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456_1988 AT

456. Verordnung: Studienordnung Doktoratsstudium Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 456. Verordnung: Studienordnung Doktoratsstudium Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

Auf Grund des § 17 des Bundesgesetzes über

sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 57/1983, in Verbindung mit

dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl.

Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 116/1984, wird verordnet

Einrichtung

§ 1. Das Studium zur Erwerbung des Doktorats

der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften ist an

den Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen

Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck

und Linz sowie an der Wirtschaftsuniversität

Wien und an der Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt einzurichten.

Studienziele

§ 2. Das Studium zur Erwerbung des Doktorats

der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften hat über

die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der

Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger

wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiete der

Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zu dienen.

Zulassung zum Studium

§ 3. Voraussetzung für die Zulassung zum Studium

ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung

einer der im Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 57/1983, geregelten Studienrichtungen oder

die Ablegung der abschließenden Diplomprüfung

eines gleichwertigen (§ 21 Abs. 5 AHStG), an einer

inländischen oder ausländischen Universität absolvierten

Studiums.

Studiendauer

§ 4. Das Studium besteht aus einem Studienabschnitt

in der Dauer von zwei Semestern. Es wird

mit dem Rigorosum abgeschlossen.

Dissertation

§ 5. (1) Der Bewerber um das Doktorat hat

durch die Dissertation über die an eine Diplomarbeit

zu stellenden Anforderungen hinaus darzutun,

daß er die Befähigung zur selbständigen Bewältigung

wissenschaftlicher Probleme erworben hat.

(2) Das Thema der Dissertation ist allen Diplomprüfungsfächern

und den im Rahmen der zweiten

Diplomprüfung vorgesehenen Vorprüfungsfächern

der im Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 57/1983, geregelten Studienrichtungen zu entnehmen,

sofern diese Fächer

1. keine Rechtsfächer sind,

2. an der Universität durch einen Ordentlichen

oder Außerordentlichen Universitätsprofessor,

einen emeritierten Universitätsprofessor,

Honorarprofessor oder Universitätsdozenten

vertreten sind und

3. in einem der auf Grund des Bundesgesetzes

über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983, an

der betreffenden Universität in Kraft stehenden

Studienpläne aufscheinen.

(3) Die Dissertation hat einen engen thematischen

Zusammenhang mit den Fächern Volkswirtschaftstheorie

und -politik, Finanzwissenschaften,

Betriebswirtschaftslehre, Soziologie, Statistik,

Informatik oder Wirtschaftspädagogik aufzuweisen.

(4) Der Bewerber um das Doktorat ist berechtigt,

das Thema der Dissertation vorzuschlagen und

einen seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer

(Abs. 2) um die Betreuung zu ersuchen.

(5) Hat ein zuständiger Universitätslehrer ein

gemäß Abs. 2 bis 4 vorgeschlagenes Thema zur

Betreuung akzeptiert, so hat der Präses der Prüfungskommission

den Bewerber um das Doktorat

diesem Universitätslehrer für die Betreuung bei der

Abfassung der Dissertation zuzuweisen. Wird das

vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen,

eignet es sich aber nach Meinung des

vom Bewerber angerufenen Fakultätskollegiums

(Universitätskollegiums) für eine Dissertation und

entspricht es den Abs. 2 bis 4, so ist der Bewerber

vom Dekan (Rektor) einem seiner Lehrbefugnis

nach zuständigen Universitätslehrer (Abs. 2) mit

dessen Zustimmung zuzuweisen.

(6) Gleichzeitig mit der Zuweisung des Bewerbers

um das Doktorat zu einem Dissertationsbetreuer

hat der Präses der Prüfungskommission die

Begutachter der Dissertation zu bestellen. Der Universitätslehrer,

der den Verfasser der Dissertation

betreut hat, ist jedenfalls zum Begutachter zu

bestellen. Der zweite Begutachter hat, falls das

Thema der Dissertation nicht den Fächern Volkswirtschaftstheorie

und -politik, Finanzwissenschaften,

Betriebswirtschaftslehre, Soziologie, Statistik,

Informatik oder Wirtschaftspädagogik entnommen

wurde, Vertreter eines dieser Fächer zu sein.

Gehört der Begutachter der Prüfungskommission

nicht schon an, so tritt er in sie für die Prüfung des

von ihm betreuten Kandidaten ein. Der Präses der

Prüfungskommission hat für das in § 8 Abs. 3 lit. a

genannte Prüfungsfach nach Maßgabe der Lehrbefugnis

einen der beiden Begutachter der Dissertation

zum Prüfer zu bestellen, doch ist im Verhinderungsfall

eine Vertretung zulässig.

(7) Unmittelbar nach der Bestellung des Begutachters

hat der Präses der Prüfungskommission

nach Anhörung des Bewerbers und der Begutachter

unter Wahrung eines engen thematischen Zusammenhangs

mit dem Dissertationsthema je ein

sozialwissenschaftliches und ein wirtschaftswissenschaftliches

Fach als Prüfungsfächer des Rigorosums

festzulegen.

(8) Die Dissertation ist von zwei Begutachtern

innerhalb von höchstens sechs Monaten zu beurteilen.

(9) Können sich die Begutachter der Dissertation

über die Approbation und die Benotung nicht einigen,

so hat der Präses der Prüfungskommission,

sofern sich der Bewerber um das Doktorat nicht

mit der ungünstigeren Benotung einverstanden

erklärt, einen dritten Begutachter zu bestellen, der

zumindest einem nahe verwandten Fach angehören

muß. Die Begutachtung der Dissertation durch den

dritten Begutachter hat innerhalb von höchstens

sechs Monaten zu erfolgen. Für die Approbation

und die Benotung ist die Mehrheit der Begutachter

maßgebend.

Pflichtfächer

§ 6. (1) Aus den Pflichtfächern sind nach Maßgabe

des Studienplanes zu inskribieren

(2) Aus den Pflichtfächern (Abs. 1) sind nach

Maßgabe des Studienplanes insgesamt 15 Wochenstunden

zu inskribieren. In jedem Semester sind

jedenfalls mindestens 10 Wochenstunden aus den

Pflicht- und Freifächern zu inskribieren. Als Freifächer

kommen alle an der betreffenden Universität

durch einen Universitätslehrer angebotenen Lehrveranstaltungen

in Betracht.

Zulassung zum Rigorosum

§ 7. Die Zulassung zum Rigorosum setzt voraus

a) die Inskription von zwei einrechenbaren

Semestern im Doktoratsstudium;

b) die positive Beurteilung der Teilnahme an

den im Studienplan vorgeschriebenen Seminaren,

Privatissima oder ähnlichen Lehrveranstaltungen;

c) die Approbation der Dissertation.

Rigorosum

§ 8. (1) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung

und grundsätzlich in der Form einer kommissionellen

Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat

mündlich abzuhalten. Die Studienkommission kann

jedoch aus pädagogischen Gründen die Abhaltung

des Rigorosums in Form von Teilprüfungen über

das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor

Einzelprüfern im Studienplan verordnen, wobei

zwischen den einzelnen Teilprüfungen ein enger

zeitlicher Zusammenhang zu wahren ist.

(2) Das Rigorosum kann frühestens vier Wochen

vor dem Ende des zweiten in das Doktoratsstudium

einrechenbaren Semesters abgelegt werden.

(3) Prüfungsfächer des Rigorosums sind

a) das Fach, dem das Thema der Dissertation

zuzuordnen ist; im Rahmen dieses Prüfungsfaches

sind auch die in der Dissertation vertretenen

Thesen zu verteidigen;

b) das sozialwissenschaftliche Fach, das vom

Präses der Prüfungskommission gemäß § 5

Abs. 7 festgelegt wurde;

c) das wirtschaftswissenschaftliche Fach, das

vom Präses der Prüfungskommission gemäß

§ 5 Abs. 7 festgelegt wurde.

Verleihung des akademischen Grades „Doktor der

Sozial- und Wirtschaftswissenschaften"

§ 9. (1) An die Absolventen des Doktoratsstudiums

ist der akademische Grad „Doktor der

Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", lateinische

Bezeichnung „Doctor rerum socialium oeconomicarumque",

abgekürzt „Dr. rer. soc. oec", zu verleihen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades

ist beim Fakultätskollegium (Universitätskollegium)

anzusuchen. Dem Gesuch sind folgende Nachweise

anzuschließen

a) Approbation der Dissertation;

b) Zeugnis über das absolvierte Rigorosum.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist

zu beurkunden.

Übergangsbestimmungen

§ 10. Ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten

des auf Grund dieser Verordnung erlassenen neuen

Studienplanes ihr Studium begonnen haben, sind

berechtigt, ihre Studien entweder für längstens acht

weitere Studienjahre ab Inkrafttreten des Studienplanes

nach den bisher geltenden Studienvorschriften

weiterzuführen oder sich durch schriftliche

Erklärung dem neuen Studienplan zu unterstellen.

Im letzteren Fall werden zurückgelegte Studien zur

Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

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