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456. Bundesgesetz: Mühlengesetz-Novelle 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 456. Bundesgesetz: Mühlengesetz-Novelle 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Mühlengesetz 1965, BGBl. Nr. 24, in der

Fassung der Mühlengesetznovelle 1969, BGBl.

Nr. 140, und des Art. IV Abs. 3 der 2. Marktordnungsgesetz-

Novelle 1970, BGBl. Nr. 411,

wird wie folgt geändert

1. Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze

angefügt

„Der Mühlenfonds hat durch Beschluß des Mühlenkuratoriums

die Zahlungen für Übermahlungen

über das vorstehend angeführte Ausmaß zu

erhöhen, wenn sich im Hinblick auf einen Beschluß

des Mühlenfonds gemäß § 13 Abs. 3 das

Verhältnis zwischen der Höhe der Grundbeiträge

und der Höhe der Zahlungen für Übermahlungen

wesentlich verschoben hat und wenn ein Ansteigen

der Überschreitungen der Vermahlungsmengen

in wirtschaftlich erheblichem Ausmaß zu

befürchten ist. Diese Erhöhung darf jedoch bis

zum vollen ersten Übermahlungsprozent je

100 kg höchstens auf S 70•—, bei Übermahlungen

von mehr als 1% je angefangenes weiteres Übermahlungsprozent

je 100 kg auf höchstens S 8•—

und beim Betrieb einer Mühle, der eine Vermahlungsmenge

nach § 2 nicht zukommt, je 100 kg

der tatsächlichen Vermahlungsmenge auf höchstens

S 120•— erfolgen. Der letzte Satz des § 9

gilt sinngemäß."

2. § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 4. (1) Die Mühleninhaber haben dem Mühlenfonds

(§ 6) binnen fünf Tagen nach Beendigung

jedes Kalendermonats über ihre monatlichen

tatsächlichen Handels- und Lohnvermahlungsmengen

an Roggen und Weizen

unter ausdrücklicher Angabe allfälliger Überschreitungen

der Vermahlungsmengen, Vor- und

Nachvermahlungen, Lohnvermahlungen von

Mühle zu Mühle, Vermahlungen auf Grund einer

Bewilligung gemäß § 4 a sowie über das Ausmaß

der Lieferung des auf Grund einer Bewilligung

gemäß § 4 a ermahlenen Mehles unter Angabe

des Abnehmers, ferner über den Ankauf von

Getreide und den Verkauf von Mahlprodukten

Meldung zu erstatten. Diese Meldungen sind,

sofern monatliche Bestandsmeldungen an den Getreidewirtschaftsfonds

gesetzlich vorgeschrieben

sind, in der Form einer weiteren Ausfertigung zu

erstatten, welche durch die Angabe der allfälligen

Überschreitungen der Vermahlungsmengen, Vor-

und Nachvermahlungen und Lohnvermahlungen

von Mühle zu Mühle, Vermahlungen auf Grund

einer Bewilligung gemäß § 4 a und des Ausmaßes

der Lieferung auf Grund einer Bewilligung

gemäß § 4 a ermahlenen Mehles unter Angabe

des Abnehmers zu ergänzen ist. Wenn solche

monatliche Bestandsmeldungen nach anderen

Rechtsvorschriften nicht vorgesehen sind, hat das

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft nähere

Bestimmungen über die Form der monatlichen

Meldungen zu erlassen."

3. § 4 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Mühleninhaber haben legitimierten

Angestellten des Mühlenfonds Zutritt zu ihren

Betriebsräumen und Einsicht in die einschlägigen

Betriebsaufzeichnungen zu gewähren, soweit dies

zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften

dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Das

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft unter

Berücksichtigung dieser Erfordernisse durch Verordnung

nähere Bestimmungen über die jedenfalls

von den Mühleninhabern laufend zu führenden

Aufzeichnungen betreffend die Handels- und

Lohnvermahlungen sowie der auf Grund einer

Bewilligung gemäß § 4 a durchgeführten Vermahlungen,

den Zu- und Abgang von Brotgetreide

und Mahlerzeugnissen, getrennt nach

Weizen und Roggen, und deren Lagerbestand zu

erlassen, sofern die Pflicht zur Führung solcher

Aufzeichnungen nach anderen Rechtsvorschriften

nicht vorgesehen ist."

4. Nach dem § 4 ist folgender § 4 a einzufügen

„Exportvermahlungen

§ 4 a. (1) Exportvermahlungen im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind Vermahlungen von Weizen,

soweit hiefür Zuschüsse gemäß Abs. 6 beansprucht

werden und mit diesem Mehl auf Grund

weiterer inländischer Be- oder Verarbeitungsvorgänge

Produkte hergestellt werden, die nicht

in den inländischen Verkehr gebracht, sondern

ausgeführt werden.

(2) Die Durchführung von Exportvermahlungen

im Sinne des Abs. 1 bedarf einer Bewilligung.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist vom

Mühlenfonds befristet bis längstens zum Ende

des jeweiligen Kalenderjahres auf Ansuchen des

Mühleninhabers zu erteilen, wenn

a) der Lieferungsauftrag eines inländischen

Be- oder Verarbeitungsbetriebes für die beantragte

Bewilligung unter Angabe der

Type des Mehles, die Bestellung der damit

hergestellten Produkte für den Export sowie

die für deren Herstellung je 100 kg

erforderliche Mehlmenge nachgewiesen wird

und

b) bei natürlichen Personen der Mühleninhaber

oder bei juristischen Personen oder

Personengesellschaften des Handelsrechtes

die natürliche Person, der maßgeblicher Einfluß

auf den Betrieb der Mühle zusteht,

nicht schon zweimal wegen Übertretung der

Bestimmungen des § 4 a bestraft worden

ist.

(4) Der Mühleninhaber hat dem Ansuchen um

eine Bewilligung gemäß Abs. 2 die erforderlichen

Unterlagen anzuschließen und die für die Prüfung

des Vorliegens der im Abs. 3 geforderten

Voraussetzungen notwendigen Angaben zu

machen. Der Mühlenfonds hat über das Ansuchen

ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier

Wochen nach dessen Einlangen, mit Bescheid zu

entscheiden.

(5) Exportvermahlungen dürfen erst nach Vorliegen

einer rechtskräftigen Bewilligung gemäß

Abs. 2 durchgeführt werden; sie sind auf die

Vermahlungsmenge der Mühle anzurechnen.

(6) Der Mühleninhaber hat zur Förderung von

gemäß Abs. 2 bewilligten Exportvermahlungen

Anspruch auf einen Zuschuß zu deren Kosten,

wenn die bescheinigte Ausfuhrerklärung (§ 4 b

Abs. 2) innerhalb einer Frist von sechs Monaten

nach Ablauf der Bewilligung gemäß Abs. 2

vorgelegt wird. Die Höhe des Zuschusses beträgt

je 100 kg Weizenvermahlung 40% der Mühlenbruttospanne,

welche der im Zeitpunkt der Lieferung

des Mehles durch den Mühleninhaber in

Kraft stehenden Verordnung betreffend Preisbestimmung

für Mahlprodukte und Brot zugrunde

gelegt ist. Zur Durchführung dieser Förderungsmaßnahmen

hat der Mühlenfonds mit

dem Mühleninhaber einen Vertrag abzuschließen,

in dem die Höhe des Zuschusses unter Zugrundelegung

der für die Herstellung des Produktes

erforderlichen Mehlmenge zu vereinbaren ist.

Ferner ist jedenfalls festzulegen, daß der Mühleninhaber

den Zuschuß zurückzuzahlen hat, wenn

er dessen Bezahlung durch unwahre Angaben

oder durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen

oder durch eine unrichtige Meldung gemäß

§ 4 herbeigeführt hat. Es kann auch die Anrechnung

des zu zahlenden Zuschusses auf die

vom Mühleninhaber an den Mühlenfonds zu

leistenden Zahlungen vereinbart werden; eine

derartige Vereinbarung hat zu erfolgen, wenn

der Mühleninhaber mit zu leistenden Zahlungen

im Rückstand ist. Der Mühlenfonds kann über

Ersuchen des Mühleninhabers eine Vorauszahlung

auf diesen Zuschuß vornehmen, wenn das auf

Grund einer Bewilligung gemäß Abs. 2 ermahlene

Mehl von der Mühle ausgeliefert wurde. Die

Verpflichtung zur Rückzahlung der Vorauszahlung

ist für den Fall zu vereinbaren, daß

ein Zuschuß nicht oder nicht in dem entsprechenden

Ausmaß bezahlt wird.

(7) Zur Deckung der Kosten der Förderungsmaßnahmen

gemäß Abs. 6 hat der Mühlenfonds

einen Zuschlag zu den Grundbeiträgen gemäß

§ 13 Abs. 1 Z. 1 vorzuschreiben. § 13 Abs. 2

gilt sinngemäß. Der Mühlenfonds hat durch Beschluß

des Mühlenkuratoriums die Höhe des

Zuschlages unter Berücksichtigung der zu erwartenden

Kosten der Förderungsmaßnahmen

und der auf Grund des Zuschlages vorhandenen

Mittel festzulegen. Der letzte Satz des § 9 gilt

sinngemäß."

5. Nach dem § 4 a ist folgender § 4 b einzufügen

„§ 4 b. (1) Die Zollämter haben zum Nachweis

des Vorliegens einer Exportvermahlung

(§ 4 a Abs. 1) Ausfuhrerklärungen betreffend die

zur Ausfuhr gelangenden Waren, sofern ihnen

diese Erklärungen anläßlich der zollamtlichen

Ausgangsabfertigung aus dem freien Verkehr vorgelegt

werden, nach Überprüfung der darin enthaltenen

Angaben zu bestätigen. Die Ausfuhrerklärungen

sind auf amtlich aufgelegten Vordrucken

abzugeben.

(2) Auf der Ausfuhrerklärung nach Abs. 1 ist

überdies der Austritt der Waren in das Zollausland

gemäß den zollgesetzlichen Vorschriften

zu bescheinigen. Die Ausfuhrerklärung ist dem

Warenführer auszufolgen."

6. Im § 13 Abs. 1 Z. 1 ist der Schillingbetrag

„0•80" durch „2•20" und der Schillingbetrag

„0•55" durch „1•70" zu ersetzen.

7. Im § 13 Abs. 3 ist der Schillingbetrag „1•70"

durch „3•—" und der Schillingbetrag „l•20"

durch „2•50" zu ersetzen.

8. § 17 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Übertretungen der Bestimmungen des § 2

Abs. 8 zweiter Satz, des § 3 Abs. 3, des § 4 Abs. 1

und 3 und des § 4 a Abs. 2 und 5 sowie der auf

Grund des § 4 Abs. 1 und 3 erlassenen Vorschriften

sind mit einer Geldstrafe von S 500•—

bis S 30.000•— oder mit Arrest bis zu drei Monaten

zu bestrafen."

9. Im § 18 Abs. 4 ist die Zeitangabe „31. Dezember

1974" durch „31. Dezember 1979" zu ersetzen.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt an dem seiner

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt, die

im § 18 Abs. 6 des Mühlengesetzes 1965 genannten

Bundesminister betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 4 b ist der

Bundesminister für Finanzen betraut.

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