenden.
Primäre und sekundäre Funkdienste
§ 5. (1) Wenn in einem Feld des Frequenzbereichszuweisungsplans ein Frequenzbereich mehreren
Funkdiensten zugewiesen ist, sind diese Funkdienste in folgender Reihenfolge aufgeführt
a) Funkdienste, deren Namen in Großbuchstaben (Beispiel: FIXED) gedruckt sind; diese Dienste
werden als „primäre Funkdienste“ bezeichnet;
b) Funkdienste, deren Namen in gewöhnlichen Buchstaben (Beispiel: Mobile) gedruckt sind; diese
Dienste werden als „sekundäre Funkdienste“ bezeichnet.
(2) Zusatzerläuterungen werden in gewöhnlichen Buchstaben gedruckt (Beispiel: MOBILE except
aeronautical mobile).
(3) Funkstellen eines sekundären Funkdienstes
a) dürfen keine schädlichen Störungen bei den Funkstellen der primären Funkdienste verursachen,
denen Frequenzen bereits zugeteilt sind oder später zugeteilt werden könnten;
b) können keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen der primären Funkdienste
verlangen, denen Frequenzen bereits zugeteilt sind oder später zugeteilt werden könnten;
c) können jedoch Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen des gleichen sekundären
Funkdienstes oder anderer sekundärer Funkdienste verlangen, denen später Frequenzen zugeteilt
werden könnten.
(4) Wenn eine Fußnote des Frequenzbereichszuweisungsplans die Angabe enthält, dass ein Frequenzbereich
einem Funkdienst in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land auf „sekundärer Basis“
zugewiesen ist, handelt es sich dabei um einen sekundären Funkdienst nur in diesem Gebiet oder Land.
(5) Wenn eine Fußnote des Frequenzbereichszuweisungsplans die Angabe enthält, dass ein Frequenzbereich
einem Funkdienst in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land auf „primärer Basis“
zugewiesen ist, handelt es sich dabei um einen primären Funkdienst nur in diesem Gebiet oder Land.
Zusätzliche Zuweisungen
§ 6. (1) Wenn eine Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk die Angabe
enthält, dass ein Frequenzbereich außer anderen Funkdiensten in einem Gebiet oder in einem bestimmten
Land einem weiteren Funkdienst „zusätzlich zugewiesen“ ist, handelt es sich dabei um eine zusätzliche
Zuweisung, dh. um eine Zuweisung, die in diesem Gebiet oder Land dem oder den in der Frequenzzuweisungstabelle
gemäß Artikel 5 VOFunk aufgeführten Funkdienst oder Funkdiensten hinzugefügt wird.
(2) Wenn die Fußnote in Bezug auf einen oder mehrere der genannten Funkdienste keine andere Einschränkung
enthält als die, dass er bzw. sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land wahrgenommen
werden darf bzw. dürfen, haben Funkstellen dieses Dienstes oder dieser Dienste die gleichen Rechte wie
die Funkstellen des anderen primären Dienstes oder der anderen primären Dienste, deren Namen in der
Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk angegeben sind.
(3) Wenn einer zusätzlichen Zuweisung zu der Einschränkung, dass sie nur in einem bestimmten
Gebiet oder Land benutzt werden darf, weitere Einschränkungen auferlegt sind, ist dies in der Fußnote der
Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk angegeben.
Alternative Zuweisungen
§ 7. (1) Wenn eine Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk die Angabe
enthält, dass ein Frequenzbereich einem oder mehreren Funkdiensten in einem Gebiet oder in einem bestimmten
Land zugewiesen ist, handelt es sich dabei um eine „alternative“ Zuweisung, dh. um eine Zuweisung,
die in diesem Gebiet oder Land die in der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk
angegebene Zuweisung ersetzt.
(2) Wenn die Fußnote in Bezug auf Funkstellen eines oder mehrerer der genannten Funkdienste keine
andere Einschränkung enthält als die, dass sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land betrieben
werden dürfen, haben diese Funkstellen dieses Dienstes oder dieser Dienste die gleichen Rechte wie die
Funkstellen des primären Dienstes oder der primären Dienste, die in der Frequenzzuweisungstabelle gemäß
Artikel 5 VOFunk angegeben sind und denen der Frequenzbereich in anderen Gebieten oder Ländern
zugewiesen ist.
(3) Wenn den Funkstellen eines Dienstes, der eine alternative Zuweisung erhalten hat, zu der Einschränkung,
dass sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land betrieben werden dürfen, weitere Einschränkungen
auferlegt sind, ist dies in der Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5
VOFunk angegeben.
Außer-Kraft-Treten
§ 8. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Frequenzbereichszuweisungsverordnung,
BGBl. II Nr. 149/1998, außer Kraft.