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456_1971 AT

456. Bundesgesetz: Abänderung der Liste XXXII-Österreich zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 456. Bundesgesetz: Abänderung der Liste XXXII-Österreich zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

1. Die im Genfer Protokoll (1967) zum

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen enthaltene

Liste XXXII—Österreich, BGBl. Nr. 397/

1967, wird nach Maßgabe der einen Bestandteil

dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage A abgeändert.

2. Die dem Genfer Protokoll (1967) zum

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen angeschlossene

österreichische Note vom 29. Juni

1967 an die Delegation der USA, BGBl. Nr. 397/

1967, wird nach Maßgabe der einen Bestandteil

dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage B abgeändert.

3. Die im Bundesgesetz vom 10. Juni 1965,

BGBl. Nr. 169, mit dem die Liste XXXII —

Österreich zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

abgeändert wird, enthaltene Anlage B

wird nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses

Bundesgesetzes bildenden Anlage C abgeändert.

4. Die im Zusatzprotokoll zum Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen über die Ergebnisse

der Zolltarifkonferenz 1960/61 enthaltene

Liste XXXII—Österreich, BGBl. Nr. 225/

1964, wird nach Maßgabe der einen Bestandteil

dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage D abgeändert.

5. Die im Protokoll zum Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommen über die Ergebnisse

der Zolltarifkonferenz 1960/61 enthaltene Liste

XXXII — Österreich, BGBl. Nr. 53/1964, wird

nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses

Bundesgesetzes bildenden Anlage E abgeändert.

6. Die im Bundesgesetz über die Ergebnisse

der Kündigungsverhandlungen zwischen der

Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens enthaltene

Liste D „Neue Konzessionen bei Tarifnummern,

welche in der in Kraft stehenden

Liste nicht enthalten sind", BGBl. Nr. 116/1961,

wird nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses

Bundesgesetzes bildenden Anlage F abgeändert.

7. Die im Achten Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten

des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

(GATT) enthaltene Liste XXXII—Österreich zum

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, betreffend

Torquay-Listen, BGBl. Nr. 101/1960,

wird nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses

Bundesgesetzes bildenden Anlage G abgeändert.

8. Die im Achten Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten

des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

(GATT) enthaltene Liste XXXII — Österreich

zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,

betreffend Zweites Protokoll zusätzlicher Zollzugeständnisse,

wird nach Maßgabe der einen

Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage

H abgeändert.

9. Die im Neunten Berichtigungs- und

Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten

des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

enthaltene Liste XXXII—Österreich,

betreffend Torquay-Listen, BGBl. Nr. 102/1960,

wird nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses

Bundesgesetzes bildenden Anlage I abgeändert.

10. Die in der Deklaration über den provisorischen

Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft

zum Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommen (GATT) enthaltene Liste

Österreich, BGBl. Nr. 277/1959, wird nach Maßgabe

der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes

bildenden Anlage J abgeändert.

Artikel II

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit

dem Bundesgesetz vom 2. Dezember 1971,

mit dem das Zolltarifgesetz 1958 neuerlich abgeändert

wird (7. Zolltarifgesetznovelle) in

Kraft.

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