456. Bundesgesetz: Mühlengesetz-Novelle 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Mühlengesetz 1965, BGBl. Nr. 24, in der
Fassung der Mühlengesetznovelle 1969, BGBl.
Nr. 140, und des Art. IV Abs. 3 der 2. Marktordnungsgesetz-
Novelle 1970, BGBl. Nr. 411,
wird wie folgt geändert
1. Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze
angefügt
„Der Mühlenfonds hat durch Beschluß des Mühlenkuratoriums
die Zahlungen für Übermahlungen
über das vorstehend angeführte Ausmaß zu
erhöhen, wenn sich im Hinblick auf einen Beschluß
des Mühlenfonds gemäß § 13 Abs. 3 das
Verhältnis zwischen der Höhe der Grundbeiträge
und der Höhe der Zahlungen für Übermahlungen
wesentlich verschoben hat und wenn ein Ansteigen
der Überschreitungen der Vermahlungsmengen
in wirtschaftlich erheblichem Ausmaß zu
befürchten ist. Diese Erhöhung darf jedoch bis
zum vollen ersten Übermahlungsprozent je
100 kg höchstens auf S 70•—, bei Übermahlungen
von mehr als 1% je angefangenes weiteres Übermahlungsprozent
je 100 kg auf höchstens S 8•—
und beim Betrieb einer Mühle, der eine Vermahlungsmenge
nach § 2 nicht zukommt, je 100 kg
der tatsächlichen Vermahlungsmenge auf höchstens
S 120•— erfolgen. Der letzte Satz des § 9
gilt sinngemäß."
2. § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 4. (1) Die Mühleninhaber haben dem Mühlenfonds
(§ 6) binnen fünf Tagen nach Beendigung
jedes Kalendermonats über ihre monatlichen
tatsächlichen Handels- und Lohnvermahlungsmengen
an Roggen und Weizen
unter ausdrücklicher Angabe allfälliger Überschreitungen
der Vermahlungsmengen, Vor- und
Nachvermahlungen, Lohnvermahlungen von
Mühle zu Mühle, Vermahlungen auf Grund einer
Bewilligung gemäß § 4 a sowie über das Ausmaß
der Lieferung des auf Grund einer Bewilligung
gemäß § 4 a ermahlenen Mehles unter Angabe
des Abnehmers, ferner über den Ankauf von
Getreide und den Verkauf von Mahlprodukten
Meldung zu erstatten. Diese Meldungen sind,
sofern monatliche Bestandsmeldungen an den Getreidewirtschaftsfonds
gesetzlich vorgeschrieben
sind, in der Form einer weiteren Ausfertigung zu
erstatten, welche durch die Angabe der allfälligen
Überschreitungen der Vermahlungsmengen, Vor-
und Nachvermahlungen und Lohnvermahlungen
von Mühle zu Mühle, Vermahlungen auf Grund
einer Bewilligung gemäß § 4 a und des Ausmaßes
der Lieferung auf Grund einer Bewilligung
gemäß § 4 a ermahlenen Mehles unter Angabe
des Abnehmers zu ergänzen ist. Wenn solche
monatliche Bestandsmeldungen nach anderen
Rechtsvorschriften nicht vorgesehen sind, hat das
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft nähere
Bestimmungen über die Form der monatlichen
Meldungen zu erlassen."
3. § 4 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Mühleninhaber haben legitimierten
Angestellten des Mühlenfonds Zutritt zu ihren
Betriebsräumen und Einsicht in die einschlägigen
Betriebsaufzeichnungen zu gewähren, soweit dies
zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Das
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft unter
Berücksichtigung dieser Erfordernisse durch Verordnung
nähere Bestimmungen über die jedenfalls
von den Mühleninhabern laufend zu führenden
Aufzeichnungen betreffend die Handels- und
Lohnvermahlungen sowie der auf Grund einer
Bewilligung gemäß § 4 a durchgeführten Vermahlungen,
den Zu- und Abgang von Brotgetreide
und Mahlerzeugnissen, getrennt nach
Weizen und Roggen, und deren Lagerbestand zu
erlassen, sofern die Pflicht zur Führung solcher
Aufzeichnungen nach anderen Rechtsvorschriften
nicht vorgesehen ist."
4. Nach dem § 4 ist folgender § 4 a einzufügen
„Exportvermahlungen
§ 4 a. (1) Exportvermahlungen im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind Vermahlungen von Weizen,
soweit hiefür Zuschüsse gemäß Abs. 6 beansprucht
werden und mit diesem Mehl auf Grund
weiterer inländischer Be- oder Verarbeitungsvorgänge
Produkte hergestellt werden, die nicht
in den inländischen Verkehr gebracht, sondern
ausgeführt werden.
(2) Die Durchführung von Exportvermahlungen
im Sinne des Abs. 1 bedarf einer Bewilligung.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist vom
Mühlenfonds befristet bis längstens zum Ende
des jeweiligen Kalenderjahres auf Ansuchen des
Mühleninhabers zu erteilen, wenn
a) der Lieferungsauftrag eines inländischen
Be- oder Verarbeitungsbetriebes für die beantragte
Bewilligung unter Angabe der
Type des Mehles, die Bestellung der damit
hergestellten Produkte für den Export sowie
die für deren Herstellung je 100 kg
erforderliche Mehlmenge nachgewiesen wird
und
b) bei natürlichen Personen der Mühleninhaber
oder bei juristischen Personen oder
Personengesellschaften des Handelsrechtes
die natürliche Person, der maßgeblicher Einfluß
auf den Betrieb der Mühle zusteht,
nicht schon zweimal wegen Übertretung der
Bestimmungen des § 4 a bestraft worden
ist.
(4) Der Mühleninhaber hat dem Ansuchen um
eine Bewilligung gemäß Abs. 2 die erforderlichen
Unterlagen anzuschließen und die für die Prüfung
des Vorliegens der im Abs. 3 geforderten
Voraussetzungen notwendigen Angaben zu
machen. Der Mühlenfonds hat über das Ansuchen
ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier
Wochen nach dessen Einlangen, mit Bescheid zu
entscheiden.
(5) Exportvermahlungen dürfen erst nach Vorliegen
einer rechtskräftigen Bewilligung gemäß
Abs. 2 durchgeführt werden; sie sind auf die
Vermahlungsmenge der Mühle anzurechnen.
(6) Der Mühleninhaber hat zur Förderung von
gemäß Abs. 2 bewilligten Exportvermahlungen
Anspruch auf einen Zuschuß zu deren Kosten,
wenn die bescheinigte Ausfuhrerklärung (§ 4 b
Abs. 2) innerhalb einer Frist von sechs Monaten
nach Ablauf der Bewilligung gemäß Abs. 2
vorgelegt wird. Die Höhe des Zuschusses beträgt
je 100 kg Weizenvermahlung 40% der Mühlenbruttospanne,
welche der im Zeitpunkt der Lieferung
des Mehles durch den Mühleninhaber in
Kraft stehenden Verordnung betreffend Preisbestimmung
für Mahlprodukte und Brot zugrunde
gelegt ist. Zur Durchführung dieser Förderungsmaßnahmen
hat der Mühlenfonds mit
dem Mühleninhaber einen Vertrag abzuschließen,
in dem die Höhe des Zuschusses unter Zugrundelegung
der für die Herstellung des Produktes
erforderlichen Mehlmenge zu vereinbaren ist.
Ferner ist jedenfalls festzulegen, daß der Mühleninhaber
den Zuschuß zurückzuzahlen hat, wenn
er dessen Bezahlung durch unwahre Angaben
oder durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen
oder durch eine unrichtige Meldung gemäß
§ 4 herbeigeführt hat. Es kann auch die Anrechnung
des zu zahlenden Zuschusses auf die
vom Mühleninhaber an den Mühlenfonds zu
leistenden Zahlungen vereinbart werden; eine
derartige Vereinbarung hat zu erfolgen, wenn
der Mühleninhaber mit zu leistenden Zahlungen
im Rückstand ist. Der Mühlenfonds kann über
Ersuchen des Mühleninhabers eine Vorauszahlung
auf diesen Zuschuß vornehmen, wenn das auf
Grund einer Bewilligung gemäß Abs. 2 ermahlene
Mehl von der Mühle ausgeliefert wurde. Die
Verpflichtung zur Rückzahlung der Vorauszahlung
ist für den Fall zu vereinbaren, daß
ein Zuschuß nicht oder nicht in dem entsprechenden
Ausmaß bezahlt wird.
(7) Zur Deckung der Kosten der Förderungsmaßnahmen
gemäß Abs. 6 hat der Mühlenfonds
einen Zuschlag zu den Grundbeiträgen gemäß
§ 13 Abs. 1 Z. 1 vorzuschreiben. § 13 Abs. 2
gilt sinngemäß. Der Mühlenfonds hat durch Beschluß
des Mühlenkuratoriums die Höhe des
Zuschlages unter Berücksichtigung der zu erwartenden
Kosten der Förderungsmaßnahmen
und der auf Grund des Zuschlages vorhandenen
Mittel festzulegen. Der letzte Satz des § 9 gilt
sinngemäß."
5. Nach dem § 4 a ist folgender § 4 b einzufügen
„§ 4 b. (1) Die Zollämter haben zum Nachweis
des Vorliegens einer Exportvermahlung
(§ 4 a Abs. 1) Ausfuhrerklärungen betreffend die
zur Ausfuhr gelangenden Waren, sofern ihnen
diese Erklärungen anläßlich der zollamtlichen
Ausgangsabfertigung aus dem freien Verkehr vorgelegt
werden, nach Überprüfung der darin enthaltenen
Angaben zu bestätigen. Die Ausfuhrerklärungen
sind auf amtlich aufgelegten Vordrucken
abzugeben.
(2) Auf der Ausfuhrerklärung nach Abs. 1 ist
überdies der Austritt der Waren in das Zollausland
gemäß den zollgesetzlichen Vorschriften
zu bescheinigen. Die Ausfuhrerklärung ist dem
Warenführer auszufolgen."
6. Im § 13 Abs. 1 Z. 1 ist der Schillingbetrag
„0•80" durch „2•20" und der Schillingbetrag
„0•55" durch „1•70" zu ersetzen.
7. Im § 13 Abs. 3 ist der Schillingbetrag „1•70"
durch „3•—" und der Schillingbetrag „l•20"
durch „2•50" zu ersetzen.
8. § 17 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Übertretungen der Bestimmungen des § 2
Abs. 8 zweiter Satz, des § 3 Abs. 3, des § 4 Abs. 1
und 3 und des § 4 a Abs. 2 und 5 sowie der auf
Grund des § 4 Abs. 1 und 3 erlassenen Vorschriften
sind mit einer Geldstrafe von S 500•—
bis S 30.000•— oder mit Arrest bis zu drei Monaten
zu bestrafen."
9. Im § 18 Abs. 4 ist die Zeitangabe „31. Dezember
1974" durch „31. Dezember 1979" zu ersetzen.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt an dem seiner
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt, die
im § 18 Abs. 6 des Mühlengesetzes 1965 genannten
Bundesminister betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 4 b ist der
Bundesminister für Finanzen betraut.