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456_1983 AT

456. Verordnung: Kundmachung von Änderungen der Regelungen Nr. 2, 3, 4, 5, 20, 30 und 37 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 456. Verordnung: Kundmachung von Änderungen der Regelungen Nr. 2, 3, 4, 5, 20, 30 und 37 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 603/1981 wird verordnet

Die Kundmachung folgender Änderungen von

Regelungen gemäß dem Übereinkommen über die

Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung

der Ausrüstungsgegenstände und Teile von

Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung

der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971)

hat dadurch zu erfolgen, daß diese Änderungen zur

Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium

für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen

aufliegen

1. Regelung Nr. 2: Revision 1, Änderung 1

(einschließlich Änderungsserie

02)

2. Regelung Nr. 2: Revision 1, Änderung 1,

Ergänzung 1 (Vervollständigung

der Änderungsserie

02)

3. Regelung Nr. 3: Revision 1 (einschließlich

der Änderungsserie 01)

4. Regelung Nr. 4: Änderung 1

5. Regelung Nr. 5: Änderung 1, Änderungsserie

01

6. Regelung Nr. 20: Revision 1

7. Regelung Nr. 30: Änderung 2, Änderungsserie

02

8. Regelung Nr. 37: Änderung 1, Änderungsserie

01. Die unter Z 2 und 5 genannten Änderungen sind mit

29. August 1982, die Änderung unter Z 1 mit 26. September

1978, unter Z 3 mit 20. März 1982, unter Z 4 mit

6. Mai 1974, unter Z 6 mit 15. August 1976, unter Z 7 mit

15. März 1981 und unter Z 8 mit 29. Oktober 1981 für

Österreich in Kraft getreten.

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