456. Verordnung: Studienordnung Doktoratsstudium Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 des Bundesgesetzes über
sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 57/1983, in Verbindung mit
dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl.
Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 116/1984, wird verordnet
Einrichtung
§ 1. Das Studium zur Erwerbung des Doktorats
der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften ist an
den Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck
und Linz sowie an der Wirtschaftsuniversität
Wien und an der Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt einzurichten.
Studienziele
§ 2. Das Studium zur Erwerbung des Doktorats
der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften hat über
die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der
Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger
wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiete der
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zu dienen.
Zulassung zum Studium
§ 3. Voraussetzung für die Zulassung zum Studium
ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung
einer der im Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche
Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 57/1983, geregelten Studienrichtungen oder
die Ablegung der abschließenden Diplomprüfung
eines gleichwertigen (§ 21 Abs. 5 AHStG), an einer
inländischen oder ausländischen Universität absolvierten
Studiums.
Studiendauer
§ 4. Das Studium besteht aus einem Studienabschnitt
in der Dauer von zwei Semestern. Es wird
mit dem Rigorosum abgeschlossen.
Dissertation
§ 5. (1) Der Bewerber um das Doktorat hat
durch die Dissertation über die an eine Diplomarbeit
zu stellenden Anforderungen hinaus darzutun,
daß er die Befähigung zur selbständigen Bewältigung
wissenschaftlicher Probleme erworben hat.
(2) Das Thema der Dissertation ist allen Diplomprüfungsfächern
und den im Rahmen der zweiten
Diplomprüfung vorgesehenen Vorprüfungsfächern
der im Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche
Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 57/1983, geregelten Studienrichtungen zu entnehmen,
sofern diese Fächer
1. keine Rechtsfächer sind,
2. an der Universität durch einen Ordentlichen
oder Außerordentlichen Universitätsprofessor,
einen emeritierten Universitätsprofessor,
Honorarprofessor oder Universitätsdozenten
vertreten sind und
3. in einem der auf Grund des Bundesgesetzes
über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche
Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983, an
der betreffenden Universität in Kraft stehenden
Studienpläne aufscheinen.
(3) Die Dissertation hat einen engen thematischen
Zusammenhang mit den Fächern Volkswirtschaftstheorie
und -politik, Finanzwissenschaften,
Betriebswirtschaftslehre, Soziologie, Statistik,
Informatik oder Wirtschaftspädagogik aufzuweisen.
(4) Der Bewerber um das Doktorat ist berechtigt,
das Thema der Dissertation vorzuschlagen und
einen seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer
(Abs. 2) um die Betreuung zu ersuchen.
(5) Hat ein zuständiger Universitätslehrer ein
gemäß Abs. 2 bis 4 vorgeschlagenes Thema zur
Betreuung akzeptiert, so hat der Präses der Prüfungskommission
den Bewerber um das Doktorat
diesem Universitätslehrer für die Betreuung bei der
Abfassung der Dissertation zuzuweisen. Wird das
vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen,
eignet es sich aber nach Meinung des
vom Bewerber angerufenen Fakultätskollegiums
(Universitätskollegiums) für eine Dissertation und
entspricht es den Abs. 2 bis 4, so ist der Bewerber
vom Dekan (Rektor) einem seiner Lehrbefugnis
nach zuständigen Universitätslehrer (Abs. 2) mit
dessen Zustimmung zuzuweisen.
(6) Gleichzeitig mit der Zuweisung des Bewerbers
um das Doktorat zu einem Dissertationsbetreuer
hat der Präses der Prüfungskommission die
Begutachter der Dissertation zu bestellen. Der Universitätslehrer,
der den Verfasser der Dissertation
betreut hat, ist jedenfalls zum Begutachter zu
bestellen. Der zweite Begutachter hat, falls das
Thema der Dissertation nicht den Fächern Volkswirtschaftstheorie
und -politik, Finanzwissenschaften,
Betriebswirtschaftslehre, Soziologie, Statistik,
Informatik oder Wirtschaftspädagogik entnommen
wurde, Vertreter eines dieser Fächer zu sein.
Gehört der Begutachter der Prüfungskommission
nicht schon an, so tritt er in sie für die Prüfung des
von ihm betreuten Kandidaten ein. Der Präses der
Prüfungskommission hat für das in § 8 Abs. 3 lit. a
genannte Prüfungsfach nach Maßgabe der Lehrbefugnis
einen der beiden Begutachter der Dissertation
zum Prüfer zu bestellen, doch ist im Verhinderungsfall
eine Vertretung zulässig.
(7) Unmittelbar nach der Bestellung des Begutachters
hat der Präses der Prüfungskommission
nach Anhörung des Bewerbers und der Begutachter
unter Wahrung eines engen thematischen Zusammenhangs
mit dem Dissertationsthema je ein
sozialwissenschaftliches und ein wirtschaftswissenschaftliches
Fach als Prüfungsfächer des Rigorosums
festzulegen.
(8) Die Dissertation ist von zwei Begutachtern
innerhalb von höchstens sechs Monaten zu beurteilen.
(9) Können sich die Begutachter der Dissertation
über die Approbation und die Benotung nicht einigen,
so hat der Präses der Prüfungskommission,
sofern sich der Bewerber um das Doktorat nicht
mit der ungünstigeren Benotung einverstanden
erklärt, einen dritten Begutachter zu bestellen, der
zumindest einem nahe verwandten Fach angehören
muß. Die Begutachtung der Dissertation durch den
dritten Begutachter hat innerhalb von höchstens
sechs Monaten zu erfolgen. Für die Approbation
und die Benotung ist die Mehrheit der Begutachter
maßgebend.
Pflichtfächer
§ 6. (1) Aus den Pflichtfächern sind nach Maßgabe
des Studienplanes zu inskribieren
(2) Aus den Pflichtfächern (Abs. 1) sind nach
Maßgabe des Studienplanes insgesamt 15 Wochenstunden
zu inskribieren. In jedem Semester sind
jedenfalls mindestens 10 Wochenstunden aus den
Pflicht- und Freifächern zu inskribieren. Als Freifächer
kommen alle an der betreffenden Universität
durch einen Universitätslehrer angebotenen Lehrveranstaltungen
in Betracht.
Zulassung zum Rigorosum
§ 7. Die Zulassung zum Rigorosum setzt voraus
a) die Inskription von zwei einrechenbaren
Semestern im Doktoratsstudium;
b) die positive Beurteilung der Teilnahme an
den im Studienplan vorgeschriebenen Seminaren,
Privatissima oder ähnlichen Lehrveranstaltungen;
c) die Approbation der Dissertation.
Rigorosum
§ 8. (1) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung
und grundsätzlich in der Form einer kommissionellen
Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat
mündlich abzuhalten. Die Studienkommission kann
jedoch aus pädagogischen Gründen die Abhaltung
des Rigorosums in Form von Teilprüfungen über
das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor
Einzelprüfern im Studienplan verordnen, wobei
zwischen den einzelnen Teilprüfungen ein enger
zeitlicher Zusammenhang zu wahren ist.
(2) Das Rigorosum kann frühestens vier Wochen
vor dem Ende des zweiten in das Doktoratsstudium
einrechenbaren Semesters abgelegt werden.
(3) Prüfungsfächer des Rigorosums sind
a) das Fach, dem das Thema der Dissertation
zuzuordnen ist; im Rahmen dieses Prüfungsfaches
sind auch die in der Dissertation vertretenen
Thesen zu verteidigen;
b) das sozialwissenschaftliche Fach, das vom
Präses der Prüfungskommission gemäß § 5
Abs. 7 festgelegt wurde;
c) das wirtschaftswissenschaftliche Fach, das
vom Präses der Prüfungskommission gemäß
§ 5 Abs. 7 festgelegt wurde.
Verleihung des akademischen Grades „Doktor der
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften"
§ 9. (1) An die Absolventen des Doktoratsstudiums
ist der akademische Grad „Doktor der
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", lateinische
Bezeichnung „Doctor rerum socialium oeconomicarumque",
abgekürzt „Dr. rer. soc. oec", zu verleihen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades
ist beim Fakultätskollegium (Universitätskollegium)
anzusuchen. Dem Gesuch sind folgende Nachweise
anzuschließen
a) Approbation der Dissertation;
b) Zeugnis über das absolvierte Rigorosum.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist
zu beurkunden.
Übergangsbestimmungen
§ 10. Ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten
des auf Grund dieser Verordnung erlassenen neuen
Studienplanes ihr Studium begonnen haben, sind
berechtigt, ihre Studien entweder für längstens acht
weitere Studienjahre ab Inkrafttreten des Studienplanes
nach den bisher geltenden Studienvorschriften
weiterzuführen oder sich durch schriftliche
Erklärung dem neuen Studienplan zu unterstellen.
Im letzteren Fall werden zurückgelegte Studien zur
Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.