456. Bundesgesetz: Sportstättenschutzgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Grundflächen,
die von Gebietskörperschaften zum Zweck
einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden
Sportausübung an Personen im Rahmen ihrer
gemeinnützigen Tätigkeit (§§ 35 und 36 BAO) am
31. Dezember 1988 drei Jahre oder länger vermietet
waren, anzuwenden. In den Anwendungsbereich
dieses Bundesgesetzes fallen nicht Mietgegenstände,
die dem alpinen Schisport und dem Schilanglauf
dienen, sowie Mietgegenstände, die den Kündigungsbeschränkungen
des § 30 des Mietrechtsgesetzes,
BGBl. Nr. 520/1981 in der jeweils geltenden
Fassung unterliegen.
(2) Diesem Bundesgesetz unterliegende Mietverträge
auf bestimmte Zeit gelten als auf unbestimmte
Zeit verlängert.
§ 2. (1) Der Vermieter kann nur aus wichtigen
Gründen den Mietvertrag kündigen.
(2) Wichtige Gründe sind insbesondere,
1. wenn der mit dem Mieter vereinbarte Mietzins
nach der Art, Lage, Größe, Beschaffenheit
und Verwendung vergleichbarer Grundstücke
nicht als angemessen angesehen werden kann
(wobei Mietzinse, die im Interesse der
Sportförderung unter einem allgemein vertretbaren
Wert festgesetzt wurden, außer Betracht
bleiben) und der Mieter der Zahlung des auf
Grund eines rechtskräftigen Verfahrens gemäß
§ 3 festgestellten angemessenen Mietzinses
ab dem der Antragstellung gemäß § 3
folgenden Monatsersten nicht zustimmt;
2. wenn der Mieter trotz einer nach Eintritt der
Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Bezahlung
des Mietzinses über die übliche oder ihm
sonst bisher zugestandene Frist hinaus, mindestens
aber ein Monat im Rückstand ist;
3. wenn der Mieter, seine Beauftragten oder
Benützer der Sportstätte vom Mietgegenstand
einen erheblich nachteiligen Gebrauch machen
oder sich sonst grob ungehörig verhalten;
4. wenn der Bedarf an der Sportstätte nicht nur
vorübergehend nicht mehr gegeben ist;
5. wenn die Verwendung der Grundfläche für
Zwecke der Sportausübung nicht mehr im
Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit erfolgt;
6. wenn ein Mietgegenstand auf eine Art
verwendet werden soll, die in höherem Maße
den Interessen der Verwaltung oder einem
anderen öffentlichen Interesse dient als die
gegenwärtige Verwendung und eine nach
Lage und Beschaffenheit gleich verwendbare
Ersatzgrundfläche angeboten wird.
§ 3. (1) Erachten Vermieter oder Mieter den
vereinbarten Mietzins nicht als angemessen, so kann
die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen
Mietzinses im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 beantragt
werden.
(2) Über Anträge gemäß Abs. 1 entscheidet das
für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in
dessen Sprengel der Mietgegenstand gelegen ist, im
Verfahren außer Streitsachen, mit der Maßgabe,
daß § 37 Abs. 3 Z 10, 12 bis 13 und Z 15 bis 21
MRG anzuwenden ist.
§ 4. (1) Diesem Bundesgesetz unterliegende
Mietverträge können nur gerichtlich gekündigt
werden.
(2) Der Vermieter hat in der Kündigung die
Kündigungsgründe kurz anzuführen. Andere Kündigungsgründe
kann er in diesem Verfahren nicht
mehr geltend machen. Werden gegen die Kündigung
Einwendungen erhoben, so hat der Vermieter
nachzuweisen, daß der von ihm geltend gemachte
Kündigungsgrund gegeben ist. Gegen die Versäumung
der Frist zur Anbringung von Einwendungen
ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach
den §§ 146 bis 154 ZPO zulässig.
(3) Wenn einen aus dem Grund des § 2 Abs. 2 Z 2
gekündigten Mieter an dem Zahlungsrückstand
kein grobes Verschulden trifft und er vor Schluß
jener Verhandlung, die der Entscheidung des
Gerichts vorangeht, den geschuldeten Betrag
entrichtet, ist die Kündigung aufzuheben. Der
Mieter hat jedoch dem Vermieter die Kosten zu
ersetzen, soweit ihn ohne seine Zahlung eine
Kostenersatzpflicht getroffen hätte. Ist die Höhe
des geschuldeten Betrages strittig, so hat das Gericht
vor Schluß der Verhandlung darüber durch
Beschluß zu entscheiden. Dies gilt auch für
Rechtsstreitigkeiten wegen Aufhebung der Miete
und Räumung des Mietgegenstandes wegen Säumigkeit
bei der Bezahlung des Mietzinses gemäß
§ 1118 ABGB.
(4) Im Falle der Kündigung einer Grundfläche
(§ 1) hat der Vermieter dem Mieter alle in die
Liegenschaft getätigten Aufwendungen, die über die
Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind,
nach ihrem gegenwärtigen Wert, soweit dieser den
wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt, zu
ersetzen. Auf den Ersatzanspruch kann der Mieter
im voraus nicht rechtswirksam verzichten. Der
Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen besteht
nicht, wenn der Vermieter seine Zustimmung zu den
Aufwendungen verweigert oder an die Verpflichtung
zur Wiederherstellung des früheren Zustandes
gebunden hat oder wenn der Vermieter verhindert
war, das eine oder das andere zu tun, weil ihm der
Mieter die beabsichtigten Aufwendungen nicht
angezeigt hat oder, wenn Baulichkeiten nicht den
Bauvorschriften entsprechend errichtet worden
sind. Der Wert ist objektiv unter der Annahme zu
ermitteln, daß der Mietgegenstand weiter zu dem
Zweck verwendet wird, zu dem ihn der Mieter
vertragsgemäß verwendet hat. Wurden derartige
Aufwendungen bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
vorgenommen, gilt für Ersatzansprüche
§ 1097 ABGB, sofern nicht anderes vereinbart
worden ist.
§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1991 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Gesetz betreffend die Bestandverträge über
Grundstücke, die als Spiel-, Sport- oder Turnplätze
in gemeinnütziger Weise verwendet werden (Spielplatzschutzgesetz),
StGBl. Nr. 334/1920, außer
Kraft.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.