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456_1975 AT

456. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Norwegen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 456. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Norwegen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung des Königreiches Norwegen haben zur

Durchführung des am 24. Feber 1972 unterzeichneten

Abkommens zwischen der Republik

Österreich und dem Königreich Norwegen über

die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur,

Wissenschaft und Erziehung Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1973 folgende Vereinbarung

über die nach Maßgabe der zur Verfügung

stehenden Mittel zu leistende Zusammenarbeit

auf diesen Gebieten in den Jahren

1975, 1976 und 1977 getroffen

Artikel 1

Die Vertragschließenden Parteien werden den

Unterricht der norwegischen Sprache und Literatur

an österreichischen Hochschulen und die

Pflege der Sprache und Literatur Österreichs an

norwegischen Hochschulen unterstützen.

Die Vertragschließenden Parteien werden auch

weiterhin Unterrichtsmaterial, wie pädagogische

und literarische Werke, audiovisuelle Hilfsmittel

und allgemeines Informationsmaterial, zur Verfügung

stellen.

Artikel 2

Die Vertragschließenden Parteien werden die

Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und

den anderen Institutionen im Bereich der Wissenschaft

und Forschung der beiden Länder ermutigen.

Artikel 3

Die Vertragschließenden Parteien begrüßen die

Zusammenarbeit in Wissenschaft und Forschung,

auch außerhalb des Hochschulbereiches, z. B. auf

den Gebieten der Weltraum- und Energieforschung.

Artikel 4

Die Vertragschließenden Parteien werden auf

der Grundlage der Gegenseitigkeit alljährlich

Stipendien in der Gesamtdauer von mindestens

neun Monaten für Studenten höherer Semester

und absolvierte Akademiker zur Verfügung stellen.

Kein Stipendium kann für die Dauer von

weniger als vier Monaten gegeben werden.

Artikel 5

Die Vertragschließenden Parteien werden alljährlich

zwei Stipendien für die Dauer von je

einem Monat oder ein Stipendium für die Dauer

von zwei Monaten jüngeren Forschern aus dem

anderen Land zur Verfügung stellen.

Artikel 6

Die Vertragschließenden Parteien werden ferner

alljährlich zwei Stipendien für die Teilnahme

an Sommerhochschulkursen gewähren.

Artikel 7

Die Vertragschließenden Parteien werden den

Austausch von Büchern, Dokumentationsmaterial

und anderen Publikationen auf den Gebieten der

Kunst, der Forschung, des Unterrichtswesens und

der fortlaufenden Weiterbildung unterstützen.

Artikel 8

Die Vertragschließenden Parteien werden einander

Geschichts- und Geographieschulbücher übermitteln,

die Informationen über das andere Land

enthalten. Um eine ausgewogene und richtige Darstellung

des betreffenden Landes zu erhalten,

werden diese Bücher von Experten durchgearbeitet

werden, deren Kommentare auf diplomatischem

Wege der anderen Seite übermittelt werden.

Diese Kommentare sind vor allem für Verleger

und Autoren der Schulbücher bestimmt.

Die Vertragschließenden Parteien werden in

diesem Zusammenhang Dokumentationsmaterial

über Geschichte, Geographie, Wirtschaft und

Kultur ihrer Länder austauschen, um als Quellenmaterial

für die Ausarbeitung der entsprechenden

Kapitel in Lehrbüchern verwendet zu werden.

Artikel 9

Die Vertragschließenden Parteien werden den

Austausch von Kultur-, Dokumentar-, wissenschaftlichen

und Unterrichtsfilmen sowie von

sonstigen audiovisuellen Hilfsmitteln wissenschaftlichen

und kulturellen Inhalts auf nichtkommerzieller

Basis ermutigen.

Artikel 10

Die Vertragschließenden Parteien werden den

Austausch von Ausstellungen und Filmen sowie

Theater- und Musikaufführungen des anderen

Landes ermutigen.

Artikel 11

Die Vertragschließenden Parteien werden die

Beziehungen auch auf allen gemeinsamen Interessengebieten

vertiefen und werden bestrebt

sein, beiderseits für die Laufzeit dieses Übereinkommens

Experten bis zu fünfzehn Wochen Gesamtdauer

zu entsenden.

Artikel 12

Die Vertragschließenden Parteien werden zusätzlich

zu diesem Übereinkommen alle jene Bestrebungen

fördern, welche die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des kulturellen Lebens der beiden

Länder vorantreiben. Zu diesem Zwecke werden

sie den Austausch von Vertretern von Institutionen

und Organisationen ermutigen.

Artikel 13

Die Vertragschließenden Parteien werden die

Herausgabe von Übersetzungen literarischer

Werke von Autoren des anderen Landes ermutigen.

Artikel 14

Die Vertragschließenden Parteien werden die

Möglichkeit prüfen, einen Austausch von Jugenddelegationen

und die Zusammenarbeit auf dem

Gebiete der Jugend weiter zu fördern.

Artikel 15

Die Vertragschließenden Parteien werden die

gegenseitigen Beziehungen auf schulischem und

außerschulischem Gebiete des Sportes fördern.

Artikel 16

Die Vertragschließenden Parteien nehmen in

Aussicht, innerhalb der Laufzeit dieses Übereinkommens

bis zu drei Experten auf dem Gebiet

der Erwachsenenbildung auszutauschen.

Artikel 17

Das im Rahmen dieses Kulturprogramms vorgesehene

Austauschprogramm wird in Übereinstimmung

mit den im Anhang beigefügten Allgemeinen

Bestimmungen durchgeführt.

Artikel 18

Vor dem Auslaufen dieses Übereinkommens

werden die Vertragschließenden Parteien die bei

seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen

austauschen und die Möglichkeit der Weiterentwicklung

ihrer Zusammenarbeit auf kulturellem

Gebiet prüfen.

Artikel 19

Die in der Beilage mitfolgenden Allgemeinen

Bestimmungen für die Ausführung dieses Übereinkommens

bilden einen Bestandteil dieses

Übereinkommens.

Artikel 20

Das Übereinkommen tritt am 60. Tag nach

seiner Unterzeichnung in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 7. Juli 1975, in

zwei Urschriften, jede in deutscher und norwegischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise verbindlich sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Erich Bielka m. p.

Für die Regierung des Königreiches Norwegen

Ivar Lunde m. p.

ALLGEMEINE

BESTIMMUNGEN

für die Ausführung des Übereinkommens

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung des Königreiches

Norwegen über die Zusammenarbeit auf den

Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

für die Jahre 1975, 1976 und 1977

I. AUSTAUSCHPROGRAMM

1. Stipendien

Vorgangsweise

Alle Vorschläge sollen sowohl Kandidaten wie

auch Ersatzkandidaten enthalten, die nach Möglichkeit

nicht älter als 30 Jahre sind. Die Einreichung

hätte zu erfolgen

Bis 1. März für Stipendien, die nach Artikel 4

angeboten sind.

Bis 1. April für Stipendienbewerber internationaler

Sommerhochschulkurse (Artikel 6).

Kandidaten, welche in den ursprünglichen

Vorschlagslisten nicht enthalten waren, können

nicht angenommen werden.

Im Zuge der Kandidatennominierung soll der

Sendestaat detaillierte Informationen über die

Kandidaten zur Verfügung stellen — Personaldaten,

einschließlich Geburtsdatum, akademische

Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse sowie den

vorgeschlagenen Studienplan an dem von ihnen

gewählten Institut.

Die beiden Vertragschließenden Parteien setzen

einander spätestens acht Wochen nach Empfang

dieser Informationen davon in Kenntnis, ob die

vorgeschlagenen Kandidaten und deren Studienprogramm

angenommen wurden; ebenso wird

die Institution, an der sie aufgenommen werden,

angegeben.

Die Ankunft der Stipendiaten soll sich nach

einem für die Institution günstigen Zeitpunkt

richten, der keinesfalls in das Wochenende fallen

soll. Die Stipendiaten sind verpflichtet, den Zeitpunkt

ihrer Ankunft den zuständigen Stellen im

Gastland mindestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben.

Die zuständige Stelle des Empfangsstaates wird

dem Stipendiaten die notwendige praktische Hilfe

angedeihen lassen, vor allem in Angelegenheiten,

welche die Unterbringung — nach Möglichkeit in

einem Studentenheim — die Aufenthaltsgenehmigung

und die Krankenversicherung betreffen.

Finanzielle Bestimmungen

Für Österreich

Die Österreichische Bundesregierung gewährt

Studierenden bzw. absolvierten Akademikern

bzw. Wissenschaftern aus Norwegen

a) ein monatliches Stipendium im Ausmaße

von öS 4.500 — bzw. 5.000•—bzw. 6.000•—

entsprechend der Einstufung,

b) Unterbringung in Studentenheimen der betreffenden

Universität zu denselben Bedingungen,

die für österreichische Studenten

gelten,

c) Verpflegung in Studentenmensen zu denselben

Bedingungen, die für österreichische

Studenten gelten,

d) kostenlose Krankenversicherung,

e) die Kosten jener Reisen innerhalb Österreichs,

die für die Verwirklichung des Studienprogramms

erforderlich sind.

Für Norwegen

Die Regierung des Königreiches Norwegen

gewährt Studierenden und absolvierten Akademikern

bzw. Wissenschaftern aus Österreich

a) ein monatliches Stipendium von

N. Kr. 1.300•— bzw. 1.500•— entsprechend

der wissenschaftlichen Qualifikation.

Diese Stipendien schließen die Kosten der

Unterbringung ein.

b) einen Anfangszuschuß von N. Kr. 500•—,

c) kostenlose Krankenversicherung,

d) finanzielle Begünstigungen gleich jenen,

die norwegischen Studenten zuteil werden,

z. B. Zugang zu Studentenrestaurants, Kartenermäßigung

für Theater, Konzerte usw.,

e) die Kosten jener Reisen innerhalb Norwegens,

die für die Verwirklichung des

Studienprogramms erforderlich sind.

2. Kurzfristige Besuche

Der Empfangsstaat deckt jene Aufenthalts- und

Reisekosten innerhalb seines Landes, die sich

aus der Verwirklichung des Studienprogramms

ergeben.

Die Regierung des Königreiches Norwegen

trägt die Kosten der Unterbringung und gewährt

eine tägliche Zulage von N. Kr. 100•— für Verpflegung

und sonstige Ausgaben.

Die Österreichische Bundesregierung gewährt

einen täglichen Zuschuß von öS 530•— zur

Deckung von Verpflegungs- und Unterbringungskosten

sowie für die Benützung örtlicher Verkehrsmittel

und für sonstige Ausgaben, sofern

der Aufenthalt nicht länger als fünfzehn Tage

dauert; bei längerer Dauer des Aufenthaltes werden

öS 5.500•— bzw. 6.500•— pro Monat zur

Verfügung gestellt.

II. AUSSTELLUNGEN

1. Der Entsendestaat wird konkrete Vorschläge

für Ausstellungen, einschließlich aller technischen

Unterlagen, mindestens sechs Monate (bei größeren

Ausstellungen ein Jahr) vor der beabsichtigten

Eröffnung der Ausstellung dem Empfangsstaat

übermitteln.

2. Insoweit keine abweichende Regelung getroffen

wird, wird der Sendestaat

a) die Kosten tragen, die durch den Transport

der Ausstellung bis zum ersten Bestimmungsort

im Empfangsland entstehen,

b) für alle Versicherungskosten aufkommen,

die während der gesamten Dauer entstehen,

einschließlich der Dauer des Hin- und

Rücktransportes,

c) drei Monate vor Eröffnung der Ausstellung

Material für Kataloge usw. zur Verfügung

stellen.

3. Insoweit keine abweichende Regelung getroffen

wird, wird der Empfangsstaat

a) geeignete Ausstellungsräumlichkeiten sowie

die notwendige Ausstattung und technische

Dienstleistungen kostenlos zur Verfügung

stellen,

b) die Kosten für den Transport innerhalb

des eigenen Landes, für Werbung und für

die Herstellung von Katalogen übernehmen,

c) die Kosten der Rücksendung der Ausstellung

in den Sendestaat bzw. die Transportkosten

bis zum ersten Bestimmungsort in

einem dritten Lande tragen, sofern diese

nicht höher sind als die Kosten der Rücksendung

in den Sendestaat.

4. Der Empfangsstaat deckt die Kosten für

Begleitpersonal, das zur Einrichtung der Ausstellungen

notwendig ist, nach Maßgabe der unter I,

2 angeführten Regelungen über kurzfristige Besuche.

5. Der Empfangsstaat wird sein möglichstes

zur Regelung von Versicherungsansprüchen im

Schadens- und Verlustfalle unternehmen.

III. SONSTIGE BESUCHE UND AUSTAUSCHAKTIONEN

Für Besuche oder Austauschaktionen, die in

dem vorliegenden Übereinkommen nicht vorgesehen

sind, wird der Sendestaat dem Empfangsstaat

alle notwendigen Unterlagen über die Teilnehmer

zur Verfügung stellen und überdies den

beabsichtigten Zweck ihrer Reise, ihre Fremdsprachenkenntnisse

sowie das voraussichtliche Datum

ihrer Ankunft einen Monat im voraus bekanntgeben.

Das endgültige Datum der Ankunft soll mindestens

zwei Wochen vor dem tatsächlichen Eintreffen

des Kandidaten (möglichst nicht am

Wochenende) von den beiden Vertragsstaaten

gemeinsam festgelegt werden.

Das vorstehende Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 20 am 5. September 1975 in Kraft.

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