456. Bundesgesetz: Krankenanstaltengesetz-Novelle 1978
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/
1958, BGBl. Nr. 28.1/1974 und BGBl. Nr. 659/
1977 wird wie folgt geändert
1. (Grundsatzbestimmung)
Der § 28 hat zu lauten
„§ 28. (1) Die Pflegegebühren und allfälligen
Sondergebühren (§ 27 Abs. 4) sind vom Rechtsträger
der Krankenanstalt für die Voranschläge
und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme
auf § 27 Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln.
Die Pflegegebühren und Sondergebühren sind
von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf
die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch
die Funktion der Krankenanstalt erforderlich
sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche
Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt
kundzumachen. In diese Kundmachung sind auch
die kostendeckend ermitttelten Pflegegebühren
und Sondergebühren aufzunehmen.
(2) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung
und Funktion gleichartigen öffentlichen
Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde
sind die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren
einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.
(3) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren
einer öffentlichen Krankenanstalt, die
nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet
wird, dürfen nicht niedriger sein als die Pflege-
(Sonder)gebühren der nächstgelegenen von einer
Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen
Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd
gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die
Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich
sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden
Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.
(4) Das Ausmaß von den Trägern der Sozialversicherung
an die Rechtsträger der Krankenanstalten
zu entrichtenden Pflegegebühren —
unter Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische
Behelfe — und allfällige Sondergebühren
(§ 27 Abs. 4), sowie die Dauer, für welche
die Pflegegebühren zu zahlen sind, wird abgesehen
von den Fällen des Abs. 12, ausschließlich durch
privatrechtliche Verträge geregelt. Solche Verträge
sind zwischen dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger im Einvernehmen
mit den in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern
einerseits und dem Rechtsträger
der Krankenanstalt andererseits abzuschließen.
Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der schriftlichen Form der Abfassung.
(5) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden
Pflegegebührenersätze sind mit jedem 1. Jänner,
erstmals mit 1. Jänner 1978, im prozentuellen
Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen
aller Krankenversicherungsträger vom
Vorjahr auf das laufende Jahr zu erhöhen. Die
jeweils neu berechneten Pflegegebührenersätze
sind auf volle Schilling zu runden.
(6) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres
ist vor der Errechnung des prozentuellen
Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abzuziehen,
den die Krankenversicherungsträger gegemäß
§ 447 f ASVG zur Finanzierung der
Krankenanstalten gesondert zu überweisen haben.
Ferner haben bei der Errechnung des prozentuellen
Beitragszuwachses nach Abs. 5 jene Beitragseinnahmen
außer Betracht zu bleiben, die sich ab
1. Jänner 1979 aus Änderungen des Beitragsrechtes
ergeben, sofern der daraus erfließende
Ertrag gesetzlich zweckgebunden ist.
(7) Die Beitragseinnahmen des laufenden
Kalenderjahres aller dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger (im folgenden
Hauptverband genannt) angehörenden
Krankenversicherungsträger sind den Beitragseinnahmen
des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres
unter Berücksichtigung des Abs. 6 gegenüberzustellen.
Als Beitragseinnahmen gelten alle
Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillig
Versicherte, die nach den Weisungen des Bundesministers
für soziale Verwaltung über die Rechnungslegung
als Beitragseinnahmen in Betracht
kommen, in der Krankenversicherung der Bauern
einschließlich des Bundesbeitrages; maßgebend
sind die in den Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungsträger
ausgewiesenen Beträge. Der
Erhöhungsprozentsatz ist vom Hauptverband auf
zwei Dezimalstellen zu runden.
(8) Der Hauptverband hat jeweils spätestens
bis 15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr
einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen,
der für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze
ab nachfolgendem 1. Jänner maßgeblich
ist. Die neuen Pflegegebührenersätze sind
auf volle Schilling zu runden. Den Rechtsträgern
der Krankenanstalten sind die erhöhten Pflegegebührenersätze
so rechtzeitig bekanntzugeben, daß
sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde gelegt
werden können. Für das Jahr 1978 beträgt der
provisorische Hundertsatz 10,84%.
(9) Weicht der provisorische Hundertsatz vom
endgültigen Hundertsatz ab, hat zwischen den
Krankenversicherungsträgern und den Krankenanstalten
ein finanzieller Ausgleich durch Nachzahlung
oder Gutschrift im laufenden Kalenderjahr
zu erfolgen. Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze
ab dem nächsten 1. Jänner sind
sodann für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührenersätze
zu errechnen, die sich bei Anwendung
des endgültigen Hundertsatzes ergeben
hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze sind
sodann um den in Betracht kommenden provisorischen
Hundertsatz zu erhöhen.
(10) Die Landesgesetzgebung kann die Mitwirkung
des Bundesministers für soziale Verwaltung
an der Vollziehung durch Zustimmung zum
Erhöhungsprozentsatz gemäß Abs. 8 und zum
provisorischen Hundertsatz gemäß Abs. 9 sowie
durch Überprüfung aller von den Krankenversicherungsträgern
und vom Hauptverband zur
Durchführung der Regelung gemäß Abs. 5 bis 9
erstellten Unterlagen und Berechnungen vorsehen.
(11) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem
Rechtsträger einer Krankenanstalt einerseits und
einem Krankenversicherungsträger oder dem
Hauptverband andererseits aus einem gemäß
Abs. 4 geschlossenen Vertrag ergeben, entscheidet
die Schiedskommission (§ 28 a). Der Antrag auf
Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt
werden.
(12) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach
der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag
zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt
und dem Hauptverband nicht zustandekommt,
entscheidet die Schiedskommisson (§ 28 a)
auf Antrag mit Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten
Vertragsauflösung über die gemäß
Abs. 4 zu regelnden Angelegenheiten. Das gleiche
gilt für den Fall, daß der Rechtsträger der Krankenanstalt
oder der Hauptverband zum Abschluß
eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb
von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht zustandegekommen
ist. Der Antrag auf Entscheidung
kann vom Rechtsträger der Krankenanstalt,
von der Landesregierung oder vom Hauptverband
gestellt werden.
(13) Wenn ein Antrag nach Abs. 12 vor dem
Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst
wurde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen
Entscheidung vorläufig in Kraft.
(14) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze
nach Abs. 12 ist die Schiedskommission
an die Erhöhungssätze gemäß Abs. 5
bis 10 gebunden."
2. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
a) Die Überschrift zum Hauptstück D des
zweiten Teiles hat zu entfallen,
b) Die §§ 57 bis 59 a samt Überschrift werden
aufgehoben, soweit sich aus den Bestimmungen
des Bundesgesetzes über die
Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds,
BGBl. Nr. 454/1978,
nicht anderes ergibt.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978
in Kraft und ist gleichzeitig mit der in Abs. 2
genannten Vereinbarung kundzumachen.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit
dem Außerkrafttreten der zwischen dem Bund
und den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß
Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung
und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds,
BGBl. Nr. 453/1978, außer
Kraft.
(3) Mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens
dieses Bundesgesetzes treten die durch dieses
Bundesgesetz geänderten oder aufgehobenen
Bestimmungen des Krankenanstaltengesetzes in
der am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen
Fassung wieder in Kraft.
Artikel III
(1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des
Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich
der im Art. I Z. 1 enthaltenen Angelegenheiten
ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
betraut.
(2) Mit der Vollziehung der Bestimmungen des
Art. I Z. 2 ist der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen betraut.