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456. Verordnung: Öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 1996)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 456. Verordnung: Öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 1996)

Auf Grund der §§ 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, (MOG) wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen

Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation

für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver gemäß

Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Milch

und Milcherzeugnisse und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, insbesondere Verordnung

(EG) Nr. 322/96 der Kommission über die Durchführungsbestimmungen für die öffentliche Lagerhaltung

von Magermilchpulver.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte ist die Marktordnungs-

und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Zulassung der Herstellbetriebe

§ 3. (1) Anträge auf Zulassung sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes

in dreifacher Ausfertigung und für jede Betriebsstätte gesondert zu stellen.

(2) Die Zulassung setzt voraus, daß der Antragsteller (Hersteller) auf Verlangen in zweifacher Ausfertigung

vorlegt

1. Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das Magermilchpulver hergestellt und gelagert

werden soll,

2. Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Magermilchpulver,

3. Beschreibung der vorgesehenen Herstellungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Magermilchmengen

sowie Art und Menge der Herstellung anderer Erzeugnisse, insbesondere Buttermilchpulver

und Molkenpulver, mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.

(3) Die Zulassung wird dem Hersteller für jede Betriebsstätte erteilt. Gleichzeitig erfolgt die Zuteilung

der Zulassungsnummer.

(4) Der Hersteller hat die AMA schriftlich oder mittels Telefax (Telekopie) mindestens zwei Arbeitstage

vor Beginn der Herstellung von der Absicht, Magermilchpulver für die Intervention herzustellen,

zu verständigen.

(5) Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen betreffend Zulassung und Kontrolle der Betriebsstätten

hat die AMA unangemeldet Kontrollen vor Ort durchzuführen.

(6) Anerkennungen von Betriebsstätten, die gemäß § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 80/1995 erfolgt

sind, gelten als Zulassungen im Sinne dieser Verordnung.

Angebote

§ 4. Angebote sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes schriftlich oder

mittels Telefax (Telekopie) bei der AMA einzureichen.

Unbedenklichkeitsbescheinigung

§ 5. (1) Der Anbieter hat für jedes Kaufangebot eine von einer gemäß § 9 Abs. 2 lit. c der Milchhygieneverordnung,

BGBl. Nr. 897/1993, befugten Stelle ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung

vorzulegen.

(2) Für Magermilchpulver, das in anderen Mitgliedstaaten hergestellt wird, ist die von der im Sinne

des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 322/96 bestimmten nationalen Stelle des Herstellmitgliedstaates

ausgestellte Kontrollbescheinigung vorzulegen.

(3) Aus der Bescheinigung muß ersichtlich sein, daß die Herstellungsbedingungen im Produktionsbetrieb

regelmäßig (mindestens einmal in 28 Tagen) beanstandungsfrei überprüft wurden und daß bei der

Untersuchung des zur Intervention angebotenen Magermilchpulvers keine Kontamination mit Salmonellen

festgestellt wurde. Die letztgenannte Untersuchung wird regelmäßig nach wissenschaftlich anerkannten

Probenahmeplänen und -methoden vorgenommen (mindestens 28tägig eine Charge = Tagesproduktion).

(4) Die Kontrolle der Produktionsanlage beinhaltet insbesondere den Verdampfer, die Trocknungsanlage

selbst und deren Umgebung sowie Luftfilter, Lufterhitzer, Mischer, Silo und Abfüllanlage.

(5) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann auch maximal für die gesamte Dauer der Intervention

vom 1. März bis 31. August befristet ausgestellt werden. Dann muß in ihr eine Erklärung enthalten sein,

daß der Herstellungsbetrieb laufend in Zeitabständen von nicht länger als 28 Tagen überwacht wird.

(6) Werden bei der laufenden Überwachung Salmonellen festgestellt, sind alle Lieferungen auf Kosten

des Anbieters zurückzunehmen, die nach der zuletzt durchgeführten Kontrolle, die keinen Salmonellenbefund

ergeben hat, erfolgt sind, es sei denn, daß der Anbieter auch für diese Lieferungen eine

Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen kann.

(7) Alle Änderungen sind der AMA unverzüglich mitzuteilen.

(8) Die im Zusammenhang mit der Überwachung stehenden Unterlagen sind sieben Jahre vom Ende

des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren,

soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

Lieferung

§ 6. (1) Das Magermilchpulver ist vom Anbieter frachtfrei an die Rampe des von der AMA bestimmten

Interventionslagerhauses zu liefern und auf seine Kosten und Gefahr zu entladen. Bei der Anlieferung

sind die Transportpapiere zu übergeben.

(2) Der Inhaber des Interventionslagerhauses oder dessen Bevollmächtigter hat die angelieferten

Mengen auf dem Lieferschein (Annahmeerklärung/Lieferschein) zu bestätigen.

Übernahme

§ 7. (1) Die Ware wird nur übernommen, wenn sie mit der im Angebot bezeichneten Ware identisch

ist und in der vorgeschriebenen Verpackung geliefert wird.

(2) Ware in beschädigter Verpackung ist zurückzuweisen.

Kaufpreis

§ 8. Der zu zahlende Ankaufspreis erhöht sich um die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

Die Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 9. (1) Der Hersteller ist verpflichtet,

1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen,

2. gesonderte Aufzeichnungen in Wareneingangs und -ausgangsbüchern zu machen über

a) den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Magermilch,

Buttermilch und Molke,

b) die hergestellten Mengen an Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkenpulver, Kaseinen

und Kaseinaten,

c) die Art der Verpackung, die Kennzeichnung, den Verbleib sowie den Auslieferungstag jeder

Partie Magermilchpulver, Buttermilchpulver und Molkenpulver,

3. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die

dabei verwendeten Erzeugnismengen und -zutaten zu führen,

4. jede Veränderung hinsichtlich der nach § 3 Abs. 2 gemachten Angaben der AMA unverzüglich

mitzuteilen.

(2) Erstreckt sich eine Inventur des Herstellers auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung

befinden, so hat der Hersteller der AMA den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine

amtliche Bestandsaufnahme durch die AMA mit der Inventur verbunden werden kann.

(3) Der Hersteller ist verpflichtet, die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Unterlagen und die sich darauf

beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen,

mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen

nach anderen Vorschriften bestehen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 10. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der

AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt)

ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Magermilchpulver,

Buttermilchpulver, Molkenpulver und anderen Erzeugnissen sowie die Entnahme von Proben aus

den für die öffentliche Lagerhaltung vorgesehenen Magermilchpulvermengen während der Geschäfts-

und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für

ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen

unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte

zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen

und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane und auf Kosten

des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Der Hersteller und der Anbieter sind verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer

erfaßt sind, und die diesbezügliche Steuernummer sowie eine ihm erteilte Umsatzsteuer-

Identifikationsnummer (UID-Nummer) bekanntzugeben.

Kosten

§ 11. Werden Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hat

1. im Falle der Probenziehung bei der Übernahme des Magermilchpulvers durch die AMA der Verkäufer,

2. im Falle der Entnahme von Proben oder Warenuntersuchungen für die amtliche Überwachung der

Hersteller

die entstandenen Kosten gemäß den in der Anlage festgesetzten Tarifen zu erstatten.

Rückforderung und Verzinsung

§ 12. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes

bestimmt ist, vom Tage des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden

Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des

Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der

AMA.

Außerkrafttreten

§ 13. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 80/1995 außer Kraft.

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