456. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll, des Abkommens über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts samt Protokoll und des Abkommens über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht samt Protokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des
Völkerbundes und des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen haben nachstehende Staaten ihre
Ratifikations- oder Beitrittsurkunden bzw. ihre
Kontinuitätserklärungen zum Abkommen über das
einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll, zum
Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet
des internationalen Scheckprivatrechts samt Protokoll
und zum Abkommen über das Verhältnis der
Stempelgesetze zum Scheckrecht samt Protokoll
(BGBl. Nr. 47/1959) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung
Belgien (ohne Treuhandgebiet
Ruanda-Urundi) 18. Dezember 1961
Brasilien 26. August 1942
Dänemark (ohne Grönland) 27. Juli 1932
Deutschland 3. Oktober 1933
Finnland 31. August 1932
Frankreich 27. April 1936
Griechenland 1. Juni 1934
Indonesien 9. März 1959
Italien 31. August 1933
Japan 25. August 1933
Luxemburg 1. August 1968
Monaco 9. Feber 1933
Niederlande
für das Königreich in
Europa 2. April 1934
für Niederländisch Indien
und Curacao 30. September 1935
für Suriname 7. August 1936
Nikaragua 16. März 1932
Norwegen 27. Juli 1932
Polen 19. Dezember 1936
Portugal 8. Juni 1934
Schweden 27. Juli 1932
Schweiz 26. August 1932
Ungarn 28. Oktober 1964
Die Deutsche Demokratische Republik hat am
21. Feber 1974 eine Erklärung betreffend die Wiederanwendung
der drei Abkommen mit Wirksamkeit
vom 6. Juni 1958 hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
hat Portugal den Vorbehalt erklärt, daß
diese Abkommen auf die portugiesischen Kolonien
keine Anwendung finden. In einer am 18. August
1953 hinterlegten Erklärung hat Portugal diesen
Vorbehalt zurückgezogen. Die Schweiz erklärt,
diese Abkommen erst nach Annahme eines Gesetzes
betreffend eine Revision der Abschnitte XXIV
bis XXXIII des Schweizerischen Obligationenrechts
oder, falls erforderlich, erst nach Erlassung
eines speziellen Gesetzes betreffend Wechsel und
Schecks anzuwenden. Dieses Gesetz ist am 1. Juli
1937 in Kraft getreten, sodaß für die Schweiz auch
die drei Abkommen mit diesem Tag in Kraft getreten
sind.
Zum Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz
haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte
erklärt
Belgien: von allen Vorbehalten der Anlage II
Gebrauch zu machen.
Brasilien: die Vorbehalte der Art. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8,
9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 25,
26, 29 und 30 der Anlage II.
Dänemark: die Vorbehalte der Art. 4, 6, 9, 14
Absatz 1, 16 a), 18, 25, 26, 27 und 29 der
Anlage II. In einer am 31. Jänner 1966 hinterlegten
Mitteilung hat Dänemark die Rücknahme
des Vorbehaltes betreffend die Nichtanwendung
des Abkommens auf Grönland erklärt.
Finnland: die Vorbehalte der Art. 4, 6, 9, 14
Absatz 1, 16 a), 18 und 27 der Anlage II. Überdies
hat Finnland von dem durch die Art. 25, 26
und 29 der genannten Anlage eingeräumten
Recht Gebrauch gemacht, die Regelung der
darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung
zu überlassen.
Deutschland: die Vorbehalte der Art. 6, 14, 15, 16
Absatz 2, 18, 23, 24, 25, 26 und 29 der Anlage II.
Frankreich: erklärt, daß die Art. 1, 2, 4, 5, 6, 9, 11,
12, 13, 15, 16, 18, 19, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 28,
29, 30 und 31 der Anlage II Anwendung finden.
Mit Wirksamkeit vom 11. Mai 1979 hat Frankreich
einen Vorbehalt im Sinne des Art. 7 der
Anlage II erklärt.
Griechenland
A. Die Hellenische Regierung macht keinen
Gebrauch von den in Art. 1, 2, 5 — 8, 10—14,
16 Absatz 1 a) und b), 18 Absatz 1, 19—22,
24 und 26 Absatz 2 der Anlage II vorgesehenen
Vorbehalten.
B. Die Hellenische Regierung macht Gebrauch
von folgenden in Anlage II vorgesehenen
Vorbehalten
1. Im Sinne des Art. 3 wird Art. 2 Absatz 3
des Einheitlichen Scheckgesetzes durch
folgenden Wortlaut ersetzt: „Ein Scheck
ohne Angabe des Zahlungsortes gilt als
am Ausstellungsorte zahlbar."
2. Im Sinne des Art. 4 wird folgender
Absatz dem Art. 3 beigefügt: „Ein in
Griechenland ausgestellter und zahlbarer
Scheck ist als Scheck ungültig, wenn er
nicht auf ein Bankhaus oder eine griechische
juristische Person gezogen ist, die
den Status einer Einrichtung öffentlichen
Rechts hat, die im Bankgeschäft tätig
ist."
3. Im Sinne des Art. 9 wird folgende
Bestimmung dem Art. 6 Absatz 3 des
Einheitlichen Scheckgesetzes beigefügt
„Aber in einem solchen Sonderfall ist die
Ausstellung des Schecks lautend auf
Inhaber untersagt."
4. Im Sinne des Art. 15 wird folgender
Absatz dem Art. 31 des Einheitlichen
Scheckgesetzes beigefügt: „Durch ein
auf Vorschlag der Minister für Justiz
und öffentliche Wirtschaft erlassenes
Präsidentendekret kann bestimmt werden,
welche Einrichtungen in Griechenland
als Abrechnungsstellen anzusehen
sind."
5. Im Sinne des Art. 16 Absatz 2 wird festgelegt,
daß „Bestimmungen betreffend
den Verlust oder Diebstahl von Schecks
in das griechische Recht aufgenommen
werden."
6. Im Sinne des Art. 17 wird folgender
Absatz am Ende des Art. 36 angefügt
„Bei Vorliegen außergewöhnlicher, den
Kurs der griechischen Währung berührender
Umstände können die Wirkungen
der in Absatz 3 des genannten Artikels
enthaltenen Bestimmung in jedem Falle
durch Sondergesetzgebung außer Kraft
gesetzt werden, soweit es in Griechenland
zahlbare Schecks betrifft. Diese
Bestimmung kann auch auf in Griechenland
ausgestellte Schecks angewendet
werden."
7. Im Sinne des Art. 23 wird folgender
Zusatz der Ziffer 2 in Art. 45 des Einheitlichen
Scheckgesetzes angefügt: „die
jedoch für Schecks, die in Griechenland
ausgestellt und zahlbar sind, in jedem
Falle zu dem in Griechenland geltenden
Zinsfuß berechnet werden." Gleicherweise
wird folgender Zusatz der Ziffer 2
des Art. 46 des Einheitlichen Scheckgesetzes
angefügt: „außer dem in Ziffer 2
des vorhergehenden Artikels behandelten
Sonderfall."
8. Im Sinne des Art. 25 wird folgender Artikel
dem Landesrecht eingefügt: „In den
Fällen des Rückgriffsverlustes oder der
Verjährung kann ein Anspruch gegen
den Aussteller oder Indossanten, der sich
ungerechtfertigt bereichern würde, geltend
gemacht werden. Das Recht auf
Geltendmachung eines solchen Anspruches
erlischt nach 3 Jahren ab dem Tage
der Ausstellung des Schecks."
9. Im Sinne des Art. 26 Absatz 1 wird folgende
Bestimmung erlassen: „Die in
dem vorliegenden Gesetz bestimmten
Gründe für die Unterbrechung oder
Hemmung der Verjährung unterliegen
den gesetzlichen Bestimmungen betreffend
Verjährung und kurzfristige Verjährung."
10. Die Vorbehalte der Art. 28, 29 und 30.
Italien: die Vorbehalte der Art. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10,
14, 16 Absatz 2, 19, 20, 21 Absatz 2, 23, 25, 26,
29 und 30 der Anlage II.
Einrichtungen, auf die Art. 15 der Anlage II dieses
Abkommens Bezug nimmt, sind in Italien nur
„Stanze di compensazione".
Japan: die in Anlage II angeführten Vorbehalte.
Niederlande (für das Königreich in Europa, für
Niederländisch Indien und Curaçao, für Suriname)
die in Anlage II angeführten Vorbehalte.
Norwegen: die Vorbehalte der Art. 4, 6, 9, 14
Absatz 1, 16 a) und 18 der Anlage II. Gleichzeitig
behält sich Norwegen das den Vertragsparteien
in Art. 25, 26, 27 und 29 dieser Anlage eingeräumte
Recht vor, die Regelung der darin
erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu
überlassen.
Polen: die Vorbehalte der Art. 3, 4, 5, 8, 9, 14
Absatz 1, 15, 16, Absatz 1 a), 16 Absatz 2, 17, 23,
24, 25, 26, 28, 29 und 30 der Anlage II.
Schweden: die Vorbehalte der Art. 4, 6, 9, 14
Absatz 1, 16 a) und 18 der Anlage II. Schweden
behält sich das den Vertragsparteien in Art. 25,
26 und 29 dieser Anlage eingeräumte Recht vor,
die Regelung der darin erwähnten Materien seiner
Gesetzgebung zu überlassen.
Schweiz: die Vorbehalte der Art. 2, 4, 8, 15, 16
Absatz 2, 19, 24, 25, 26, 27, 29 und 30 der
Anlage II.
Ungarn: „In Übereinstimmung mit Art. 30 der
Anlage II erklärt die Ungarische Volksrepublik,
daß das einheitliche Scheckgesetz nicht auf jene
spezielle Scheckart angewendet wird, die im Binnenhandel
zwischen sozialistischen Wirtschaftsorganisationen
verwendet wird."
Malawi hat am 3. November 1965 seine Beitrittsurkunde
und am 30. Juli 1968 seine Erklärung betreffend
die Kündigung dieses Abkommens hinterlegt.
Ausschließlich zum Abkommen über das Verhältnis
der Stempelgesetze zum Scheckrecht samt
Protokoll haben zusätzlich nachstehende Staaten
ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden bzw. ihre
Kontinuitätserklärungen hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung
Australien (einschließlich
Papua, Norfolk-Inseln
und Mandatsgebiete Neuguinea
und Nauru) 3. September 1938
Bahamas 19. Mai 1976
Fidschi 25. März 1971
Irland 10. Juli 1936
Malaysia 14. Jänner 1960
Malta 6. Dezember 1966
Niederlande für die Neuen
Hebriden 16. März 1939
Papua-Neuguinea 12. Feber 1981
Tonga 2. Feber 1972
Vereinigtes Königreich
(ohne brit. Kolonien,
Protektorate und Mandatsgebiete)
13. Jänner 1932
Vereinigtes Königreich für
Barbados, Basutoland,
Protektorat Betschuanaland,
Bermuda, Britisch-
Guyana, Britisch Honduras,
Ceylon, Zypern, Fidschi-
Inseln, Gambia
(Kolonie und Protektorat),
Gibraltar, Goldküste
(a) Kolonie, b) Aschantiland,
c) nördliche
Gebiete, d) Togoland
unter brit. Mandat),
Kenya (Kolonie und Protektorat),
Malayenstaaten
(a) Föderierte Malayenstaaten
Negri, Sembilan,
Pahang, Perak, Selangor;
b) Nichtföderierte
Malayenstaaten: Johore,
Kedah, Kelantan, Perlis,
Trengganu und Brunei);
Malta, Nord-Rhodesien,
Protektorat Nyassaland,
Palästina (mit Ausschluß
von Transjordanien), Seychellen,
Sierra Leone
(Kolonie und Protektorat),
Straits Settlements,
Swaziland, Trinidad und
Tobago, Protektorat
Uganda, Inseln ober dem
Winde (Grenada,
St. Lucia, St. Vincent) 18. Juli 1936
Vereinigtes Königreich für
Bahama-Inseln, Brit. Protektorat
der Salomon-
Inseln, Falkland-Inseln
und abhängige Gebiete,
Gilbert- und Ellice-Inseln
(Kolonie), Mauritius,
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserkiärung
St. Helena und Ascension,
Tanganjika-Territorium,
Tonga, Transjordanien,
Sansibar 7. September 1938
Vereinigtes Königreich für
Jamaika einschließlich der
Turks- und Caicos-
Inseln, Cayman-Inseln,
Somaliland (Protektorat) 3. August 1939
Zypern 5. März 1968