456. Verordnung: Änderung der Sprengel der Bezirksgerichte Langenlois und Krems an der Donau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes
vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des
BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 wird mit Zustimmung
der Niederösterreichischen Landesregierung
verordnet
§ 1. (1) Die Gemeinde Etsdorf am Kamp scheidet
aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Langenlois
aus. Die Gemeinde Haitzendorf scheidet aus
dem Sprengel des Bezirksgerichtes Krems an der
Donau aus.
(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen
der im Absatz 1 genannten Gemeinden
mit Genehmigung der Niederösterreichischen
Landesregierung und mit Zustimmung
der Bundesregierung neu errichtete Marktgemeinde
Etsdorf-Haitzendorf im politischen Bezirk
Krems an der Donau wird dem Sprengel des
Bezirksgerichtes Langenlois zugewiesen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1970
in Kraft.