456. Beschluß Nr. 5/1980 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/SPANIEN/DJC 5/80
(In der 2. Sitzung am 26. Juni 1980 gefaßt)
ABÄNDERUNG DER ARTIKEL 8 UND 13
DES ANHANGS III DES ÜBEREINKOMMENS Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1980
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS hat,
gestützt auf Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens,
der den Gemischten Ausschuß ermächtigt,
die Anhänge und Listen zum Übereinkommen
abzuändern,
BESCHLOSSEN,
1. Artikel 8 des Anhangs III des Übereinkommens
wird wie folgt abgeändert
a) Die in Absatz 1 lit. b genannte Ziffer
„1500" wird durch die Ziffer „2400" ersetzt.
b) Der derzeitige Wortlaut des Einleitungssatzes
des Absatzes 2 wird durch folgenden
ersetzt
„Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses
Anhangs ist bei der Einfuhr in einen Vertragsstaat
das Übereinkommen ohne Vorlage
eines der in Absatz 1 genannten Nachweise
anzuwenden:".
c) Die in Absatz 2 lit. a genannte Ziffer
„100" wird durch die Ziffer „165" ersetzt.
d) Die in Absatz 2 lit. b genannte Ziffer „300"
wird durch die Ziffer „480" ersetzt.
e) Der derzeitige Wortlaut des Absatzes 3
wird durch den folgenden ersetzt
„Die in nationaler Währung des Ausfuhr-
Mitgliedstaates ausgedrückten Rechnungseinheiten
sind vom Ausfuhr-Staat festzusetzen
und den anderen Mitgliedstaaten
mitzuteilen. Sind die Beträge höher als
die betreffenden durch den Einfuhr-Mitgliedstaat
festgelegten Beträge, so sind sie
vom Einfuhr-Staat anzuerkennen, wenn
die Waren in der Währung des Ausfuhr-
Staates in Rechnung gestellt werden."
f) Der folgende neue Absatz wird als Absatz
4 eingefügt
„Der Gegenwert einer Rechnungseinheit
in der nationalen Währung eines Vertragsstaates
entspricht den in der Beilage 8
zu diesem Anhang erwähnten Beträgen."
g) Die derzeitigen Absätze 4 und 5 werden
mit 5 und 6 entsprechend neu numeriert.
2. Im Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs III
ist der Hinweis auf Artikel 8 Absatz 4 wie
folgt zu ändern: „Artikel 8 Absatz 5".
3. Die folgende neue Beilage 8 zu Anhang III
ist nach der Beilage 7 dieses Anhangs einzufügen
„Beilage 8 zu Anhang III
Der in Währungen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Freihandelsassoziation oder eines
mit ihr assoziierten Staates ausgedrückte Gegenwert
einer Rechnungseinheit, worauf sich Artikel
8 Absatz 4 des Anhangs B bezieht, lautet
wie folgt
Österreichische Schilling 18,60
Finnische Mark 5,27483
Isländische Krone 317,6297
Norwegische Krone 6,71761
Portugiesische Escudos 56,7941
Spanische Peseta 100,00
Schwedische Krone 5,68370
Schweizer Franken 2,30594".
4. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.
5. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.