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456_1974 AT

456. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 200 Bregenzerwald Straße im Bereich der Gemeinde Schnepfau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 456. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 200 Bregenzerwald Straße im Bereich der Gemeinde Schnepfau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 200

Bregenzerwald Straße wird im Bereich der Gemeinde

Schnepfau wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

an der Gemeindegrenze zwischen Mellau und

Schnepfau bei km 35,9, zweigt dort von der bestehenden

Trasse ab und verläuft sodann südlich

der alten Trasse am orographisch rechten

Ufer der Bregenzerach bis zur Wiedereinbindung

in die bestehende Trasse bei km 40,8 (alt)/

km 40,2 (neu).

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Schnepfau

aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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