456. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 200 Bregenzerwald Straße im Bereich der Gemeinde Schnepfau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 200
Bregenzerwald Straße wird im Bereich der Gemeinde
Schnepfau wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
an der Gemeindegrenze zwischen Mellau und
Schnepfau bei km 35,9, zweigt dort von der bestehenden
Trasse ab und verläuft sodann südlich
der alten Trasse am orographisch rechten
Ufer der Bregenzerach bis zur Wiedereinbindung
in die bestehende Trasse bei km 40,8 (alt)/
km 40,2 (neu).
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Schnepfau
aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.