456. Verordnung: 96. Änderung der Arzneitaxe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 120/1998, wird verordnet
Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl. Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 209/1998, wird wie folgt geändert
1. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Während des Übergangszeitraumes für die Währungsumstellung von Schilling auf Euro vom
1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 sind alle Berechnungen und Rundungen in österreichischen
Schilling durchzuführen. Einkaufspreise sind gegebenenfalls in Schilling umzurechnen. Die gemäß der
Arzneitaxe ermittelten gerundeten Schillingbeträge können allenfalls (wieder) in Euro umgerechnet
werden.“
2. Nach § 11 Abs. 14 wird folgender Abs. 15 angefügt
„(15) § 1 Abs. 3 und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/1998 treten mit
1. Jänner 1999 in Kraft.“
3. In der Anlage B werden die Preisansätze der nachstehend angeführten Arzneimittel und Gefäße wie
folgt festgesetzt