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456_1987 AT

456. Verordnung: Lehrpläne der Akademie für Sozialarbeit; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 456. Verordnung: Lehrpläne der Akademie für Sozialarbeit; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1987, insbesondere

dessen §§ 6 und 81, wird verordnet

Für die Akademie für Sozialarbeit, für die Akademie

für Sozialarbeit für Berufstätige und für den

einjährigen Vorbereitungslehrgang der Akademie

für Sozialarbeit werden die in den Anlagen enthaltenen

Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für

den Religionsunterricht) erlassen.

Artikel II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-

Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 389/1986, werden die Unterrichtsgegenstände

der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit

sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des genannten

Gesetzes erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher

Dienst und dem Bundesminister für Finanzen in die

in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe" der

Stundentafeln angeführten Lehrverpflichtungsgruppen

eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände,

die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des

genannten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in der

Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in

Klammern gesetzt.

Artikel III

§ 1. Diese Verordnung tritt hinsichtlich

1. des Vorbereitungslehrganges und des

1. Semesters mit dem dem Tage ihrer Kundmachung

folgenden Tag,

2. des 2. Semesters mit Beginn des Sommersemesters

1988,

3. des 3. Semesters mit Beginn des Schuljahres

1988/89,

4. des 4. Semesters mit Beginn des Sommersemesters

1989,

5. des 5. Semesters mit Beginn des Schuljahres

1989/90 und

6. des 6. Semesters mit Beginn des Sommersemesters

1990/91

in Kraft.

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der Akademie

für Sozialarbeit und des einjährigen Vorbereitungslehrganges

der Akademie für Sozialarbeit

sowie die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen,

BGBl. Nr. 583/1976, außer Kraft.

Artikel IV

Bekanntmachung

Die in der Anlage wiedergegebenen Lehrpläne

für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden

Kirchen- und Religionsgesellschaften erlassen

und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 324/1975, bekanntgemacht.

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