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456_1986 AT

456. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll, des Abkommens über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts samt Protokoll und des Abkommens über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht samt Protokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 456. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll, des Abkommens über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts samt Protokoll und des Abkommens über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht samt Protokoll

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des

Völkerbundes und des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen haben nachstehende Staaten ihre

Ratifikations- oder Beitrittsurkunden bzw. ihre

Kontinuitätserklärungen zum Abkommen über das

einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll, zum

Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet

des internationalen Scheckprivatrechts samt Protokoll

und zum Abkommen über das Verhältnis der

Stempelgesetze zum Scheckrecht samt Protokoll

(BGBl. Nr. 47/1959) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung

Belgien (ohne Treuhandgebiet

Ruanda-Urundi) 18. Dezember 1961

Brasilien 26. August 1942

Dänemark (ohne Grönland) 27. Juli 1932

Deutschland 3. Oktober 1933

Finnland 31. August 1932

Frankreich 27. April 1936

Griechenland 1. Juni 1934

Indonesien 9. März 1959

Italien 31. August 1933

Japan 25. August 1933

Luxemburg 1. August 1968

Monaco 9. Feber 1933

Niederlande

für das Königreich in

Europa 2. April 1934

für Niederländisch Indien

und Curacao 30. September 1935

für Suriname 7. August 1936

Nikaragua 16. März 1932

Norwegen 27. Juli 1932

Polen 19. Dezember 1936

Portugal 8. Juni 1934

Schweden 27. Juli 1932

Schweiz 26. August 1932

Ungarn 28. Oktober 1964

Die Deutsche Demokratische Republik hat am

21. Feber 1974 eine Erklärung betreffend die Wiederanwendung

der drei Abkommen mit Wirksamkeit

vom 6. Juni 1958 hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

hat Portugal den Vorbehalt erklärt, daß

diese Abkommen auf die portugiesischen Kolonien

keine Anwendung finden. In einer am 18. August

1953 hinterlegten Erklärung hat Portugal diesen

Vorbehalt zurückgezogen. Die Schweiz erklärt,

diese Abkommen erst nach Annahme eines Gesetzes

betreffend eine Revision der Abschnitte XXIV

bis XXXIII des Schweizerischen Obligationenrechts

oder, falls erforderlich, erst nach Erlassung

eines speziellen Gesetzes betreffend Wechsel und

Schecks anzuwenden. Dieses Gesetz ist am 1. Juli

1937 in Kraft getreten, sodaß für die Schweiz auch

die drei Abkommen mit diesem Tag in Kraft getreten

sind.

Zum Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz

haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte

erklärt

Belgien: von allen Vorbehalten der Anlage II

Gebrauch zu machen.

Brasilien: die Vorbehalte der Art. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8,

9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 25,

26, 29 und 30 der Anlage II.

Dänemark: die Vorbehalte der Art. 4, 6, 9, 14

Absatz 1, 16 a), 18, 25, 26, 27 und 29 der

Anlage II. In einer am 31. Jänner 1966 hinterlegten

Mitteilung hat Dänemark die Rücknahme

des Vorbehaltes betreffend die Nichtanwendung

des Abkommens auf Grönland erklärt.

Finnland: die Vorbehalte der Art. 4, 6, 9, 14

Absatz 1, 16 a), 18 und 27 der Anlage II. Überdies

hat Finnland von dem durch die Art. 25, 26

und 29 der genannten Anlage eingeräumten

Recht Gebrauch gemacht, die Regelung der

darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung

zu überlassen.

Deutschland: die Vorbehalte der Art. 6, 14, 15, 16

Absatz 2, 18, 23, 24, 25, 26 und 29 der Anlage II.

Frankreich: erklärt, daß die Art. 1, 2, 4, 5, 6, 9, 11,

12, 13, 15, 16, 18, 19, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 28,

29, 30 und 31 der Anlage II Anwendung finden.

Mit Wirksamkeit vom 11. Mai 1979 hat Frankreich

einen Vorbehalt im Sinne des Art. 7 der

Anlage II erklärt.

Griechenland

A. Die Hellenische Regierung macht keinen

Gebrauch von den in Art. 1, 2, 5 — 8, 10—14,

16 Absatz 1 a) und b), 18 Absatz 1, 19—22,

24 und 26 Absatz 2 der Anlage II vorgesehenen

Vorbehalten.

B. Die Hellenische Regierung macht Gebrauch

von folgenden in Anlage II vorgesehenen

Vorbehalten

1. Im Sinne des Art. 3 wird Art. 2 Absatz 3

des Einheitlichen Scheckgesetzes durch

folgenden Wortlaut ersetzt: „Ein Scheck

ohne Angabe des Zahlungsortes gilt als

am Ausstellungsorte zahlbar."

2. Im Sinne des Art. 4 wird folgender

Absatz dem Art. 3 beigefügt: „Ein in

Griechenland ausgestellter und zahlbarer

Scheck ist als Scheck ungültig, wenn er

nicht auf ein Bankhaus oder eine griechische

juristische Person gezogen ist, die

den Status einer Einrichtung öffentlichen

Rechts hat, die im Bankgeschäft tätig

ist."

3. Im Sinne des Art. 9 wird folgende

Bestimmung dem Art. 6 Absatz 3 des

Einheitlichen Scheckgesetzes beigefügt

„Aber in einem solchen Sonderfall ist die

Ausstellung des Schecks lautend auf

Inhaber untersagt."

4. Im Sinne des Art. 15 wird folgender

Absatz dem Art. 31 des Einheitlichen

Scheckgesetzes beigefügt: „Durch ein

auf Vorschlag der Minister für Justiz

und öffentliche Wirtschaft erlassenes

Präsidentendekret kann bestimmt werden,

welche Einrichtungen in Griechenland

als Abrechnungsstellen anzusehen

sind."

5. Im Sinne des Art. 16 Absatz 2 wird festgelegt,

daß „Bestimmungen betreffend

den Verlust oder Diebstahl von Schecks

in das griechische Recht aufgenommen

werden."

6. Im Sinne des Art. 17 wird folgender

Absatz am Ende des Art. 36 angefügt

„Bei Vorliegen außergewöhnlicher, den

Kurs der griechischen Währung berührender

Umstände können die Wirkungen

der in Absatz 3 des genannten Artikels

enthaltenen Bestimmung in jedem Falle

durch Sondergesetzgebung außer Kraft

gesetzt werden, soweit es in Griechenland

zahlbare Schecks betrifft. Diese

Bestimmung kann auch auf in Griechenland

ausgestellte Schecks angewendet

werden."

7. Im Sinne des Art. 23 wird folgender

Zusatz der Ziffer 2 in Art. 45 des Einheitlichen

Scheckgesetzes angefügt: „die

jedoch für Schecks, die in Griechenland

ausgestellt und zahlbar sind, in jedem

Falle zu dem in Griechenland geltenden

Zinsfuß berechnet werden." Gleicherweise

wird folgender Zusatz der Ziffer 2

des Art. 46 des Einheitlichen Scheckgesetzes

angefügt: „außer dem in Ziffer 2

des vorhergehenden Artikels behandelten

Sonderfall."

8. Im Sinne des Art. 25 wird folgender Artikel

dem Landesrecht eingefügt: „In den

Fällen des Rückgriffsverlustes oder der

Verjährung kann ein Anspruch gegen

den Aussteller oder Indossanten, der sich

ungerechtfertigt bereichern würde, geltend

gemacht werden. Das Recht auf

Geltendmachung eines solchen Anspruches

erlischt nach 3 Jahren ab dem Tage

der Ausstellung des Schecks."

9. Im Sinne des Art. 26 Absatz 1 wird folgende

Bestimmung erlassen: „Die in

dem vorliegenden Gesetz bestimmten

Gründe für die Unterbrechung oder

Hemmung der Verjährung unterliegen

den gesetzlichen Bestimmungen betreffend

Verjährung und kurzfristige Verjährung."

10. Die Vorbehalte der Art. 28, 29 und 30.

Italien: die Vorbehalte der Art. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10,

14, 16 Absatz 2, 19, 20, 21 Absatz 2, 23, 25, 26,

29 und 30 der Anlage II.

Einrichtungen, auf die Art. 15 der Anlage II dieses

Abkommens Bezug nimmt, sind in Italien nur

„Stanze di compensazione".

Japan: die in Anlage II angeführten Vorbehalte.

Niederlande (für das Königreich in Europa, für

Niederländisch Indien und Curaçao, für Suriname)

die in Anlage II angeführten Vorbehalte.

Norwegen: die Vorbehalte der Art. 4, 6, 9, 14

Absatz 1, 16 a) und 18 der Anlage II. Gleichzeitig

behält sich Norwegen das den Vertragsparteien

in Art. 25, 26, 27 und 29 dieser Anlage eingeräumte

Recht vor, die Regelung der darin

erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu

überlassen.

Polen: die Vorbehalte der Art. 3, 4, 5, 8, 9, 14

Absatz 1, 15, 16, Absatz 1 a), 16 Absatz 2, 17, 23,

24, 25, 26, 28, 29 und 30 der Anlage II.

Schweden: die Vorbehalte der Art. 4, 6, 9, 14

Absatz 1, 16 a) und 18 der Anlage II. Schweden

behält sich das den Vertragsparteien in Art. 25,

26 und 29 dieser Anlage eingeräumte Recht vor,

die Regelung der darin erwähnten Materien seiner

Gesetzgebung zu überlassen.

Schweiz: die Vorbehalte der Art. 2, 4, 8, 15, 16

Absatz 2, 19, 24, 25, 26, 27, 29 und 30 der

Anlage II.

Ungarn: „In Übereinstimmung mit Art. 30 der

Anlage II erklärt die Ungarische Volksrepublik,

daß das einheitliche Scheckgesetz nicht auf jene

spezielle Scheckart angewendet wird, die im Binnenhandel

zwischen sozialistischen Wirtschaftsorganisationen

verwendet wird."

Malawi hat am 3. November 1965 seine Beitrittsurkunde

und am 30. Juli 1968 seine Erklärung betreffend

die Kündigung dieses Abkommens hinterlegt.

Ausschließlich zum Abkommen über das Verhältnis

der Stempelgesetze zum Scheckrecht samt

Protokoll haben zusätzlich nachstehende Staaten

ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden bzw. ihre

Kontinuitätserklärungen hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung

Australien (einschließlich

Papua, Norfolk-Inseln

und Mandatsgebiete Neuguinea

und Nauru) 3. September 1938

Bahamas 19. Mai 1976

Fidschi 25. März 1971

Irland 10. Juli 1936

Malaysia 14. Jänner 1960

Malta 6. Dezember 1966

Niederlande für die Neuen

Hebriden 16. März 1939

Papua-Neuguinea 12. Feber 1981

Tonga 2. Feber 1972

Vereinigtes Königreich

(ohne brit. Kolonien,

Protektorate und Mandatsgebiete)

13. Jänner 1932

Vereinigtes Königreich für

Barbados, Basutoland,

Protektorat Betschuanaland,

Bermuda, Britisch-

Guyana, Britisch Honduras,

Ceylon, Zypern, Fidschi-

Inseln, Gambia

(Kolonie und Protektorat),

Gibraltar, Goldküste

(a) Kolonie, b) Aschantiland,

c) nördliche

Gebiete, d) Togoland

unter brit. Mandat),

Kenya (Kolonie und Protektorat),

Malayenstaaten

(a) Föderierte Malayenstaaten

Negri, Sembilan,

Pahang, Perak, Selangor;

b) Nichtföderierte

Malayenstaaten: Johore,

Kedah, Kelantan, Perlis,

Trengganu und Brunei);

Malta, Nord-Rhodesien,

Protektorat Nyassaland,

Palästina (mit Ausschluß

von Transjordanien), Seychellen,

Sierra Leone

(Kolonie und Protektorat),

Straits Settlements,

Swaziland, Trinidad und

Tobago, Protektorat

Uganda, Inseln ober dem

Winde (Grenada,

St. Lucia, St. Vincent) 18. Juli 1936

Vereinigtes Königreich für

Bahama-Inseln, Brit. Protektorat

der Salomon-

Inseln, Falkland-Inseln

und abhängige Gebiete,

Gilbert- und Ellice-Inseln

(Kolonie), Mauritius,

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserkiärung

St. Helena und Ascension,

Tanganjika-Territorium,

Tonga, Transjordanien,

Sansibar 7. September 1938

Vereinigtes Königreich für

Jamaika einschließlich der

Turks- und Caicos-

Inseln, Cayman-Inseln,

Somaliland (Protektorat) 3. August 1939

Zypern 5. März 1968

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