456. Verordnung: Zuständigkeit betreffend die Dienstbeurteilung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 4 und 5 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung
der Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGBl.
Nr. 148, wird verordnet
§ 1. Bei den Gruppenkommanden II und III
sowie beim Kommando der Fliegerbrigade werden
Dienstbeurteilungskommissionen für die
Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung
dieser Dienststellen und der ihnen
nachgeordneten Dienststellen eingerichtet.
§ 2. Die Dienstbeurteilung der Angehörigen
des Bundesheeres und der Heeresverwaltung
a) des Kommandobataillons beim Bundesministerium
für Landesverteidigung wird
der Dienstbeurteilungskommission beim
Armeekommando,
b) der Heeresunteroffiziersschule, der Jägerschule
sowie der Erkennungsmarkenevidenzstelle
wird der Dienstbeurteilungskommission
beim Gruppenkommando III,
c) des Militärvikariates, des Evangelischen
Militärseelsorgeamtes, des Heeresgeschichtlichen
Museums, der Heeresfilm- und Lichtbildstelle,
der Theresianischen Militärakademie,
der Heeresversorgungsschule,
der Heereskraftfahrschule, der Heeressport-
und Nahkampfschule, der Panzertruppenschule,
der Artillerieschule, der
Pioniertruppenschule, der TelTruppenschule,
der Fliegerabwehrwaffen-Truppenschule,
der Luftschutztruppenschule, der
Sanitätsschule sowie des Heeres-Land-
und Forstwirtschaftsbetriebes Allentsteig
wird der Dienstbeurteilungskommission
bei der Landesverteidigungsakademie
zugewiesen, sofern nicht gemäß § 15 Abs. 7
und 8 der Dienstpragmatik die Zuständigkeit
der Dienstbeurteilungskommission beim Bundesministerium
für Landesverteidigung gegeben ist.
§ 3. Die Dienstbeurteilung der Angehörigen
des Bundesheeres und der Heeresverwaltung,
die für die Dauer des ganzen Beurteilungszeitraumes
einer Einheit angehört haben, die auf
Grund des Bundesverfassungsgesetzes vom
30. Juni 1965, BGBl. Nr. 173, auf Ersuchen
internationaler Organisationen zur Hilfeleistung
in das Ausland entsendet wurde, wird der
Dienstbeurteilungskommission beim Bundesministerium
für Landesverteidigung zugewiesen.
§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung des Bundesministers für
Landesverteidigung vom 15. November 1969,
BGBl. Nr. 395, über die Zuweisung der Dienstbeurteilung
für bestimmte Angehörige des
Bundesheeres und der Heeresverwaltung außer
Kraft.