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456_1973 AT

456. Verordnung: Zuständigkeit betreffend die Dienstbeurteilung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 456. Verordnung: Zuständigkeit betreffend die Dienstbeurteilung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung

Auf Grund des § 15 Abs. 4 und 5 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung

der Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGBl.

Nr. 148, wird verordnet

§ 1. Bei den Gruppenkommanden II und III

sowie beim Kommando der Fliegerbrigade werden

Dienstbeurteilungskommissionen für die

Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung

dieser Dienststellen und der ihnen

nachgeordneten Dienststellen eingerichtet.

§ 2. Die Dienstbeurteilung der Angehörigen

des Bundesheeres und der Heeresverwaltung

a) des Kommandobataillons beim Bundesministerium

für Landesverteidigung wird

der Dienstbeurteilungskommission beim

Armeekommando,

b) der Heeresunteroffiziersschule, der Jägerschule

sowie der Erkennungsmarkenevidenzstelle

wird der Dienstbeurteilungskommission

beim Gruppenkommando III,

c) des Militärvikariates, des Evangelischen

Militärseelsorgeamtes, des Heeresgeschichtlichen

Museums, der Heeresfilm- und Lichtbildstelle,

der Theresianischen Militärakademie,

der Heeresversorgungsschule,

der Heereskraftfahrschule, der Heeressport-

und Nahkampfschule, der Panzertruppenschule,

der Artillerieschule, der

Pioniertruppenschule, der TelTruppenschule,

der Fliegerabwehrwaffen-Truppenschule,

der Luftschutztruppenschule, der

Sanitätsschule sowie des Heeres-Land-

und Forstwirtschaftsbetriebes Allentsteig

wird der Dienstbeurteilungskommission

bei der Landesverteidigungsakademie

zugewiesen, sofern nicht gemäß § 15 Abs. 7

und 8 der Dienstpragmatik die Zuständigkeit

der Dienstbeurteilungskommission beim Bundesministerium

für Landesverteidigung gegeben ist.

§ 3. Die Dienstbeurteilung der Angehörigen

des Bundesheeres und der Heeresverwaltung,

die für die Dauer des ganzen Beurteilungszeitraumes

einer Einheit angehört haben, die auf

Grund des Bundesverfassungsgesetzes vom

30. Juni 1965, BGBl. Nr. 173, auf Ersuchen

internationaler Organisationen zur Hilfeleistung

in das Ausland entsendet wurde, wird der

Dienstbeurteilungskommission beim Bundesministerium

für Landesverteidigung zugewiesen.

§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung des Bundesministers für

Landesverteidigung vom 15. November 1969,

BGBl. Nr. 395, über die Zuweisung der Dienstbeurteilung

für bestimmte Angehörige des

Bundesheeres und der Heeresverwaltung außer

Kraft.

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