456. Bundesgesetz: Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes 161/1987 wird wie folgt geändert
1. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Schüler, die infolge des Überspringens von Schulstufen gemäß § 26 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung, die 9. Schulstufe vor Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind verpflichtet, das 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht an einer mittleren oder höheren Schule zu erfüllen. Diese Schüler sind bei Anwendung des § 5 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes bevorzugt zu reihen."
2. In den §§ 12 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 3 sowie 31 Abs. 1 und 2 tritt an die Stelle der Wendung „Unterricht, Kunst und Sport" die Wendung „Unterricht und Kunst".
3. Dem § 23 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Zuständig zur Entscheidung ist der nach dem Wohnort des Berufsschulpflichtigen, sofern der Berufsschulpflichtige jedoch bereits eine Berufsschule besucht, der nach deren Standort örtlich zuständige Landesschulrat."
4. Dem § 30 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 456/1992 treten wie folgt in Kraft
1. § 12 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 3 und § 31 Abs. 1 und 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
2. § 5 Abs. 4 mit 1. September 1992."