456. Verordnung: Lehrpläne der Akademie für Sozialarbeit; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1987, insbesondere
dessen §§ 6 und 81, wird verordnet
Für die Akademie für Sozialarbeit, für die Akademie
für Sozialarbeit für Berufstätige und für den
einjährigen Vorbereitungslehrgang der Akademie
für Sozialarbeit werden die in den Anlagen enthaltenen
Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für
den Religionsunterricht) erlassen.
Artikel II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-
Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 389/1986, werden die Unterrichtsgegenstände
der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit
sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des genannten
Gesetzes erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher
Dienst und dem Bundesminister für Finanzen in die
in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe" der
Stundentafeln angeführten Lehrverpflichtungsgruppen
eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände,
die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des
genannten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in der
Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in
Klammern gesetzt.
Artikel III
§ 1. Diese Verordnung tritt hinsichtlich
1. des Vorbereitungslehrganges und des
1. Semesters mit dem dem Tage ihrer Kundmachung
folgenden Tag,
2. des 2. Semesters mit Beginn des Sommersemesters
1988,
3. des 3. Semesters mit Beginn des Schuljahres
1988/89,
4. des 4. Semesters mit Beginn des Sommersemesters
1989,
5. des 5. Semesters mit Beginn des Schuljahres
1989/90 und
6. des 6. Semesters mit Beginn des Sommersemesters
1990/91
in Kraft.
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der Akademie
für Sozialarbeit und des einjährigen Vorbereitungslehrganges
der Akademie für Sozialarbeit
sowie die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen,
BGBl. Nr. 583/1976, außer Kraft.
Artikel IV
Bekanntmachung
Die in der Anlage wiedergegebenen Lehrpläne
für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden
Kirchen- und Religionsgesellschaften erlassen
und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 324/1975, bekanntgemacht.