456. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Norwegen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung des Königreiches Norwegen haben zur
Durchführung des am 24. Feber 1972 unterzeichneten
Abkommens zwischen der Republik
Österreich und dem Königreich Norwegen über
die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur,
Wissenschaft und Erziehung Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1973 folgende Vereinbarung
über die nach Maßgabe der zur Verfügung
stehenden Mittel zu leistende Zusammenarbeit
auf diesen Gebieten in den Jahren
1975, 1976 und 1977 getroffen
Artikel 1
Die Vertragschließenden Parteien werden den
Unterricht der norwegischen Sprache und Literatur
an österreichischen Hochschulen und die
Pflege der Sprache und Literatur Österreichs an
norwegischen Hochschulen unterstützen.
Die Vertragschließenden Parteien werden auch
weiterhin Unterrichtsmaterial, wie pädagogische
und literarische Werke, audiovisuelle Hilfsmittel
und allgemeines Informationsmaterial, zur Verfügung
stellen.
Artikel 2
Die Vertragschließenden Parteien werden die
Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und
den anderen Institutionen im Bereich der Wissenschaft
und Forschung der beiden Länder ermutigen.
Artikel 3
Die Vertragschließenden Parteien begrüßen die
Zusammenarbeit in Wissenschaft und Forschung,
auch außerhalb des Hochschulbereiches, z. B. auf
den Gebieten der Weltraum- und Energieforschung.
Artikel 4
Die Vertragschließenden Parteien werden auf
der Grundlage der Gegenseitigkeit alljährlich
Stipendien in der Gesamtdauer von mindestens
neun Monaten für Studenten höherer Semester
und absolvierte Akademiker zur Verfügung stellen.
Kein Stipendium kann für die Dauer von
weniger als vier Monaten gegeben werden.
Artikel 5
Die Vertragschließenden Parteien werden alljährlich
zwei Stipendien für die Dauer von je
einem Monat oder ein Stipendium für die Dauer
von zwei Monaten jüngeren Forschern aus dem
anderen Land zur Verfügung stellen.
Artikel 6
Die Vertragschließenden Parteien werden ferner
alljährlich zwei Stipendien für die Teilnahme
an Sommerhochschulkursen gewähren.
Artikel 7
Die Vertragschließenden Parteien werden den
Austausch von Büchern, Dokumentationsmaterial
und anderen Publikationen auf den Gebieten der
Kunst, der Forschung, des Unterrichtswesens und
der fortlaufenden Weiterbildung unterstützen.
Artikel 8
Die Vertragschließenden Parteien werden einander
Geschichts- und Geographieschulbücher übermitteln,
die Informationen über das andere Land
enthalten. Um eine ausgewogene und richtige Darstellung
des betreffenden Landes zu erhalten,
werden diese Bücher von Experten durchgearbeitet
werden, deren Kommentare auf diplomatischem
Wege der anderen Seite übermittelt werden.
Diese Kommentare sind vor allem für Verleger
und Autoren der Schulbücher bestimmt.
Die Vertragschließenden Parteien werden in
diesem Zusammenhang Dokumentationsmaterial
über Geschichte, Geographie, Wirtschaft und
Kultur ihrer Länder austauschen, um als Quellenmaterial
für die Ausarbeitung der entsprechenden
Kapitel in Lehrbüchern verwendet zu werden.
Artikel 9
Die Vertragschließenden Parteien werden den
Austausch von Kultur-, Dokumentar-, wissenschaftlichen
und Unterrichtsfilmen sowie von
sonstigen audiovisuellen Hilfsmitteln wissenschaftlichen
und kulturellen Inhalts auf nichtkommerzieller
Basis ermutigen.
Artikel 10
Die Vertragschließenden Parteien werden den
Austausch von Ausstellungen und Filmen sowie
Theater- und Musikaufführungen des anderen
Landes ermutigen.
Artikel 11
Die Vertragschließenden Parteien werden die
Beziehungen auch auf allen gemeinsamen Interessengebieten
vertiefen und werden bestrebt
sein, beiderseits für die Laufzeit dieses Übereinkommens
Experten bis zu fünfzehn Wochen Gesamtdauer
zu entsenden.
Artikel 12
Die Vertragschließenden Parteien werden zusätzlich
zu diesem Übereinkommen alle jene Bestrebungen
fördern, welche die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des kulturellen Lebens der beiden
Länder vorantreiben. Zu diesem Zwecke werden
sie den Austausch von Vertretern von Institutionen
und Organisationen ermutigen.
Artikel 13
Die Vertragschließenden Parteien werden die
Herausgabe von Übersetzungen literarischer
Werke von Autoren des anderen Landes ermutigen.
Artikel 14
Die Vertragschließenden Parteien werden die
Möglichkeit prüfen, einen Austausch von Jugenddelegationen
und die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete der Jugend weiter zu fördern.
Artikel 15
Die Vertragschließenden Parteien werden die
gegenseitigen Beziehungen auf schulischem und
außerschulischem Gebiete des Sportes fördern.
Artikel 16
Die Vertragschließenden Parteien nehmen in
Aussicht, innerhalb der Laufzeit dieses Übereinkommens
bis zu drei Experten auf dem Gebiet
der Erwachsenenbildung auszutauschen.
Artikel 17
Das im Rahmen dieses Kulturprogramms vorgesehene
Austauschprogramm wird in Übereinstimmung
mit den im Anhang beigefügten Allgemeinen
Bestimmungen durchgeführt.
Artikel 18
Vor dem Auslaufen dieses Übereinkommens
werden die Vertragschließenden Parteien die bei
seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen
austauschen und die Möglichkeit der Weiterentwicklung
ihrer Zusammenarbeit auf kulturellem
Gebiet prüfen.
Artikel 19
Die in der Beilage mitfolgenden Allgemeinen
Bestimmungen für die Ausführung dieses Übereinkommens
bilden einen Bestandteil dieses
Übereinkommens.
Artikel 20
Das Übereinkommen tritt am 60. Tag nach
seiner Unterzeichnung in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 7. Juli 1975, in
zwei Urschriften, jede in deutscher und norwegischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise verbindlich sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Erich Bielka m. p.
Für die Regierung des Königreiches Norwegen
Ivar Lunde m. p.
ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
für die Ausführung des Übereinkommens
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung des Königreiches
Norwegen über die Zusammenarbeit auf den
Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
für die Jahre 1975, 1976 und 1977
I. AUSTAUSCHPROGRAMM
1. Stipendien
Vorgangsweise
Alle Vorschläge sollen sowohl Kandidaten wie
auch Ersatzkandidaten enthalten, die nach Möglichkeit
nicht älter als 30 Jahre sind. Die Einreichung
hätte zu erfolgen
Bis 1. März für Stipendien, die nach Artikel 4
angeboten sind.
Bis 1. April für Stipendienbewerber internationaler
Sommerhochschulkurse (Artikel 6).
Kandidaten, welche in den ursprünglichen
Vorschlagslisten nicht enthalten waren, können
nicht angenommen werden.
Im Zuge der Kandidatennominierung soll der
Sendestaat detaillierte Informationen über die
Kandidaten zur Verfügung stellen — Personaldaten,
einschließlich Geburtsdatum, akademische
Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse sowie den
vorgeschlagenen Studienplan an dem von ihnen
gewählten Institut.
Die beiden Vertragschließenden Parteien setzen
einander spätestens acht Wochen nach Empfang
dieser Informationen davon in Kenntnis, ob die
vorgeschlagenen Kandidaten und deren Studienprogramm
angenommen wurden; ebenso wird
die Institution, an der sie aufgenommen werden,
angegeben.
Die Ankunft der Stipendiaten soll sich nach
einem für die Institution günstigen Zeitpunkt
richten, der keinesfalls in das Wochenende fallen
soll. Die Stipendiaten sind verpflichtet, den Zeitpunkt
ihrer Ankunft den zuständigen Stellen im
Gastland mindestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben.
Die zuständige Stelle des Empfangsstaates wird
dem Stipendiaten die notwendige praktische Hilfe
angedeihen lassen, vor allem in Angelegenheiten,
welche die Unterbringung — nach Möglichkeit in
einem Studentenheim — die Aufenthaltsgenehmigung
und die Krankenversicherung betreffen.
Finanzielle Bestimmungen
Für Österreich
Die Österreichische Bundesregierung gewährt
Studierenden bzw. absolvierten Akademikern
bzw. Wissenschaftern aus Norwegen
a) ein monatliches Stipendium im Ausmaße
von öS 4.500 — bzw. 5.000•—bzw. 6.000•—
entsprechend der Einstufung,
b) Unterbringung in Studentenheimen der betreffenden
Universität zu denselben Bedingungen,
die für österreichische Studenten
gelten,
c) Verpflegung in Studentenmensen zu denselben
Bedingungen, die für österreichische
Studenten gelten,
d) kostenlose Krankenversicherung,
e) die Kosten jener Reisen innerhalb Österreichs,
die für die Verwirklichung des Studienprogramms
erforderlich sind.
Für Norwegen
Die Regierung des Königreiches Norwegen
gewährt Studierenden und absolvierten Akademikern
bzw. Wissenschaftern aus Österreich
a) ein monatliches Stipendium von
N. Kr. 1.300•— bzw. 1.500•— entsprechend
der wissenschaftlichen Qualifikation.
Diese Stipendien schließen die Kosten der
Unterbringung ein.
b) einen Anfangszuschuß von N. Kr. 500•—,
c) kostenlose Krankenversicherung,
d) finanzielle Begünstigungen gleich jenen,
die norwegischen Studenten zuteil werden,
z. B. Zugang zu Studentenrestaurants, Kartenermäßigung
für Theater, Konzerte usw.,
e) die Kosten jener Reisen innerhalb Norwegens,
die für die Verwirklichung des
Studienprogramms erforderlich sind.
2. Kurzfristige Besuche
Der Empfangsstaat deckt jene Aufenthalts- und
Reisekosten innerhalb seines Landes, die sich
aus der Verwirklichung des Studienprogramms
ergeben.
Die Regierung des Königreiches Norwegen
trägt die Kosten der Unterbringung und gewährt
eine tägliche Zulage von N. Kr. 100•— für Verpflegung
und sonstige Ausgaben.
Die Österreichische Bundesregierung gewährt
einen täglichen Zuschuß von öS 530•— zur
Deckung von Verpflegungs- und Unterbringungskosten
sowie für die Benützung örtlicher Verkehrsmittel
und für sonstige Ausgaben, sofern
der Aufenthalt nicht länger als fünfzehn Tage
dauert; bei längerer Dauer des Aufenthaltes werden
öS 5.500•— bzw. 6.500•— pro Monat zur
Verfügung gestellt.
II. AUSSTELLUNGEN
1. Der Entsendestaat wird konkrete Vorschläge
für Ausstellungen, einschließlich aller technischen
Unterlagen, mindestens sechs Monate (bei größeren
Ausstellungen ein Jahr) vor der beabsichtigten
Eröffnung der Ausstellung dem Empfangsstaat
übermitteln.
2. Insoweit keine abweichende Regelung getroffen
wird, wird der Sendestaat
a) die Kosten tragen, die durch den Transport
der Ausstellung bis zum ersten Bestimmungsort
im Empfangsland entstehen,
b) für alle Versicherungskosten aufkommen,
die während der gesamten Dauer entstehen,
einschließlich der Dauer des Hin- und
Rücktransportes,
c) drei Monate vor Eröffnung der Ausstellung
Material für Kataloge usw. zur Verfügung
stellen.
3. Insoweit keine abweichende Regelung getroffen
wird, wird der Empfangsstaat
a) geeignete Ausstellungsräumlichkeiten sowie
die notwendige Ausstattung und technische
Dienstleistungen kostenlos zur Verfügung
stellen,
b) die Kosten für den Transport innerhalb
des eigenen Landes, für Werbung und für
die Herstellung von Katalogen übernehmen,
c) die Kosten der Rücksendung der Ausstellung
in den Sendestaat bzw. die Transportkosten
bis zum ersten Bestimmungsort in
einem dritten Lande tragen, sofern diese
nicht höher sind als die Kosten der Rücksendung
in den Sendestaat.
4. Der Empfangsstaat deckt die Kosten für
Begleitpersonal, das zur Einrichtung der Ausstellungen
notwendig ist, nach Maßgabe der unter I,
2 angeführten Regelungen über kurzfristige Besuche.
5. Der Empfangsstaat wird sein möglichstes
zur Regelung von Versicherungsansprüchen im
Schadens- und Verlustfalle unternehmen.
III. SONSTIGE BESUCHE UND AUSTAUSCHAKTIONEN
Für Besuche oder Austauschaktionen, die in
dem vorliegenden Übereinkommen nicht vorgesehen
sind, wird der Sendestaat dem Empfangsstaat
alle notwendigen Unterlagen über die Teilnehmer
zur Verfügung stellen und überdies den
beabsichtigten Zweck ihrer Reise, ihre Fremdsprachenkenntnisse
sowie das voraussichtliche Datum
ihrer Ankunft einen Monat im voraus bekanntgeben.
Das endgültige Datum der Ankunft soll mindestens
zwei Wochen vor dem tatsächlichen Eintreffen
des Kandidaten (möglichst nicht am
Wochenende) von den beiden Vertragsstaaten
gemeinsam festgelegt werden.
Das vorstehende Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 20 am 5. September 1975 in Kraft.