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456. Bundesgesetz: Krankenanstaltengesetz-Novelle 1978

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 456. Bundesgesetz: Krankenanstaltengesetz-Novelle 1978

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/

1958, BGBl. Nr. 28.1/1974 und BGBl. Nr. 659/

1977 wird wie folgt geändert

1. (Grundsatzbestimmung)

Der § 28 hat zu lauten

„§ 28. (1) Die Pflegegebühren und allfälligen

Sondergebühren (§ 27 Abs. 4) sind vom Rechtsträger

der Krankenanstalt für die Voranschläge

und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme

auf § 27 Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln.

Die Pflegegebühren und Sondergebühren sind

von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf

die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch

die Funktion der Krankenanstalt erforderlich

sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche

Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt

kundzumachen. In diese Kundmachung sind auch

die kostendeckend ermitttelten Pflegegebühren

und Sondergebühren aufzunehmen.

(2) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung

und Funktion gleichartigen öffentlichen

Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde

sind die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren

einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.

(3) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren

einer öffentlichen Krankenanstalt, die

nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet

wird, dürfen nicht niedriger sein als die Pflege-

(Sonder)gebühren der nächstgelegenen von einer

Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen

Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd

gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die

Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich

sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden

Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.

(4) Das Ausmaß von den Trägern der Sozialversicherung

an die Rechtsträger der Krankenanstalten

zu entrichtenden Pflegegebühren —

unter Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische

Behelfe — und allfällige Sondergebühren

(§ 27 Abs. 4), sowie die Dauer, für welche

die Pflegegebühren zu zahlen sind, wird abgesehen

von den Fällen des Abs. 12, ausschließlich durch

privatrechtliche Verträge geregelt. Solche Verträge

sind zwischen dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger im Einvernehmen

mit den in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern

einerseits und dem Rechtsträger

der Krankenanstalt andererseits abzuschließen.

Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit

der schriftlichen Form der Abfassung.

(5) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden

Pflegegebührenersätze sind mit jedem 1. Jänner,

erstmals mit 1. Jänner 1978, im prozentuellen

Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen

aller Krankenversicherungsträger vom

Vorjahr auf das laufende Jahr zu erhöhen. Die

jeweils neu berechneten Pflegegebührenersätze

sind auf volle Schilling zu runden.

(6) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres

ist vor der Errechnung des prozentuellen

Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abzuziehen,

den die Krankenversicherungsträger gegemäß

§ 447 f ASVG zur Finanzierung der

Krankenanstalten gesondert zu überweisen haben.

Ferner haben bei der Errechnung des prozentuellen

Beitragszuwachses nach Abs. 5 jene Beitragseinnahmen

außer Betracht zu bleiben, die sich ab

1. Jänner 1979 aus Änderungen des Beitragsrechtes

ergeben, sofern der daraus erfließende

Ertrag gesetzlich zweckgebunden ist.

(7) Die Beitragseinnahmen des laufenden

Kalenderjahres aller dem Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger (im folgenden

Hauptverband genannt) angehörenden

Krankenversicherungsträger sind den Beitragseinnahmen

des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres

unter Berücksichtigung des Abs. 6 gegenüberzustellen.

Als Beitragseinnahmen gelten alle

Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillig

Versicherte, die nach den Weisungen des Bundesministers

für soziale Verwaltung über die Rechnungslegung

als Beitragseinnahmen in Betracht

kommen, in der Krankenversicherung der Bauern

einschließlich des Bundesbeitrages; maßgebend

sind die in den Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungsträger

ausgewiesenen Beträge. Der

Erhöhungsprozentsatz ist vom Hauptverband auf

zwei Dezimalstellen zu runden.

(8) Der Hauptverband hat jeweils spätestens

bis 15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr

einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen,

der für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze

ab nachfolgendem 1. Jänner maßgeblich

ist. Die neuen Pflegegebührenersätze sind

auf volle Schilling zu runden. Den Rechtsträgern

der Krankenanstalten sind die erhöhten Pflegegebührenersätze

so rechtzeitig bekanntzugeben, daß

sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde gelegt

werden können. Für das Jahr 1978 beträgt der

provisorische Hundertsatz 10,84%.

(9) Weicht der provisorische Hundertsatz vom

endgültigen Hundertsatz ab, hat zwischen den

Krankenversicherungsträgern und den Krankenanstalten

ein finanzieller Ausgleich durch Nachzahlung

oder Gutschrift im laufenden Kalenderjahr

zu erfolgen. Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze

ab dem nächsten 1. Jänner sind

sodann für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührenersätze

zu errechnen, die sich bei Anwendung

des endgültigen Hundertsatzes ergeben

hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze sind

sodann um den in Betracht kommenden provisorischen

Hundertsatz zu erhöhen.

(10) Die Landesgesetzgebung kann die Mitwirkung

des Bundesministers für soziale Verwaltung

an der Vollziehung durch Zustimmung zum

Erhöhungsprozentsatz gemäß Abs. 8 und zum

provisorischen Hundertsatz gemäß Abs. 9 sowie

durch Überprüfung aller von den Krankenversicherungsträgern

und vom Hauptverband zur

Durchführung der Regelung gemäß Abs. 5 bis 9

erstellten Unterlagen und Berechnungen vorsehen.

(11) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem

Rechtsträger einer Krankenanstalt einerseits und

einem Krankenversicherungsträger oder dem

Hauptverband andererseits aus einem gemäß

Abs. 4 geschlossenen Vertrag ergeben, entscheidet

die Schiedskommission (§ 28 a). Der Antrag auf

Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt

werden.

(12) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach

der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag

zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt

und dem Hauptverband nicht zustandekommt,

entscheidet die Schiedskommisson (§ 28 a)

auf Antrag mit Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten

Vertragsauflösung über die gemäß

Abs. 4 zu regelnden Angelegenheiten. Das gleiche

gilt für den Fall, daß der Rechtsträger der Krankenanstalt

oder der Hauptverband zum Abschluß

eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb

von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht zustandegekommen

ist. Der Antrag auf Entscheidung

kann vom Rechtsträger der Krankenanstalt,

von der Landesregierung oder vom Hauptverband

gestellt werden.

(13) Wenn ein Antrag nach Abs. 12 vor dem

Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst

wurde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen

Entscheidung vorläufig in Kraft.

(14) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze

nach Abs. 12 ist die Schiedskommission

an die Erhöhungssätze gemäß Abs. 5

bis 10 gebunden."

2. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

a) Die Überschrift zum Hauptstück D des

zweiten Teiles hat zu entfallen,

b) Die §§ 57 bis 59 a samt Überschrift werden

aufgehoben, soweit sich aus den Bestimmungen

des Bundesgesetzes über die

Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds,

BGBl. Nr. 454/1978,

nicht anderes ergibt.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978

in Kraft und ist gleichzeitig mit der in Abs. 2

genannten Vereinbarung kundzumachen.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit

dem Außerkrafttreten der zwischen dem Bund

und den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß

Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung

und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds,

BGBl. Nr. 453/1978, außer

Kraft.

(3) Mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens

dieses Bundesgesetzes treten die durch dieses

Bundesgesetz geänderten oder aufgehobenen

Bestimmungen des Krankenanstaltengesetzes in

der am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen

Fassung wieder in Kraft.

Artikel III

(1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des

Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich

der im Art. I Z. 1 enthaltenen Angelegenheiten

ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

betraut.

(2) Mit der Vollziehung der Bestimmungen des

Art. I Z. 2 ist der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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