456. Bundesgesetz: Änderung des Konsumentenschutzgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl.
Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 135/1983, wird wie folgt geändert
1. Im § 3 wird
a) im Abs. 1 nach den Worten „ein Abzahlungsgeschäft
(§ 16)" die Wendung eingefügt
„oder ein Geschäft im Sinn des § 26";
b) im Abs. 2 nach den Worten „oder einer ähnlichen
Veranstaltung" die Wendung eingefügt
„oder durch persönliches, individuelles
Ansprechen auf der Straße".
2. Im § 15 wird
a) der letzte Satz des Abs. 1 aufgehoben;
b) dem Abs. 2 folgender Satz angefügt
„In solchen Verträgen kann die Kündigungsfrist
auf höchstens sechs Monate verlängert
werden."
3. Im Abs. 1 des § 25 wird der Ausdruck „Buch-,
Kunst-, Zeitschriften- und Musikalienhandel"
durch die Wendung „Handel mit Druckwerken"
ersetzt.
4. An die Stelle des § 26 seiner Überschrift treten
folgende Bestimmungen
„Lieferungen im Handel mit Druckwerken
§ 26. (1) Verträge im Handel mit Druckwerken
sind schriftlich zu errichten, wenn sie
1. den Verkäufer zu wiederholten Lieferungen
und den Käufer zu wiederholten Geldzahlungen
verpflichten sowie
2. unter Umständen geschlossen werden, die den
Verbraucher nach § 3 zum Rücktritt berechtigen.
(2) Die Vertragsurkunde hat zu enthalten
1. den Vor- und den Familiennamen (die
Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens)
und den gewöhnlichen Aufenthalt
(Sitz) der Vertragsteile;
2. den Tag und den Ort des Vertragsantrags
beziehungsweise der Vertragsannahme des
Verbrauchers;
3. den Gegenstand des Vertrags;
4. die Höhe und die Fälligkeit der zu leistenden
Zahlungen sowie, wenn sie bereits feststeht,
deren Zahl;
5. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach
§ 3.
(3) Der Unternehmer hat auf seine Kosten
unverzüglich nach der Unterfertigung der Vertragsurkunde
durch den Verbraucher diesem eine
Abschrift auszufolgen; die im Abs. 2 genannten
Angaben sind darin deutlich lesbar wiederzugeben.
(4) Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags über
nichtperiodische Druckschriften ist von der Errichtung
der Vertragsurkunde unabhängig.
§ 26 a. (1) Bei Verträgen über periodische
Druckschriften, die unter § 26 fallen, hat überdies
der Unternehmer, der die Erfüllung des Vertrages
als Vertragspartner übernimmt, dem Verbraucher
mit der Post eine Urkunde zu übersenden, die deutlich
lesbar die in § 26 Abs. 2 angeführten Angaben
enthält. Die Frist für den Rücktritt vom Vertrag
nach § 3 beginnt jedenfalls erst zu laufen, sobald
dem Verbraucher diese Urkunde zugekommen ist.
Der Rücktritt kann auch dem Unternehmer gegenüber
wirksam erklärt werden, der diese Urkunde
zugesandt hat.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für periodische Druckschriften,
die mindestens sechsmal wöchentlich
erscheinen.
§ 26 b. Die §§ 26 und 26 a gelten nicht für Verträge,
in denen der Gesamtpreis oder, wenn ein solcher
noch nicht errechenbar ist, der innerhalb eines
Jahres zu leistende Kaufpreis mit mehr als
150000 S zahlenmäßig bestimmt ist."
5. Im § 32 Abs. 1 werden
a) in der Z 1 lit. b das Zitat „§ 26 Abs. 1" durch
das Zitat „§ 26 Abs. 2" und
b in der Z 2 das Zitat „§ 26 Abs. 1" durch das
Zitat des „§ 26 Abs. 3"
ersetzt.
Artikel II
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985
in Kraft.
2. Dieses Bundesgesetz ist auf Verträge, die vor
seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind,
nicht anzuwenden.
3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.