456. Bundesgesetz: Abänderung der Liste XXXII-Österreich zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
1. Die im Genfer Protokoll (1967) zum
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen enthaltene
Liste XXXII—Österreich, BGBl. Nr. 397/
1967, wird nach Maßgabe der einen Bestandteil
dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage A abgeändert.
2. Die dem Genfer Protokoll (1967) zum
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen angeschlossene
österreichische Note vom 29. Juni
1967 an die Delegation der USA, BGBl. Nr. 397/
1967, wird nach Maßgabe der einen Bestandteil
dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage B abgeändert.
3. Die im Bundesgesetz vom 10. Juni 1965,
BGBl. Nr. 169, mit dem die Liste XXXII —
Österreich zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
abgeändert wird, enthaltene Anlage B
wird nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses
Bundesgesetzes bildenden Anlage C abgeändert.
4. Die im Zusatzprotokoll zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen über die Ergebnisse
der Zolltarifkonferenz 1960/61 enthaltene
Liste XXXII—Österreich, BGBl. Nr. 225/
1964, wird nach Maßgabe der einen Bestandteil
dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage D abgeändert.
5. Die im Protokoll zum Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommen über die Ergebnisse
der Zolltarifkonferenz 1960/61 enthaltene Liste
XXXII — Österreich, BGBl. Nr. 53/1964, wird
nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses
Bundesgesetzes bildenden Anlage E abgeändert.
6. Die im Bundesgesetz über die Ergebnisse
der Kündigungsverhandlungen zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens enthaltene
Liste D „Neue Konzessionen bei Tarifnummern,
welche in der in Kraft stehenden
Liste nicht enthalten sind", BGBl. Nr. 116/1961,
wird nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses
Bundesgesetzes bildenden Anlage F abgeändert.
7. Die im Achten Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(GATT) enthaltene Liste XXXII—Österreich zum
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, betreffend
Torquay-Listen, BGBl. Nr. 101/1960,
wird nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses
Bundesgesetzes bildenden Anlage G abgeändert.
8. Die im Achten Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(GATT) enthaltene Liste XXXII — Österreich
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,
betreffend Zweites Protokoll zusätzlicher Zollzugeständnisse,
wird nach Maßgabe der einen
Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage
H abgeändert.
9. Die im Neunten Berichtigungs- und
Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
enthaltene Liste XXXII—Österreich,
betreffend Torquay-Listen, BGBl. Nr. 102/1960,
wird nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses
Bundesgesetzes bildenden Anlage I abgeändert.
10. Die in der Deklaration über den provisorischen
Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zum Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen (GATT) enthaltene Liste
Österreich, BGBl. Nr. 277/1959, wird nach Maßgabe
der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes
bildenden Anlage J abgeändert.
Artikel II
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit
dem Bundesgesetz vom 2. Dezember 1971,
mit dem das Zolltarifgesetz 1958 neuerlich abgeändert
wird (7. Zolltarifgesetznovelle) in
Kraft.