456_1979
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456. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 2 Znaimer Straße im Bereich der Gemeinde Haugsdorf
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 456. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 2 Znaimer Straße im Bereich der Gemeinde Haugsdorf
1979_456_0 456. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 2 Znaimer Straße im Bereich der Gemeinde Haugsdorf
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und
294/1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 2 Znaimer Straße
wird im Bereich der Gemeinde Haugsdorf wie
folgt bestimmt
Die B 2 Znaimer Straße wird im Bereich zwischen
km 23,750 (alt) und km 23,950 (alt) auf die
bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene
Straßentrasse umgelegt.
Der durch die Umlegung für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordene Straßenteil wird
als Bundesstraße aufgelassen.