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456_1990 AT

456. Bundesgesetz: Sportstättenschutzgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 456. Bundesgesetz: Sportstättenschutzgesetz

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Grundflächen,

die von Gebietskörperschaften zum Zweck

einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden

Sportausübung an Personen im Rahmen ihrer

gemeinnützigen Tätigkeit (§§ 35 und 36 BAO) am

31. Dezember 1988 drei Jahre oder länger vermietet

waren, anzuwenden. In den Anwendungsbereich

dieses Bundesgesetzes fallen nicht Mietgegenstände,

die dem alpinen Schisport und dem Schilanglauf

dienen, sowie Mietgegenstände, die den Kündigungsbeschränkungen

des § 30 des Mietrechtsgesetzes,

BGBl. Nr. 520/1981 in der jeweils geltenden

Fassung unterliegen.

(2) Diesem Bundesgesetz unterliegende Mietverträge

auf bestimmte Zeit gelten als auf unbestimmte

Zeit verlängert.

§ 2. (1) Der Vermieter kann nur aus wichtigen

Gründen den Mietvertrag kündigen.

(2) Wichtige Gründe sind insbesondere,

1. wenn der mit dem Mieter vereinbarte Mietzins

nach der Art, Lage, Größe, Beschaffenheit

und Verwendung vergleichbarer Grundstücke

nicht als angemessen angesehen werden kann

(wobei Mietzinse, die im Interesse der

Sportförderung unter einem allgemein vertretbaren

Wert festgesetzt wurden, außer Betracht

bleiben) und der Mieter der Zahlung des auf

Grund eines rechtskräftigen Verfahrens gemäß

§ 3 festgestellten angemessenen Mietzinses

ab dem der Antragstellung gemäß § 3

folgenden Monatsersten nicht zustimmt;

2. wenn der Mieter trotz einer nach Eintritt der

Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Bezahlung

des Mietzinses über die übliche oder ihm

sonst bisher zugestandene Frist hinaus, mindestens

aber ein Monat im Rückstand ist;

3. wenn der Mieter, seine Beauftragten oder

Benützer der Sportstätte vom Mietgegenstand

einen erheblich nachteiligen Gebrauch machen

oder sich sonst grob ungehörig verhalten;

4. wenn der Bedarf an der Sportstätte nicht nur

vorübergehend nicht mehr gegeben ist;

5. wenn die Verwendung der Grundfläche für

Zwecke der Sportausübung nicht mehr im

Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit erfolgt;

6. wenn ein Mietgegenstand auf eine Art

verwendet werden soll, die in höherem Maße

den Interessen der Verwaltung oder einem

anderen öffentlichen Interesse dient als die

gegenwärtige Verwendung und eine nach

Lage und Beschaffenheit gleich verwendbare

Ersatzgrundfläche angeboten wird.

§ 3. (1) Erachten Vermieter oder Mieter den

vereinbarten Mietzins nicht als angemessen, so kann

die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen

Mietzinses im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 beantragt

werden.

(2) Über Anträge gemäß Abs. 1 entscheidet das

für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in

dessen Sprengel der Mietgegenstand gelegen ist, im

Verfahren außer Streitsachen, mit der Maßgabe,

daß § 37 Abs. 3 Z 10, 12 bis 13 und Z 15 bis 21

MRG anzuwenden ist.

§ 4. (1) Diesem Bundesgesetz unterliegende

Mietverträge können nur gerichtlich gekündigt

werden.

(2) Der Vermieter hat in der Kündigung die

Kündigungsgründe kurz anzuführen. Andere Kündigungsgründe

kann er in diesem Verfahren nicht

mehr geltend machen. Werden gegen die Kündigung

Einwendungen erhoben, so hat der Vermieter

nachzuweisen, daß der von ihm geltend gemachte

Kündigungsgrund gegeben ist. Gegen die Versäumung

der Frist zur Anbringung von Einwendungen

ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach

den §§ 146 bis 154 ZPO zulässig.

(3) Wenn einen aus dem Grund des § 2 Abs. 2 Z 2

gekündigten Mieter an dem Zahlungsrückstand

kein grobes Verschulden trifft und er vor Schluß

jener Verhandlung, die der Entscheidung des

Gerichts vorangeht, den geschuldeten Betrag

entrichtet, ist die Kündigung aufzuheben. Der

Mieter hat jedoch dem Vermieter die Kosten zu

ersetzen, soweit ihn ohne seine Zahlung eine

Kostenersatzpflicht getroffen hätte. Ist die Höhe

des geschuldeten Betrages strittig, so hat das Gericht

vor Schluß der Verhandlung darüber durch

Beschluß zu entscheiden. Dies gilt auch für

Rechtsstreitigkeiten wegen Aufhebung der Miete

und Räumung des Mietgegenstandes wegen Säumigkeit

bei der Bezahlung des Mietzinses gemäß

§ 1118 ABGB.

(4) Im Falle der Kündigung einer Grundfläche

(§ 1) hat der Vermieter dem Mieter alle in die

Liegenschaft getätigten Aufwendungen, die über die

Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind,

nach ihrem gegenwärtigen Wert, soweit dieser den

wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt, zu

ersetzen. Auf den Ersatzanspruch kann der Mieter

im voraus nicht rechtswirksam verzichten. Der

Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen besteht

nicht, wenn der Vermieter seine Zustimmung zu den

Aufwendungen verweigert oder an die Verpflichtung

zur Wiederherstellung des früheren Zustandes

gebunden hat oder wenn der Vermieter verhindert

war, das eine oder das andere zu tun, weil ihm der

Mieter die beabsichtigten Aufwendungen nicht

angezeigt hat oder, wenn Baulichkeiten nicht den

Bauvorschriften entsprechend errichtet worden

sind. Der Wert ist objektiv unter der Annahme zu

ermitteln, daß der Mietgegenstand weiter zu dem

Zweck verwendet wird, zu dem ihn der Mieter

vertragsgemäß verwendet hat. Wurden derartige

Aufwendungen bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

vorgenommen, gilt für Ersatzansprüche

§ 1097 ABGB, sofern nicht anderes vereinbart

worden ist.

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1991 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt das Gesetz betreffend die Bestandverträge über

Grundstücke, die als Spiel-, Sport- oder Turnplätze

in gemeinnütziger Weise verwendet werden (Spielplatzschutzgesetz),

StGBl. Nr. 334/1920, außer

Kraft.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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