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456_1980 AT

456. Beschluß Nr. 5/1980 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 456. Beschluß Nr. 5/1980 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/SPANIEN/DJC 5/80

(In der 2. Sitzung am 26. Juni 1980 gefaßt)

ABÄNDERUNG DER ARTIKEL 8 UND 13

DES ANHANGS III DES ÜBEREINKOMMENS Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1980

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS hat,

gestützt auf Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens,

der den Gemischten Ausschuß ermächtigt,

die Anhänge und Listen zum Übereinkommen

abzuändern,

BESCHLOSSEN,

1. Artikel 8 des Anhangs III des Übereinkommens

wird wie folgt abgeändert

a) Die in Absatz 1 lit. b genannte Ziffer

„1500" wird durch die Ziffer „2400" ersetzt.

b) Der derzeitige Wortlaut des Einleitungssatzes

des Absatzes 2 wird durch folgenden

ersetzt

„Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses

Anhangs ist bei der Einfuhr in einen Vertragsstaat

das Übereinkommen ohne Vorlage

eines der in Absatz 1 genannten Nachweise

anzuwenden:".

c) Die in Absatz 2 lit. a genannte Ziffer

„100" wird durch die Ziffer „165" ersetzt.

d) Die in Absatz 2 lit. b genannte Ziffer „300"

wird durch die Ziffer „480" ersetzt.

e) Der derzeitige Wortlaut des Absatzes 3

wird durch den folgenden ersetzt

„Die in nationaler Währung des Ausfuhr-

Mitgliedstaates ausgedrückten Rechnungseinheiten

sind vom Ausfuhr-Staat festzusetzen

und den anderen Mitgliedstaaten

mitzuteilen. Sind die Beträge höher als

die betreffenden durch den Einfuhr-Mitgliedstaat

festgelegten Beträge, so sind sie

vom Einfuhr-Staat anzuerkennen, wenn

die Waren in der Währung des Ausfuhr-

Staates in Rechnung gestellt werden."

f) Der folgende neue Absatz wird als Absatz

4 eingefügt

„Der Gegenwert einer Rechnungseinheit

in der nationalen Währung eines Vertragsstaates

entspricht den in der Beilage 8

zu diesem Anhang erwähnten Beträgen."

g) Die derzeitigen Absätze 4 und 5 werden

mit 5 und 6 entsprechend neu numeriert.

2. Im Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs III

ist der Hinweis auf Artikel 8 Absatz 4 wie

folgt zu ändern: „Artikel 8 Absatz 5".

3. Die folgende neue Beilage 8 zu Anhang III

ist nach der Beilage 7 dieses Anhangs einzufügen

„Beilage 8 zu Anhang III

Der in Währungen der Mitgliedstaaten der

Europäischen Freihandelsassoziation oder eines

mit ihr assoziierten Staates ausgedrückte Gegenwert

einer Rechnungseinheit, worauf sich Artikel

8 Absatz 4 des Anhangs B bezieht, lautet

wie folgt

Österreichische Schilling 18,60

Finnische Mark 5,27483

Isländische Krone 317,6297

Norwegische Krone 6,71761

Portugiesische Escudos 56,7941

Spanische Peseta 100,00

Schwedische Krone 5,68370

Schweizer Franken 2,30594".

4. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

5. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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