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456_1984 AT

456. Bundesgesetz: Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 456. Bundesgesetz: Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl.

Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 135/1983, wird wie folgt geändert

1. Im § 3 wird

a) im Abs. 1 nach den Worten „ein Abzahlungsgeschäft

(§ 16)" die Wendung eingefügt

„oder ein Geschäft im Sinn des § 26";

b) im Abs. 2 nach den Worten „oder einer ähnlichen

Veranstaltung" die Wendung eingefügt

„oder durch persönliches, individuelles

Ansprechen auf der Straße".

2. Im § 15 wird

a) der letzte Satz des Abs. 1 aufgehoben;

b) dem Abs. 2 folgender Satz angefügt

„In solchen Verträgen kann die Kündigungsfrist

auf höchstens sechs Monate verlängert

werden."

3. Im Abs. 1 des § 25 wird der Ausdruck „Buch-,

Kunst-, Zeitschriften- und Musikalienhandel"

durch die Wendung „Handel mit Druckwerken"

ersetzt.

4. An die Stelle des § 26 seiner Überschrift treten

folgende Bestimmungen

„Lieferungen im Handel mit Druckwerken

§ 26. (1) Verträge im Handel mit Druckwerken

sind schriftlich zu errichten, wenn sie

1. den Verkäufer zu wiederholten Lieferungen

und den Käufer zu wiederholten Geldzahlungen

verpflichten sowie

2. unter Umständen geschlossen werden, die den

Verbraucher nach § 3 zum Rücktritt berechtigen.

(2) Die Vertragsurkunde hat zu enthalten

1. den Vor- und den Familiennamen (die

Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens)

und den gewöhnlichen Aufenthalt

(Sitz) der Vertragsteile;

2. den Tag und den Ort des Vertragsantrags

beziehungsweise der Vertragsannahme des

Verbrauchers;

3. den Gegenstand des Vertrags;

4. die Höhe und die Fälligkeit der zu leistenden

Zahlungen sowie, wenn sie bereits feststeht,

deren Zahl;

5. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach

§ 3.

(3) Der Unternehmer hat auf seine Kosten

unverzüglich nach der Unterfertigung der Vertragsurkunde

durch den Verbraucher diesem eine

Abschrift auszufolgen; die im Abs. 2 genannten

Angaben sind darin deutlich lesbar wiederzugeben.

(4) Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags über

nichtperiodische Druckschriften ist von der Errichtung

der Vertragsurkunde unabhängig.

§ 26 a. (1) Bei Verträgen über periodische

Druckschriften, die unter § 26 fallen, hat überdies

der Unternehmer, der die Erfüllung des Vertrages

als Vertragspartner übernimmt, dem Verbraucher

mit der Post eine Urkunde zu übersenden, die deutlich

lesbar die in § 26 Abs. 2 angeführten Angaben

enthält. Die Frist für den Rücktritt vom Vertrag

nach § 3 beginnt jedenfalls erst zu laufen, sobald

dem Verbraucher diese Urkunde zugekommen ist.

Der Rücktritt kann auch dem Unternehmer gegenüber

wirksam erklärt werden, der diese Urkunde

zugesandt hat.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für periodische Druckschriften,

die mindestens sechsmal wöchentlich

erscheinen.

§ 26 b. Die §§ 26 und 26 a gelten nicht für Verträge,

in denen der Gesamtpreis oder, wenn ein solcher

noch nicht errechenbar ist, der innerhalb eines

Jahres zu leistende Kaufpreis mit mehr als

150000 S zahlenmäßig bestimmt ist."

5. Im § 32 Abs. 1 werden

a) in der Z 1 lit. b das Zitat „§ 26 Abs. 1" durch

das Zitat „§ 26 Abs. 2" und

b in der Z 2 das Zitat „§ 26 Abs. 1" durch das

Zitat des „§ 26 Abs. 3"

ersetzt.

Artikel II

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985

in Kraft.

2. Dieses Bundesgesetz ist auf Verträge, die vor

seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind,

nicht anzuwenden.

3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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